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Entscheidung

4 StR 448/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:171125B4STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:171125B4STR448.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448/25 vom 17. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. April 2025 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; b) im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel unterblieben ist, aufgehoben; c) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 5.339 Euro angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge unter Auflösung einer Gesamtfrei- heitsstrafe aus einem anderen Urteil und Einbeziehung dortiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und angeordnet, dass die in diesem Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt aufrechterhalten bleibt. Ferner hat es die Einziehung „von 5.339,00 Euro“ angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem An- geklagten vor dem Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Über- prüfung nicht standhält. a) Nach den Feststellungen floh der Angeklagte – der, wie er wusste, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, vor Fahrtantritt Methamphetamin kon- sumiert hatte und in einem Schubfach unter dem Fahrersitz für den Eigenkonsum Betäubungsmittel (2,26 Gramm Methamphetamin-Ketamin-Mix, 2,2 Gramm MDMA und 17,88 Gramm (S)-Methamphetamin mit einer Mindestwirkstoffmenge von 13,82 Gramm (S)-Methamphetamin-Base) in einer kleinen Tasche aufbe- wahrte – vor einem ihn unter Sondersignalen verfolgenden Polizeifahrzeug, als 1 2 3 - 4 - er außerhalb geschlossener Ortschaften bei durchgehender Mittellinie zum Über- holen ansetzte und hierdurch drei Fahrzeugkollisionen verursachte, durch die zwei Personen leicht verletzt wurden. Nach dem Unfallgeschehen äußerte er zu einer Mitfahrerin die Worte „unterm Sitz“, woraufhin diese die Tasche mit den Betäubungsmitteln an sich nahm und in der Hand hielt, bevor sie diese aufforde- rungsgemäß einer Polizeibeamtin aushändigte. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte zeitgleich Betäubungsmittel (806,19 Gramm Metamphetamin mit Mindestwirkstoffmengen von 259,16 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und 364,83 Gramm (R)-Methamphetamin-Base) zum gewinnbringenden Weiterver- kauf auf sowie aus Betäubungsmittelgeschäften herrührendes Bargeld im Wert von 5.339 Euro. b) Hierauf gestützt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Besitz der im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrten Betäubungsmit- tel zu den übrigen während der Fluchtfahrt begangenen Delikten im Verhältnis der Tateinheit steht. Dies folgt hier schon daraus, dass die Fluchtfahrt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls auch dazu diente, den Zu- griff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern (für die ent- sprechende konkurrenzrechtliche Bewertung einer Fluchtfahrt, bei der der Täter Rauschgift zu Handelszwecken transportiert, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 133/22 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat aber übersehen, dass der Besitz an den im Pkw verwahrten Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken in der Wohnung ebenfalls zu- einander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175 mwN). Trat der Besitz der in der Wohnung des Angeklagten auf- bewahrten Handelsmenge zu den übrigen Delikten somit nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hinzu, war der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO wie 4 - 5 - aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht anders als ge- schehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafaus- spruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen blei- ben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch das neue Tatgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verhängen, wird es anders als bislang geschehen zugleich eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu treffen haben, die nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 477/17 Rn. 8 mwN). 3. Der von der Strafkammer auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Einziehungs- ausspruch war analog § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, da der Angeklagte das zum Tatzeitpunkt vorhandene Bargeld nach den Urteilsfeststellungen nicht aus den abgeurteilten Taten erlangt hat. Allerdings tragen die Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die erweiterte Einziehung des aus anderen rechtswidrigen Taten erlangten Geldes nach § 73a StGB. 5 6 - 6 - 4. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 29.04.2025 - 4 KLs 671 Js 27836/24 7