Entscheidung
4 StR 409/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR409
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR409.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/25 vom 19. November 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben, a) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt; b) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“. Im Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tat- objekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. 2. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Ge- neralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil ei- ner Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterab- schnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Ab- schnitt 2, Unterabschnitt 1. b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt. Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbe- sondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anord- nung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326/78, Rn. 7). 1 2 3 - 4 - Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungs- entscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Voll- mantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkaliber- munition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition / pyro- technische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig un- klar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Ur- teil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21). …“ Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffen- rechtlicher Einordnung MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhe- bung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303/24 Rn. 17 ff.; Beschluss 4 - 5 - vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477/22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststel- lungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 21.03.2025 - 36 KLs 37/24 410 Js 94/24