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Entscheidung

VIa ZR 571/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:161225BVIAZR571
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:161225BVIAZR571.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 571/24 vom 16. Dezember 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Gründe: I. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 "vorübergehend als Hilfsspruchkörper" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlun- gen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplä- nen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundes- gerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440/23, NJW 2025, 2455 1 - 3 - Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178/25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700/22, juris Rn. 4). II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. 2. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile der Klä- gerin sowie des Restwerts des von ihr erworbenen Wohnmobils werde ein etwai- ger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswid- rig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine an- gemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringe- rung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). 2 3 4 5 - 4 - b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich ge- währleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des An- spruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111/22, juris). Unionsrecht hindert insbe- sondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag ei- nen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs ent- spricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Ein- klang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtli- chen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadens- ersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des er- littenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-494/17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs - damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldens- graden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entge- gen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251/23 und C-308/23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden 6 7 - 5 - Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheini- gung bezogen. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ge- richteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstel- lung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht ver- anlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). 4. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.11.2022 - 36 O 299/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2024 - 13 U 221/22 - 8 9 10 11