Entscheidung
4 StR 548/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:041225B4STR548
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:041225B4STR548.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/24 vom 4. Dezember 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. zu 2.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juni 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro als Gesamtschuldner und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro, davon in Höhe von 107.483,30 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tat- einheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro ange- ordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten ha- ben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersicht- lich abzuändern. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y. und/oder der Angeklagten M. auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die ge- samtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszu- sprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M. jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hin- sichtlich des Angeklagten Y. rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen. 2 3 4 - 4 - 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M. ist lediglich das Folgende anzumerken: Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus- geführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsur- wirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ge- sondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheits- strafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 292/25 mwN). Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zä- surwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begrün- dung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Ge- samtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hät- 5 6 7 - 5 - ten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgele- gen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Ge- samtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus. 3. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen. Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 26.06.2024 - 10 KLs-210 Js 1501/22-11/22 8