Beschluss
5 W (pat) 428/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 428/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … wegen des Gebrauchsmusters 93 11 437 hier: Feststellungsantrag wegen Unwirksamkeit hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Schade als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Dehne beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 2. März 1999 wird aufgehoben. 2. Der Feststellungsantrag der Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) gilt als nicht gestellt. 3. Die Kosten beider Verfahren tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. - 3 - G r ü n d e I. Die Beschwerden der Löschungsantragsteller zu 1), 2) und 3) richten sich gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 1999 über ihre zuletzt gestellten Anträge auf Feststel- lung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters 93 11 437 mit der Bezeich- nung "Bausatz für Fachwerkbauten". Die Antragsteller zu 2) und zu 3) hatten bereits am 15. November 1996 gegen das Streitgebrauchsmuster 93 11 437 Löschungsantrag, gestützt auf den Löschungs- grund des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gestellt. Daraufhin hatte die Gebrauchsmu- sterabteilung I des Deutschen Patentamts mit Beschluss vom 5. November 1997 das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht und den weitergehenden Löschungsan- trag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz, eingegangen am 3. Dezember 1997 hatten die Antragsteller zu 2) und zu 3) hinsichtlich dieses Beschlusses Rechtsmittelver- zicht erklärt. Da der Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist dieser Beschluss am 31. Januar 1998 rechtskräftig geworden. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997, eingegangen am 4. Dezember 1997, haben die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) durch dieselben Verfahrensbevoll- mächtigten unter Zahlung einer Löschungsgebühr von DM 300,-- die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt, wobei der Löschungsantrag aller Antrag- steller auf die unzulässige Erweiterung der teilgelöschten Fassung sowie des Antragstellers zu 1) zusätzlich auf mangelnde Schutzfähigkeit gestützt wurde. Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung wurde mit Schriftsatz vom 1. Juli 1998 dahingehend präzisiert, dass er ausdrücklich auf § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG gestützt werde. - 4 - Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 hat der Antragsgegner dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1998 hat er in der Anlage eine Verzichtserklärung vom 30. März 1998 vorgelegt, in der er erklärt, ab sofort und nur für die Zukunft auf sein Gebrauchsmuster G 93 11 437.0 zu verzichten. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1998 erklärten die Antragsteller, ein rechtliches Inter- esse an der Weiterführung des Löschungsverfahrens als Feststellungsverfahren zu haben, weil sie vom Antragsgegner auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden seien. Mit Schriftsatz vom 21. September 1998 führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller zu 1) kein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Stellung des Fest- stellungsantrags habe, weil ihm gegenüber auf die Geltendmachung sämtlicher Rechte aus der Verletzung des Streitgebrauchsmusters verzichtet worden sei. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Streitsache mitgeteilt, wonach der Fest- stellungsantrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) zulässig, der des Antragstellers zu 1) unzulässig seien und voraussichtlich mit einer Zurückweisung des Antrags zu rechnen sei. Mit Beschluss vom 2. März 1999 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den Antrag des Antragstellers zu 1) verworfen sowie auf Antrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) festgestellt, dass das Gebrauchsmuster von Anfang an teilweise unwirksam war und die weitergehenden Feststellungsanträge zurückgewiesen. Der Feststel- lungsantrag des Antragstellers zu 1) sei mangels Rechtsschutzinteresses unzu- lässig, weil er keinen Grund zu der ernstlichen Besorgnis habe, er könne für die Vergangenheit noch aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen werden. Auch die Abtretungserklärung eines Schadensersatzanspruches der Antragstelle- rin zu 3) an den Antragsteller zu 1) könne das Feststellungsinteresse nicht - 5 - begründen, weil jeder substantiierte Sachvortrag fehle. Der Antrag der Antrag- steller zu 2) und zu 3) sei zulässig, weil der im vorliegenden Feststellungsverfah- ren geltend gemachte Löschungsgrund nicht Gegenstand des vorausgegangenen Löschungsverfahrens gewesen sei. Er führe auch zur Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, weil der Schutzanspruch in der teil- gelöschten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erwei- tert worden sei. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten aller Antragsteller am 10. Mai 1999 unter Beifügung der üblichen Rechtsmittelbelehrung auf Formblatt G 6551 zugestellt, in der ausgeführt wird, dass innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von DM 520,-- zu entrichten ist. Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten aller Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Mai 1999, eingegangen am 18. Mai 1999, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Beschwerdegebühr in Höhe von DM 520,-- bezahlt. Zum Feststellungsinteresse wird ausgeführt, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3) beim Landgericht Braunschweig eine Schadensersatz-Feststellungsklage gegen den Gebrauchsmusterinhaber wegen unberechtigter Verwarnung aus dem Streitgebrauchsmuster erhoben haben. Die Antragstellerin zu 3) habe den vorgenannten Schadenersatzanspruch an den Antragsteller zu 1) abgetreten. Deswegen könne es dahinstehen, ob der Antragsgegner auf Schadensersatzan- sprüche aus angeblicher Gebrauchsmusterverletzung in der ebenfalls beim Land- gericht Braunschweig anhängigen Hauptsacheklage verzichtet habe. Hinsichtlich des Löschungsgrunds der unzulässigen Erweiterung wird ausgeführt, dass bestimmte Merkmale des einzigen Schutzanspruchs in der Fassung des Beschlusses vom 2. März 1999 nicht in der ursprünglichen Fassung des Gebrauchsmusters enthalten seien und insofern eine Erweiterung des Gegen- stands vorliege. Der von allen unzulässigen Erweiterungen befreite Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei mit der Fassung des Schutzanspruchs 1 in der - 6 - eingetragenen Version identisch. Ein Rückgriff hierauf sei jedoch unzulässig. Im übrigen sei auch der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig. Die Antragsteller beantragen, den Beschluss vom 2. März 1999 aufzuheben und festzu- stellen, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam ist und dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Gebrauchs- muster im Umfang der Fassung gemäß dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 1997 aufrechtzuerhalten und den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er führt hierzu aus, dass die Beschwerde aller drei Antragsteller unzulässig sei. Der Antragsgegner habe gegenüber dem Antragsteller zu 1) auf die Geltendma- chung von Rechten aus der Verletzung des Gebrauchsmusters auch für die Ver- gangenheit verzichtet. Aus der Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche der Antragstellerin zu 3) an den Antragsteller zu 1) werde deutlich, dass dieser kein eigenes Feststellungsinteresse habe, sondern lediglich als Strohmann fungiere. Der Löschungsantrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) sei unzulässig, weil sie bereits einen Löschungsantrag gestellt hätten und die geltend gemachte unzulässige Erweiterung im Sinne des Löschungsgrundes von § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG nicht vorliege. Im übrigen sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich, weil sie - 7 - die Rechtskraft des ersten Beschlusses im Bewußtsein der Unrichtigkeit dieses Beschlusses herbeigeführt hätten. Auch liege eine unzulässige Erweiterung weder gegenüber dem Gegenstand des Gebrauchsmusters in der ursprünglichen Fassung noch gegenüber dem Gegenstand der teilgelöschten Fassung vom 5. November 1997 vor. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000, eingereicht am 23. Februar 2000, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Kopien eines Schreibens an das Deutsche Patent- und Markenamt vom gleichen Tag vorgelegt, in denen eine weitere Löschungsantragsgebühr in Höhe von DM 345,-- sowie eine weitere Beschwerdegebühr in Höhe von DM 600,-- mittels beigefügter Schecks entrichtet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) sowie zu 2) und zu 3) wurden gemäß § 18 Abs 1 und 2 GebrMG form- und fristgerecht eingelegt. Sie gelten gemäß § 18 Abs 2 Halbs 1 und 2 GebrMG auch als erhoben. 1. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde nur eine Beschwerdegebühr in Höhe von DM 520,-- bezahlt. Es hätten jedoch zwei Beschwerdegebühren bezahlt werden müssen, und zwar eine für die Beschwerde des Antragstellers zu 1) und eine weitere für die Antragsteller zu 2) und zu 3). Denn bei der Frage, ob eine oder mehrere Antrags-, Beschwerde- oder Klagegebühren zu bezahlen sind, kommt es darauf an, ob ein einheitlicher Gegenstand des Rechtsstreits oder des Verfahrens analog § 27 GKG vorliegt (vgl BGH GRUR 1987, 348ff "Bodenbearbeitungsma- - 8 - schine"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205). Nach diesen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass nur dann eine Gebühr zu entrichten ist, wenn die Antragsteller bzw Kläger durch einen gemeinsamen Ver- fahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungs- bzw Nichtigkeitsgrund geltend machen. Im vorliegenden Fall liegen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor. Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer I. den Antrag des Antragstellers zu 1) als unzulässig verworfen und unter Ziffern II. und III. auf Antrag der Antragsteller zu 2) und zu 3) die teilweise Unwirk- samkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an festgestellt. Darüber hinaus hatten der Antragsteller zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und zu 3) unterschiedliche Anträge gestellt, weil der Antragsteller zu 1) zusätzlich den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG geltend gemacht hatte. Hierauf wird im Einzelnen unter Teil B. eingegangen. 2. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Folge, dass beide Beschwerden deshalb als nicht erhoben gelten, weil nicht festgestellt werden könnte, für welche Beschwerde die einzige eingezahlte Beschwerdegebühr bestimmt war (vgl BGH GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß"; BGH GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"; BPatGE 12, 163, 167). Denn die Rechtsmittelbelehrung, mit der der angefochtene Beschluss der Gebrauchsmu- sterabteilung zugestellt wurde, war insofern unzutreffend, als für alle drei Antrag- steller gemeinsam nur eine Gebühr in Höhe von DM 520,-- als erforderlich ange- führt wurde. Nach § 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 47 Abs 2 Satz 1 und 3 PatG hat daher die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen. Da eine weitere Beschwerdegebühr in Höhe von DM 600,-- innerhalb eines Jahres nach Zustellung am 22. Februar 2000 bezahlt wurde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Aus- - 9 - schlussfrist von einem Jahr auch für die Entrichtung der Beschwerdegebühr gilt (vgl BPatGE 23, 61, 63). B. Da die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für das Löschungsverfah- ren einen gravierenden Mangel aufweisen, ein Löschungsverfahren nämlich man- gels Löschungsantrag nach § 16 Satz 3 GebrMG nicht anhängig geworden ist, ist der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I in seiner Gesamtheit aufzuheben. 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen leitet die Beschwerde ein echtes Rechtsmittelverfahren ein, mit dem die Sache in vollem Umfang der Prüfung durch das Bundespatentgericht unterbreitet wird (vgl BGH GRUR 1969, 562, 563 "Appreturmittel"; BPatGE 11, 179, 181). Das Bundespa- tentgericht kann daher (mit Ausnahme der Entgegennahme bestimmter Verfah- rensanträge) jede Entscheidung treffen, die vom Deutschen Patent- und Marken- amt getroffen werden kann (BPatGE aaO, Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 5. Aufl., § 18 Rdn 3). Dies schließt auch die Feststellung ein, dass der Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Antragsgebühr als nicht gestellt gilt, das Verfahren also nicht anhängig ist (vgl Bühring, aaO, § 16 Rdn 7). Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2000 eine weitere Löschungsantragsgebühr in Höhe von DM 345,-- entrichtet. Durch die Zahlung dieser Gebühr ist jedoch das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht rückwirkend anhängig geworden. Vielmehr ist bis zur Zahlung der Antrag unwirksam und das Verfahren wird erst mit der Zahlung anhängig (vgl Bühring, aaO, § 16 Rdn 7 und § 18 Rdn 3). 2. Bei der Stellung des Löschungsantrags mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997 haben die Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) nur eine Antragsgebühr in Höhe von DM 300,-- bezahlt. Da es sich jedoch hin- sichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG bei dem Antrag des - 10 - Antragstellers zu 1) einerseits und dem Antrag aller Antragsteller hinsichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG andererseits um zwei verschie- dene Streitgegenstände handelt, gelten beide Anträge als nicht gestellt, weil nachträglich nicht erkennbar war, für wen die einzige Antragsgebühr bezahlt wor- den ist. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es bei der Frage, ob eine oder mehrere Antragsgebühren zu bezahlen sind, auf den Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens an. Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Recht- sprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevoll- mächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nich- tigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348; BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205). Die Zahlung nur einer Gebühr wird aus dem allgemeinen Grundsatz des § 27 GKG abgeleitet, wonach es maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstands und der Instanz und nicht auf die Zahl der Antragsteller oder Rechtsmittelführer ankommt (BPatGE 29, 1, 5; BGH GRUR 1987, 348). 3. In diesen Entscheidungen wurde jedoch zT ausdrücklich (BPatGE 20, 94, 95) offen gelassen, ob auch dann eine einzige Gebühr zu entrichten ist, wenn sich die Antragsteller auf unterschiedliche Löschungsgründe (bzw Nichtigkeitsgründe) berufen. Im Gegensatz zu diesen Entscheidungen liegt hier jedoch diese Fallkon- stellation vor. Die Verfahrensbevollmächtigten haben ihren Löschungsantrag für alle Antragsteller auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG "unzu- lässige Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters" sowie hinsichtlich des Antragstellers zu 1) zusätzlich auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG "mangelnde Schutzfähigkeit" gestützt. Hierbei haben sie in ihrem weite- - 11 - ren schriftsätzlichen Vorbringen bekräftigt, dass sie sich bei der "unzulässigen Erweiterung" ausdrücklich auf den Löschungsgrund des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG stützen, der sich nach ihrer Ansicht nicht nur auf die Fälle des § 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG beziehe. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier allein maßgebend ist, dass die Verfahrensbe- vollmächtigten zwei unterschiedliche Löschungsgründe geltend gemacht haben. 4. Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stellen die beiden Löschungsgründe "mangelnde Schutzfähigkeit" nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG und "unzulässige Erweiterung des Gegenstands" nach § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG unterschiedliche Streitgegenstände dar. Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat nach § 17 Abs 2 GebrMG je nach Löschungsgrund unterschiedliche Verfügungen zur Aufklärung der Sache vorzunehmen. Hinsichtlich des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG hat sie zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist und gegebenenfalls die Vernehmung von Zeu- gen und Sachverständigen anzuordnen und Beweisverhandlungen zu führen (§ 17 Abs 2 Satz 2 und 4 GebrMG). Dagegen hat sie im Falle des Löschungsgrunds des § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Hierfür bedarf es zB keiner Beweisaufnahme. Dass es sich bei den genannten Löschungsgründen um unterschiedliche Streit- gegenstände iSv § 27 GKG handelt, geht auch aus dem für das Gebrauchsmu- sterlöschungsverfahren geltenden Antragsprinzip hervor. So umfaßt die Rechts- kraft einer Entscheidung den gesamten behandelten Löschungsgrund. Ein neuer Antrag des gleichen Antragstellers kann nur auf einen anderen, bisher nicht gel- tend gemachten Antragsgrund gestützt werden, selbst neues Material hilft nicht (vgl Bühring, aaO, § 15 Rdn 88). Daraus geht hervor, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren nicht nur durch den Gegenstand des Streitgebrauchsmu- - 12 - sters, sondern auch durch den geltend gemachten Löschungsgrund bestimmt wird (so auch Bühring, aaO, § 15 Rdn 55 und 60; Benkard, Patentgesetz/Gebrauchs- mustergesetz, 9. Aufl., § 15 GebrMG Rdn 18). Weiterhin besteht einhellige Auf- fassung darüber, dass eine "Klageänderung" iSv § 263 ZPO vorliegt, wenn wäh- rend eines Löschungsverfahrens ein neuer Löschungsgrund eingeführt wird. Diese ist nur dann zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder das Amt sie für sachdienlich erachtet (vgl Benkard, aaO, § 16 GebrMG, Rdn 6; Bühring, aaO, § 16 Rdn 10). Folglich kann der Streitgegenstand bei unterschiedlichen Lö- schungsgründen nicht der gleiche sein. 5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass mit den Löschungsanträgen des Antragstellers zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) und zu 3) nicht die Gebühren nach dem Tarif bezahlt wurden und die Anträge nach § 16 Satz 3 GebrMG als nicht gestellt gelten. Mangels eines anhängigen Löschungsverfahrens konnte die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts daher nicht über die Anträge entscheiden. Somit ist der Beschluss vom 2. März 1999 in seiner Gesamtheit aufzuheben. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2000 eine weitere Löschungsantragsgebühr bezahlt haben, gelten die Anträge der Antragsteller zu 1) sowie zu 2) und zu 3) nunmehr als gestellt. Das Deutsche Patent- und Marken- amt kann also nunmehr mit dem Löschungsverfahren entsprechend der Bestim- mungen des § 17 GebrMG beginnen, angefangen von der Zustellung der Anträge gemäß § 17 Abs 1 GebrMG. Es wird sich bei seiner Entscheidungsfindung ua auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters nach § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG nur auf die Fälle des § 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG bezieht oder auch Erweiterungen des Gegenstands durch die teilweise Rücknahme eines Widerspruchs bzw die Änderung des Schutzanspruchs oder der Schutzansprüche durch einen Teillöschungsbeschluss einbezieht (vgl hierzu Benkard, aaO, § 15 - 13 - GebrMG Rdn 13 und § 4 GebrMG Rdn 48, 57; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 15 GebrMG Rdn 12, 13; Bühring, aaO, § 15 Rdn 50ff). C. Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob bei mehreren Antragstellern, die unterschiedliche Löschungsanträge stellen (hier: § 15 Abs 1 Nr 1 und § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG) unterschiedliche Streitgegenstände entsprechend § 27 GKG vorliegen und damit mehrere Antragsgebühren zu bezahlen sind, da diese nach § 18 Abs 5 GebrMG iVm § 100 Abs 2 Nr 1 PatG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Da die Antragsteller keinen wirksamen Löschungsantrag nach § 16 Satz 3 GebrMG gestellt hatten und damit das Löschungsverfahren nicht anhängig geworden war, haben sie als veranlassende und damit unterliegende Partei die Kosten beider Verfahren zu tragen. Dr. Schade Dr. Huber Dehne Fa