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Beschluss

30 W (pat) 46/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 46/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 27 351 hier: Tatbestandsberichtigung hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm beschlossen: Der Antrag des Markenmitinhabers K…, den Tatbestand des Beschlusses vom 17. Dezember 1999 zu berichtigen, wird verworfen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e Der Antrag ist nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des zu berichtigenden Beschlusses (23. Dezember 1999) gestellt worden, und daher unzulässig (§ 80 Abs 2 MarkenG). Soweit er als Anregung zur Berichtigung gemäß § 80 Abs 1 MarkenG aufzufassen ist, ist eine Berichtigung nicht veranlaßt, da eine Divergenz zwischen der der Ent- scheidung zugrundeliegenden Willensbildung und dem Erklärten nicht vorliegt. Im übrigen besteht für eine Tatbestandsberichtigung bei ohne mündliche Verhand- lung ergangenen Entscheidungen auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Tatbe- stand eines Beschlusses besitzt verstärkte Beweiskraft allein für das mündliche Parteivorbringen. Nur insoweit kann er gemäß § 82 Abs 1 MarkenG § 314 ZPO allein durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden, und nur für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung eröffnet, um zu ver- hindern, daß unrichtig wiedergegebener Parteivortrag wegen der Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 314 ZPO zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl Zöller, ZPO, 20. Aufl 1997, § 320, Rdn 1). Im schriftlichen Verfahren gilt allein der urkundlich belegte Vortrag. Der Tatbe- stand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses beweist daher nichts über den Inhalt der Schriftsätze einschließlich der gestellten Anträge und des sonstigen Akteninhalts, dieser ergibt sich vielmehr unmittelbar aus den Akten, so daß es eines Beweises insoweit nicht bedarf (KG NJW 1966, 601, 602). Liefert der Tatbestand aber nicht den Beweis für das Vorbringen der Beteiligten, besteht auch kein Bedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung (BGH NJW 1983, 2030; BayObLG MDR 89, 650; OLG Köln, MDR 1988, 870; KG NJW 1966, 601). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist in diesem Fall daher mangels Rechts- - 3 - schutzbedürfnisses unzulässig (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 80 Rdn 12; KG NJW aaO; BPatG Beschluß vom 8. Dezember 1975, 17 W (pat) 126/73, nicht veröffentlicht). Der Antrag vom 20. Januar 2000 ist daher (als unzulässig) zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Stoppel Dr. Buchetmann Schramm Fa