Beschluss
6 W (pat) 48/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 48/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 195 01 696.3-25 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. jur. Albrecht und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 30. April 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patentamts die Patentanmeldung des Antragstellers zu 2) - nachfol- gend als Anmelder bezeichnet - nach § 48 PatG zurückgewiesen. Dieser Be- schluss ging am 7. Mai 1998 als Einschreiben zur Post. Dagegen haben die Antragsteller am Montag, dem 14. Juni 1999, unter Einzah- lung der Beschwerdegebühr mittels aufgeklebter Gebührenmarken Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt. Zur Wiedereinsetzung bringen sie im wesentlichen vor, die Antragstellerin zu 1) habe gegen den Anmelder am 2. August 1998 (richtig: am 2. April 1998) ein Zivil- urteil erstritten und am 15. Juli 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss ua für die streitgegenständliche Patentanmeldung beantragt. Schon vor- her habe der Anmelder Ansprüche daraus an die Antragstellerin zu 1) übereignet. Offenbar deshalb habe er geglaubt, für ein Rechtsmittel nicht mehr befugt zu sein. - 3 - Die Antragstellerin zu 1) habe von dem nunmehr angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle nichts gewusst und deshalb kein Rechtsmittel einlegen können. Aus einer Antwort des Deutschen Patentamts auf ihre Anfrage vom 12. Au- gust 1998 habe sie auch entnehmen müssen, es sei nichts veranlasst. Am 12. August 1998 hat die Antragstellerin zu 1) dem Deutschen Patentamt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeschickt, Eintragung in die Patent- rolle beantragt und dabei erklärt, der Anmelder habe ihr Ansprüche aus der Pa- tentanmeldung auch übereignet. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu 1) die Vereinbarung vom 31. Juli 1995 vorgelegt um zu belegen, dass sie dem Anmelder ein Darlehen ge- währt habe und dass ihr der Anmelder alle Rechte bezüglich der vorliegenden Pa- tentanmeldung abgetreten habe. II. Über die Wiedereinsetzung und die Zulässigkeit der Beschwerden kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 238 Abs 2 Satz 1 ZPO, § 79 Abs 2 PatG). Die Beschwerde des Anmelders ist unzulässig, weil er die Frist nach § 73 PatG versäumt hat; sein Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Beschluss der Prüfungsstelle vom 30. April 1998 ging am 7. Mai 1998 als Ein- schreiben zur Post. Damit gilt er gem § 127 Abs 1 Nr 4 Satz 4 PatG (§ 4 Abs 1 VwZG) nach drei Tagen, also am 10. Mai 1998, als zugegangen - unabhängig vom Wochentag, da die drei Tage keine Frist sind, für die allein § 193 BGB gelten würde. Die Beschwerdefrist des § 73 PatG wäre am 10. Juni 1998 abgelaufen. - 4 - Das Deutsche Patentamt hat die Rechtskraft jedoch - aus in den vorgelegten Ak- ten nicht nachvollziehbaren Gründen - zum 13. Juni 1998 festgestellt. Auch die Antragsteller gehen von diesem Tag aus. Zu ihren Gunsten kann das als richtig unterstellt werden; niemand hat bis 13. Juni 1998 Beschwerde eingelegt. Die Wiedereinsetzung haben die Antragsteller dann innerhalb der Jahresfrist nach § 123 Abs 2 Satz 4 PatG beantragt und zugleich die versäumte Handlung nach- geholt. Es sind aber keine Gründe erkennbar, die insoweit eine Wiedereinsetzung recht- fertigen. Sollte der Anmelder sich tatsächlich gehindert gesehen haben, Be- schwerde einzulegen, ginge ein diesbezüglicher Irrtum zu seinen Lasten. Eine fal- sche Einschätzung der Rechtslage ist nur in ganz engen Grenzen ein Wiederein- setzungsgrund (vgl Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl, § 233 Rdn 23; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 123 Rdn. 36, 41) - etwa, wenn eine Behörde zu dem Irrtum beigetragen hat oder wenn nach einer gesetzlichen Neuregelung Unsicherheit besteht (BGH NJW 1993, 3206; BGH in BPatGE 34, 281; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2000, 10 W (pat) 103/99). Die Antragsteller behaupten vorliegend je- doch einen Irrtum des Anmelders über seine Rechte auf Grund der Vereinbarun- gen zwischen ihnen, wozu das Deutsche Patentamt und der Gesetzgeber nicht beigetragen haben können. Die Antragstellerin zu 1) kann ihrerseits keine Wiedereinsetzung geltend machen, weil sie jedenfalls vor dem 14. Juni 1998 kein Beschwerderecht hatte und damit die am 13. Juni 1998 ablaufende Frist nicht versäumt haben kann. Sie war nicht am Verfahren beteiligt und hatte damit kein Beschwerderecht über § 74 Abs 1 PatG. Welche Rechte ihr die Vereinbarung vom 31. Juli 1995 gab, kann offen bleiben. Die Vereinbarung ist interpretierungsbedürftig; der spätere Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss spricht gegen einen schon am 31. Juli 1995 erfolgten endgül- - 5 - tigen Rechtsübergang. Eine rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts hätte nur eine Belastung, nicht aber einen Übergang der Anmeldung auf die An- tragstellerin zu 1) bewirkt (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Februar 2000, 10 W (pat) 113/99). Der Anmelder hätte aber selbst mit dem Verlust seiner materiellen Berechtigung sein Beschwerderecht nicht verloren (vgl. § 30 Abs 3 Satz 3 PatG; BPatGE 9, 196), so dass der Antragstellerin zu 1) kein eigenes Recht zugestanden werden muss, etwa damit keine Situation eintritt, in der niemand Beschwerde einlegen kann. Erst mit Vollzug der Umschreibung hätte die Antragstellerin ein Beschwer- derecht erworben. Der materielle Rechtserwerb vollzieht sich unabhängig von der Eintragung in die Rolle. Nach § 30 Abs 3 PatG ist immer (nur) der Eingetragene legitimiert (vgl BPatGE 31, 146). Dies gewährleistet, dass jederzeit der richtige Adressat für Anmeldung und Patent feststeht. Fallen materielle Rechtslage und Eintragung auseinander, so bleibt der Eingetragene unabhängig von gutem oder bösem Glauben bis zur Umschreibung gegenüber DPMA, BPatG, Verletzungsge- richten und Dritten allein befugt. Der Eingetragene kann kraft seiner formalen Le- gitimation über fremdes Recht verfügen. Dem materiell Berechtigten bleibt ggf nur ein Schadensersatzanspruch. Die Legitimationsänderung tritt aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit dem Vollzug der Umschreibung ein. Bis zur Umschrei- bung auf den Erwerber ist nur der eingetragene Rechtsinhaber legitimiert (BPatGE 25, 216; 26, 126; Schulte, PatG § 30, Rdn 21, 22). Auf die Gründe, aus denen die Antragstellerin zu 1) später nicht tätig geworden ist, kommt es nicht mehr an. Jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist war sie nicht beschwerdeberechtigt. Deshalb ist nicht zu klären, wie sich das Deutsche Patentamt nach dem 12. August 1998 zu der streitgegenständlichen Anmeldung geäußert hat (Das Schreiben des DPA vom 6. Oktober 1998 betraf im übrigen gar nicht die vorliegende Anmeldung). Auch die Folgen des am 12. August 1998 - 6 - vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind nicht entscheidungs- erheblich. Rübel Riegler Sperling Dr. Albrecht Ko