Entscheidung
III ZR 174/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:291025BIIIZR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:291025BIIIZR174.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 174/24 vom 29. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilse- nat - vom 3. Dezember 2024 - 1 U 4/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 398.214,76 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Vorgehen der Beklagten, den Wi- derruf nach Entgegenahme der Leistung und zweimaligem Nachverhandeln über das Honorar zu erklären, vordergründig als beanstandungswürdig er- scheint. Allerdings ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht festzustellen. Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand 1 2 - 3 - gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Wider- rufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Ungeachtet dessen hätte der Kläger jedenfalls für die vor einem Widerruf erbrachten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 358 Abs. 8 BGB aF (§ 357a Abs. 2 BGB), zu denen gemäß § 358 Abs. 8 Satz 2 BGB aF (§ 357a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nF) wiederum eine ordnungsgemäße Belehrung gehört, einen, wenn auch möglicherweise nur geringfügigen, Wertersatzanspruch be- gründen können. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 22.12.2021 - 1 O 295/20 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2024 - 1 U 4/22 - 3 4