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Entscheidung

4 StR 479/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:021225B4STR479
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:021225B4STR479.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 479/25 vom 2. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer bei der Zumessung sämtlicher Einzelstrafen zu- lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „in relativ hoher Rückfallge- schwindigkeit Sexualstraftaten zum Nachteil zweier junger, sexuell zu diesem Zeitpunkt völlig unerfahrener Mädchen begangen“ habe, ist dies in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich: Die Erwägung kann auf den ersten der Fälle er- sichtlich nicht zutreffen; hinsichtlich der weiteren Fälle zum Nachteil der Geschä- digten K. hat das Landgericht genaue Tatzeitpunkte nicht feststel- len können und für zwei der drei Taten angenommen, dass sie zwischen August 2022 und Juni 2024 begangen worden seien. Eine besondere zeitliche Nähe die- ser Taten untereinander sowie zu den Taten zum Nachteil der weiteren Geschä- digten ist somit gerade nicht sicher festgestellt und belegt. Im Übrigen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte (vgl. zur strafmildernden Berück- - 3 - sichtigung eines engen zeitlichen Zusammenhangs von Missbrauchstaten dem- gegenüber BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 259/14 Rn. 11; hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung auch BGH, Urteil vom 28. März 2013 – 4 StR 467/12 Rn. 30 mwN). Endlich lässt die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Ge- schädigten besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindes- missbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03 Rn. 3 f.). Das Urteil beruht auf der bedenklichen Erwägung aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt angesichts der weiteren, vom Landgericht rechtsfeh- lerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne sie auf gerin- gere Einzelstrafen und infolgedessen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 30.04.2025 - 20 KLs 35/24 (566 Js 1468/24)