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Leitsatz

IV ZR 66/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:191125UIVZR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:191125UIVZR66.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 66/25 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GmbHG § 64 Satz 1 in der Fassung vom 23. Oktober 2008; AVB für die Vermö- gensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Ziffer 6 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. BGH, Urteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66/25 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2025 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - vom 5. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 293.582,49 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Be- klagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O - Versi- cherung in Anspruch. 1 - 3 - Die Schuldnerin hielt bei der Beklagten eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäfts- führer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zu- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermö- gensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Lei- tenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe Januar 2012 - heißt es auszugs- weise: "1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versi- cherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen be- gangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensscha- den von der Versicherungsnehmerin oder einem Drit- ten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. … 6. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haft- pflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverur- sachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Wei- sung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverlet- zung durch eine versicherte Person. …" Mit Beschluss vom 28. März 2018 eröffnete das zuständige Amts- gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und 2 3 - 4 - bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme des Ge- schäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Kläger gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäfts- führer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 9. April 2020 antragsgemäß verurteilt. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21. April 2020 an den Geschäfts- führer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss vom 20. Juli 2020 ließ der Kläger wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Beklagten als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Ge- schäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Zah- lungen für diese veranlasst habe. Das Landgericht hat die Beklagte an- tragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober- landesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsge- richt, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 681 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insol- venzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschloss en habe. Sofern der Kläger meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforde- rung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unter- nehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindi zien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten. 5 6 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlos- sen sei. 1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Ver- mögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre In- teressen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziff. 6 ULLA ver- einbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versiche- 7 8 9 10 - 7 - rungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Ver- sicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versiche- rungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beach- tung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise er- fordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.). b) Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang ver- steht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Ver- sicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wis- sentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versiche- rungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensscha- den auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklau- sel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtver- letzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versi- cherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schaden- ersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich - gewis- sermaßen spiegelbildlich - auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst (vgl. Voit in Prölss/Martin, 32. Aufl. Ziff. A - 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger/Friesen in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168). 11 - 8 - c) Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmä- ßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig be- stimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versiche- rungsschutz ausgenommen werden. 2. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine wissentli- che Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die - was wiederum im Deckungs- prozess zu prüfen wäre - wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Beklagte bindende Feststel- lungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätz- lich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverlet- zung des Versicherungsnehmers - oder wie hier des Versicherten - zu- grunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. Senats- urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser 12 13 14 - 9 - Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte (vgl. Koch in Bruck/ Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG/ Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106); dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Beklagte wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Kläger über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21. April 2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Kläger der Beklagten zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchs- frist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschlu ss des Ver- sicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantrags- pflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt. aa) Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung - ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Kläger in Anspruch genommen worden ist. Das Be- rufungsgericht geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenom- mene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbe- stand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müs- ste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlun- gen nach Insolvenzreife erfolgt sein. 15 16 - 10 - Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenz- reife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zah- lungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind . Ab In- solvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355/18, BGHZ 227, 221 Rn. 47). Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. - und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vor- schrift - genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war. bb) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für ei- nen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesent- liche Ursache einer Masseschmälerung bei der Schuldnerin gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine kon- krete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versiche- rungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01, VersR 2002, 1141 [juris Rn. 8]). Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzan- tragstellung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht - möglicherweise 17 18 - 11 - weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögens- schadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in An- spruch genommen wird. 3. Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. a) Soweit das Berufungsgericht Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife - die auch ein Tatbestands- merkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist - getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung. aa) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versi- cherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.). Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjek- tiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflicht- widrig zu handeln (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 [juris Rn. 23] m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30. Juni 2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewiss- heit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die 19 20 21 22 - 12 - positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.). Wenn sich der Betref- fende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21/23, juris Rn. 10). Die von der Ausschlussklausel geforderte wis- sentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsge- richt bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Kläger vorgetrage- nen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht ge- prüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend 23 24 - 13 - dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.10.2023 - 7 O 2521/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2025 - 7 U 134/23 - - 14 - IV ZR 66/25 Verkündet am: 19. November 2025 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle