Beschluss
29 W (pat) 160/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 160/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 19 125.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e : I. Die Wortmarke "http://www.cyberlaw.de" soll für die Dienstleistungen "Wirtschaftsberatung, Steuerberatung; Erstellen und Durchführung von Vermarktungskonzepten; Unternehmens-, Management- und Per- sonalberatung; Präsentation von Unternehmen im Internet; Verkaufs- förderung und Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet und Offline; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Telekommuni- kationsdienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Online-Dienstes, nämlich Übermittlung von Informationen und Nach- richten aller Art, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes; Online-Veröffentlichungen und elektronische Übermittlung von Daten über ein weltweites Kommuni- kationsnetz; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rechtsberatung und -vertretung; Sammeln und Liefern von Informa- tionen zum Betrieb einer Datenbank im Multimediabereich; Entwick- lungs- und Recherchedienste, soweit in Klasse 42 enthalten; Lizenz- vergabe in den Bereichen Online/Offline und Datenbanken; Vermitt- lung und Vermietung von Zugriffsmöglichkeiten und Zugriffszeiten auf Datenbanken" in das Markenregister eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 26. März 1999 mit der Begründung zurückgewie- sen, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Bei der ange- meldeten Marke handele es sich um eine Internet-Adresse, da die einzelnen Be- standteile sich entsprechend der allgemein bekannten und üblichen Struktur von Domain-Namen ergänzten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstlei- stungen komme der Marke ein eindeutig beschreibender Sinngehalt zu. Die an- gesprochenen Verkehrskreise betrachteten die Marke nur als Hinweis auf virtuelle rechtliche Beratung im Internet, nämlich als Hinweis darauf, daß Gegenstand der Dienstleistungen das Recht im Internet sei oder die Rechtsprobleme, die durch das Internet entstünden. Solche beratende Tätigkeiten seien bereits jetzt mittels Internet oder anderer Telekommunikationsmittel üblich. Außerdem gebe es Fern- sehsendungen, die der Unterhaltung dienten, in denen Rechtsfragen erörtert wür- den. Die angemeldete Marke stelle daher nicht nur für die angemeldeten Dienst- leistungen der Klassen 35 und 42, sondern auch für die angemeldeten Dienstlei- stungen der Klassen 38 und 41 eine Sachangabe dar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Bei der angemeldeten Marke handele es sich nicht um eine lexikalisch nachweisbare Wortbildung. Durch die graphische Gestaltung und den Begriff "cyberlaw" wirke die angemeldete Marke als phantasievoller betrieblicher Herkunftshinweis. Ein Freihaltungs- bedürfnis bestehe daher nicht und die Marke sei unterscheidungskräftig. Im übri- gen sei der Begriff "Cyber-Café" zweimal als Marke eingetragen, ebenso wie "Cyber", und "cashcow.de" sowie weitere, mit der angemeldeten Marke vergleich- bare Marken. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung und Verwendung des Be- griffs "cyberlaw" durchgeführt, deren Ergebnis dem Anmelder zur Kenntnis gege- ben wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf das Ergebnis der Internet-Recherche und die Amtsakte 397 19 125.1 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, daß der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt. Die angemeldete Marke ist wie eine Internet-Adresse, auch Uniform Ressource Locator (URL) genannt, gebildet. Derartige Marken sind nach den allgemeinen markenrechtlichen Kriterien auf ihre Schutzfähigkeit zu prüfen (vgl. etwa 29 W (pat) 120/98 "http://www.patent.de" vom 16. September 1998; 29 W (pat) 281/98 "WEB.DE" vom 3. November 1999). Eine Internet-Adresse bzw. URL dient der eindeutigen Adressierung eines jeden im Internet angeschlossenen Rechners und setzt sich im allgemeinen aus der Angabe des die Kommunikation der einzelnen Rechner miteinander bewirkenden Protokolls, etwa "HTTP" (Hyper Text Transfer Protocol), gefolgt von "://" und dem Namen des jeweiligen Rechners zusammen. Im sogenannten "World Wide Web" (WWW), einem Netzwerk von Rechnern, die das Protokoll HTTP verwenden, um HTML- (Hyper Text Markup Language) Dokumente mit Verweisen auf andere Dokumente und Dateien im Internet anzubieten, und auf das der Bestandteil "www." im Rechnernamen des URL hinweist, wird durch das Internet-Protokoll (IP) jedem angeschlossenen Rechner weltweit eine numerische Adresse zur Verfügung gestellt. Numerische - 5 - Adressen sind allerdings nur schwer zu merken, so daß sich eine als Do- main-Name-System (DNS) bezeichnete Namensstruktur etabliert hat, bei der die numerische Adresse durch eine alphanumerische Adresse übersetzt wird, die sich aus einer Top-Level-Domain, einer Second-Level-Domain und gegebenenfalls aus weiteren Sub-Domains zusammensetzt. Als Top-Level-Domains finden dabei Länderkennungen wie etwa ".de" für Deutschland, ".fr" für Frankreich oder soge- nannte gTLDs (generic Top Level Domain) wie ".com", ".org" oder ".net" Verwen- dung. Dem Bestandteil "http://www." allein und der als bloßes regionales oder organi- satorisches Zuordnungskriterium dienenden Top-Level-Domain allein kommt da- nach innerhalb einer Internetadresse keine eigenständige Bedeutung zur Unter- scheidung von individualisierbaren Internet-Adressen zu. Die Second-Level-Do- main und eventuelle Sub-Domains stellen insofern den einzigen Teil einer Inter- netadresse dar, der aus einer frei wählbaren, beliebigen Buchstaben- oder Zah- lenfolge bestehen kann und diese einem bestimmten Adressaten zuordenbar macht. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem an Stelle einer Second-Level-Do- main stehenden Wort "cyberlaw" um einen Begriff, der als Hinweis auf den Ge- genstand der angemeldeten Dienstleistungen aufzufassen ist. Wie die dem An- melder übersandte Internet-Recherche des Senats ergeben hat, handelt es sich bei diesem Wort um einen häufig verwendeten, eingeführten Fachbegriff mit der Bedeutung "Recht des Internet", also um eine Bezeichnung für die Gesamtheit der Vorschriften, der Rechtsprechung, der rechtlichen Problemstellungen und der Pro- blemlösungen, die mit dem Bereich des Internet zusammenhängen. So findet sich im Internet u.a. ein "Cyberlaw-Forum", d.h. eine "Diskussionsforum für On- line-Recht/Cyberlaw", die Technische Universität Berlin entwickelt eine "Cyberlaw-Datenbank", es werden Bücher mit dem Thema "Cyberlaw" (The Law of the Internet") angeboten. Außerdem ergab die Suche nach dem Begriff "Cyberlaw" - 6 - eine Vielzahl von Web-Sites, die sich mit unterschiedlichsten Bereichen und Aspekten des "Cyberlaw" beschäftigen. Dieses Wort ist somit lediglich als Sachhinweis auf die angebotenen Dienstlei- stungen zu verstehen, nämlich als Hinweis, daß die angemeldeten Dienstleistun- gen "cyberlaw" zum Gegenstand haben, im Rahmen von Datenbanken und On- linediensten oder durch Telekommunikationseinrichtungen im Internet "Cyberlaw" verfügbar machen oder daß sie dieses Recht beachten, etwa, wenn die Dienstlei- stungen im Internet erbracht werden oder die rechtlichen Gegebenheiten im Zu- sammenhang mit dem Internet zu berücksichtigen sind. Auch die Dienstleistungen der Klasse 41 "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" werden über das Internet zur Verfügung gestellt, angeboten und/oder organisiert, so daß sie Gegenstand von "cyberlaw" sein können. Außerdem kann in Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen auf "cyberlaw", etwa urheberrechtliche oder persönlich- keitsrechtliche Gegebenheiten, hingewiesen werden. Die angemeldete Marke läßt darum zwar Schlüsse auf den Inhalt der unter der Adresse auffindbaren Web-Site zu, gibt aber - wegen des relativ umfassenden Begriffs "Cyberlaw" - keine ganz konkrete Bezeichnung der Beschaffenheit oder Merkmale bzw. Eigenschaften der unter der Internet-Adresse angebotenen Dienstleistungen. Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke dürfte darum nicht vorliegen, zumal eine URL nur einem bestimmten Adressaten zugeordnet ist. Diese Frage kann hier jedoch ebenso da- hingestellt bleiben wie die Frage, inwieweit ein bestehendes allgemeines Frei- haltungsbedürfnis bei der Prüfung der Unterscheidungskraft relevant werden könnte (verneinend BGH WRP 2000, 95, 97 re. Sp. "Fünfer"), weil der angemel- deten Marke jedenfalls auch bei Anlegung großzügigster Maßstäbe jegliche Un- terscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die - 7 - von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge- genüber anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Die angemeldete Marke "http://www.cyberlaw.de" wird in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter der Dienstleistungen gesehen werden (vgl. auch 32 W (pat) 78/99 vom 18. August 1999 "Cyberlaw"). Zwar wird vielfach als Second-Level-Domain ein unterscheidungskräftiger Bestandteil, etwa eine kennzeichnungskräftige Abkür- zung oder Teil einer Firma oder eines Namens, gewählt, um einen individualisie- renden Hinweis auf die unter dieser Adresse zu erreichende natürliche oder juri- stische Person zu geben. In dieser Form haben Internet-Adressen auch bereits in großem Umfang Eingang in den allgemeinen Geschäftsverkehr gefunden, wo sie beispielsweise in Werbemedien auf weitere Informationen über den so gekenn- zeichneten Adressaten und dessen Produkte und Dienstleistungen hinweisen. Die Second-Level-Domain kann aber auch etwa aus einem Zeitschriftentitel oder aus einem Wort bestehen, der auf den Inhalt der Web-Site hinweist. Gerade in den letzten Jahren hat sich immer mehr der Trend durchgesetzt, Sachbezeichnungen als Second-Level-Domain zu verwenden, um einen schnelleren, zielgerichteten Zugriff auf Informationen eines gewissen Bereichs zu erleichtern, die zum Teil weitere Hinweise und Links auf verschiedene Hersteller enthalten. So führt eine derartige URL häufig zu einer Web-Site, die zwar Informationen zu einem be- stimmten Thema enthält, aber deren Urheber nicht erkennen läßt. Dies bestätigt auch die vom Senat angestellte Internet-Recherche, die zahlreiche URLs ergab, die den Bestandteil "cyberlaw" enthalten und zu Web-Sites gehören, die sich mit "Cyberlaw" beschäftigen. Auch werden in letzter Zeit in großem Umfang von be- stimmten Personen URLs reserviert, die als Second-Level-Domain gängige Fach- begriffe oder aktuelle Modewörter enthalten und nur zum Verkauf an Interessenten dienen. Sucht man eine solche Web-Site auf, findet man diese ohne Inhalt und ohne jeglichen Hinweis auf einen bestimmten (endgültigen) Inhaber. - 8 - Die angesprochenen Verkehrskreise, mit dem Internet befaßte, rechtlich interes- sierte Kreise, kennen diese Gestaltung von Internet-Adressen und deren Verwen- dung. Sie werden die angemeldete Marke darum lediglich für die Internet-Adresse eines beliebigen deutschen Inhabers der Seite halten, auf der er sich im weitesten Sinn mit "Cyberlaw" befaßt. Der Verkehr wird die angemeldete Buchstaben-Wortfolge deshalb nur als Möglichkeit ansehen, Informationen über bestimmte Dienstleistungen, die unter einer Internet-Adresse angeboten werden, abzurufen, sie aber nicht - in Form eines markenmäßigen, werblich hervorgeho- benen Gebrauchsmusters - mit einem ganz bestimmten, individualisierten Anbieter in Verbindung bringen. Insofern liegt dieser Fall anders als im Falle der An- meldung "WEB.DE" (29 W (pat) 281/98 "WEB.DE"), die in einen wesentlich weite- ren, unschärferen Begriff enthielt als "cyberlaw", der in Internet-Adressen stets durch Zusätze konkretisiert wird. Diesem Ergebnis stehen auch nicht die von der Anmelderin genannten, seiner Meinung nach vergleichbaren Eintragungen von Marken entgegen. Zum einen sind die Marken zum großen Teil für andere Waren oder Dienstleistungen eingetragen als die hier relevanten oder enthalten schutzfähige Bestandteile. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today"). Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl