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Entscheidung

2 StR 588/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR588
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR588.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/25 vom 20. November 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. No- vember 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 9. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Kompen- sationsausspruch dahin geändert, dass vier Monate der Gesamt- freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö- gerung zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Straf- ausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Hingegen hält die von der Strafkammer getroffene Kompensationsent- scheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Prüfung ausschließlich die Verfah- rensdauer seit der Erhebung der Anklage am 10. Oktober 2022 in den Blick ge- nommen, jedoch die Möglichkeit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge- rung bereits im Ermittlungsverfahren nicht bedacht hat. Um jegliche Benachteili- gung des Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des spätestens auf die verantwortliche Vernehmung seines Abnehmers am 5. Mai 2020 eingeleiteten Verfahrens gegen den Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass weitere zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 StR 481/25, Rn. 6). Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten D. ist unabhängig davon nicht veranlasst, dass der Nichtrevident nicht wegen derselben Taten verurteilt ist. Bei der fehlerhaften Bestimmung der Kompensation kommt eine direkte oder ana- loge Anwendung von § 357 Satz 1 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 4 StR 364/08, BGHR StPO § 357 Erstreckung 11 Rn. 9 ff. mwN). 3. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Lutz Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 09.05.2025 - 50 KLs 31/22 920 Js 707/20 3 4