Entscheidung
6 StR 420/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:121125B6STR420
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:121125B6STR420.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 420/25 vom 12. November 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 11. Juni 2025 mit den Feststellungen auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hierge- gen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Re- vision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 68 Jahre alte und unter Betreuung stehende Beschuldigte seit Anfang der 1980iger Jahre an einer para- noid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zuletzt wohnte er allein in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und fühlte sich durch die Geräusche der Nachbarn gestört. Wahnbedingt nahm er außerdem an, dass seine Nachbarn die Pflanzen in seiner Wohnung vergiften würden. Am Mor- gen des 19. Juni 2023 begab er sich zur Wohnung seiner Nachbarin, schlug mit geballten Fäusten mehrfach gegen ihre Wohnungstür und schimpfte laut vor sich hin. Anschließend entfernte er sich zunächst und kehrte wenig später mit einem Messer in der Hand zurück. Er schlug erneut so kräftig mit seinen Fäusten gegen die Tür, dass ein in der Wohnung anwesender Pflegehelfer fürchtete, diese könne 1 2 - 3 - nachgeben und der Beschuldigte in die Wohnung eindringen. Dabei rief er mehr- fach lauthals, dass er alle umbringen werde. Der Beschuldigte entfernte sich kurzzeitig, kehrte zurück und schlug erneut mehrere Minuten gegen die Tür; da- bei gab er unverständliche Laute von sich und riss ein Schild von der Wohnungs- tür ab, wodurch es ‒ wie von ihm billigend in Kauf genommen ‒ zerbrach. Von unbekannten Dritten herbeigerufene Polizeibeamte führten den Beschuldigten schließlich aus dem Haus. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) gewürdigt und ange- nommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung auf- gehoben gewesen sei. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und die Maßregel ‒ sachverständig beraten ‒ auf die Prognose gestützt, dass krankheitsbedingt eine hohe Wahr- scheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte weitere, der Anlasstat vergleich- bare oder schwerere Straftaten begehe und er deshalb für die Allgemeinheit ge- fährlich sei. 2. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich beschwerende Maß- nahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldun- fähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Weiterhin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und dadurch eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besor- gen ist. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist 3 4 5 - 4 - auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie aus- geprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Ri- sikofaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kom- pensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künfti- gen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Eine länger dauernde Straffreiheit ist als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Tat- begehung in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 ‒ 4 StR 8/24, Rn. 10; vom 8. September 2020 ‒ 6 StR 247/20, Rn. 17; vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338). An die Dar- legungen in den schriftlichen Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksich- tigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 ‒ 6 StR 179/25; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74). b) Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung von der zu- künftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht tragfähig begründet. aa) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend an- genommen, dass ein Vergehen der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist, eine Unterbringung nicht ohne Weiteres rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338). Soweit es zur Begründung der „besonderen Um- stände“ nach § 63 Satz 2 StGB maßgeblich darauf abgestellt hat, dass gegen den Beschuldigten „wegen einer vergleichbaren Tat“ bereits einmal die Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden sei, lassen die Urteilsgründe Feststellungen zu dieser Tat und zu den näheren Umständen 6 7 - 5 - der Tatbegehung vermissen. Auf der Grundlage des knappen Hinweises, der Be- schuldigte habe „versucht“, seinen Vater mit einem Messer zu töten, vermag der Senat die Einordnung und Bewertung der Tat durch das Landgericht nicht nach- zuvollziehen. bb) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Prognose eingestellt, dass dieses Aggressionsdelikt mehr als zwanzig Jahre zurückliegt und die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel nach Ablauf der Bewährungszeit Ende des Jahres 2006 erlassen worden ist. Dass der Beschuldigte seither ‒ trotz fortbestehender Erkrankung ‒ wegen Aggressionsdelikten aufgefallen ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. cc) Schließlich fehlt es an einer Erörterung der Entwicklung des Beschul- digten seit der Tatbegehung im Juni 2023 und an einer Darlegung und Bewertung seines Verhaltens im Rahmen der seit 20. Dezember 2024 andauernden vorläu- figen Unterbringung. 3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen zur Anlasstat mit auf, um dem neu zur Entschei- dung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung zu ermöglichen. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 11.06.2025 - 21 KLs/6107 Js 34607/23 (13/24) 8 9 10