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X ZR 117/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:281025UXZR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:281025UXZR117.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/23 Verkündet am: 28. Oktober 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 215 919 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 18. September 2003 hervorgegangen ist, eine italienische Priorität vom 24. September 2002 in Anspruch nimmt und eine Schuhsohle betrifft. Patentanspruch 1, auf den vier Ansprüche zurückbezogen sind, hat im Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten: A waterproof and breathable sole for shoes having a structure that is charac- terized in that it comprises: - a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accord- ingly constitutes a single large macroportion (111); - a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers; - a tread (115) made of plastic material, with at least one through macroperfo- ration (116) at said macroportion (111), said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperfo- ration (116), said tread (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), wherein said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said mem- brane (113). Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in An- spruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang von Patentanspruch 1 sowie der Ansprüche 2 bis 5, soweit diese unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt. 1 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen sowie einem neuen Hilfsantrag verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Schuhsohle. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Tech- nik wasserdichte und atmungsaktive Schuhsohlen aus Kunststoff bekannt. Diese Sohlen wiesen eine untere, wasserdichte Komponente auf, die zu- gleich die Laufsohle bilde, ferner eine obere Komponente und eine wasserdichte und dampfdurchlässige Membran, die zumindest die nach außen weisenden Be- reiche der oberen Komponente umgebe (Abs. 10). Die Struktur dieser Sohlen weise zumindest in einem unteren Bereich Schichten von mikroperforiertem Kunststoffmaterial auf, d.h. sie sei mit Löchern mit einem Durchmesser in der Größenordnung von 1-2 Millimetern versehen, und die Gesamtfläche der Mikro- perforationen begrenze die Fläche der Membran, die tatsächlich von dem Aus- tausch von Wärme und Dampf beeinflusst werde (Abs. 13). Aus der internationalen Patentanmeldung 97/28711 (OP8) sei eine atmungsaktive und wasserdichte Außensohle mit einem zweilagigen Aufbau be- kannt. Diese umfasse eine elastische und wasserdampfdurchlässige Innen- schicht und eine Außenschicht, welche weniger als 70 % der Innenschicht bedecke. Über ihr sei eine Funktionsschicht angeordnet (Abs. 14). Diese Sohlen bewerkstelligten einen Wärme- und Wasserdampfausgleich zwischen dem Mikroklima innerhalb des Schuhs und dem externen Mikroklima. 4 5 6 7 8 9 10 - 5 - Gleichwohl sei die Atmungsaktivität insbesondere bei Trägern mit überdurch- schnittlichem Fußschweiß unzureichend, um die entstandenen Dämpfe abzufüh- ren und innerhalb des Schuhs ein ausgewogenes Mikroklima herzustellen (Abs. 12). 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Pro- blem, eine wasserdichte und atmungsaktive Schuhsohle mit verbesserter At- mungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Abs. 15). 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Sohle vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 A waterproof and breathable sole for shoes having a struc- ture that comprises: Wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe mit einer Struktur, umfassend: 1.1 - a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111); - eine tragende Schicht (110), die vollständig aus Maschenwerk oder Filz besteht und demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroab- schnitt (111) ausbildet; 1.2 - a membrane (113) that is made of a material that is im- permeable to water and per- meable to water vapor and - eine Membran (113), die aus einem wasserundurchlässigen und was- serdampfdurchlässigen Material besteht und 1.2.1 is associated above said sup- porting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers; oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest demjenigen Ma- kroabschnitt (111) zugeordnet ist, den sie abdeckt; 1.3 - a tread (115) made of plastic material, with at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111), - eine Laufsohle (115) aus Kunststoff- material, die zumindest eine durch- gängige Makroperforation (116) in dem Makroabschnitt (111) aufweist und 11 12 13 - 6 - 1.3.1 said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and pro- trusions (115b) extending through said at least one through macroperfora- tion (116), eine Bodenkontaktfläche aufweist, die aus einem Umfang (115a) und Vorsprüngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine Makroperforation (116) erstrecken, 1.3.2 said tread (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perim- eter of said macroportion (111), mit der Membran (113) und der tra- genden Schicht (110) zumindest am Umfang des Makroabschnitts (111) hermetisch verbunden ist und 1.4 said tread (115) is injected di- rectly into a mold onto said sup- porting layer (110) direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt wird, 1.4.1 with at least perimetric penetra- tion through the meshes of said net or of the felt, which is bor- dered with net, so as to reach and join hermetically said mem- brane (113). wobei zumindest die Umrandung des Maschengewebes des Maschenwerks oder des Filzes, der durch Maschenwerk begrenzt wird, durchdrungen wird, um die Mem- bran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden. 4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. a) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, kommt der in Merkmal 1.1 vorgesehenen tragenden Schicht (110) die Funktion zu, die gemäß Merkmal 1.2.1 oberhalb davon angeordnete Membran (113) zu tragen. aa) Wie auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, sieht Patentan- spruch 1 weitere Funktionen der tragenden Schicht (110) - etwa eine weiterge- hende Stützfunktion - nicht zwingend vor. Entgegen der Auffassung der Berufung sind solche Funktionen damit je- doch nicht ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbei- spiel zusätzlich eine Brandsohle (124) vorhanden ist, die eine weitergehende 14 15 16 17 18 - 7 - Stützfunktion übernehmen kann, ergibt sich keine abweichende Schlussfolge- rung. Patentanspruch 1 sieht eine Brandsohle nicht zwingend vor und lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass die tragende Schicht (110) keine Funktionen haben darf, die bei dem Ausführungsbeispiel in Figur 6 die Brandsohle erfüllt. bb) Als Material für die tragende Schicht (110) sieht Merkmal 1.1 Maschenwerk (net) oder Filz vor. Merkmal 1.4.1 konkretisiert dies dahin, dass eine tragende Schicht aus Filz an den Rändern durch Maschenwerk begrenzt ist. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 1.1 keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung des Maschenwerks enthält. Ins- besondere ist kein Mindest- oder Höchstwert für die Weite der Maschen vorge- sehen. Dementsprechend fällt auch feines Maschengewebe (fine mesh) unter Merkmal 1.1. cc) Hinsichtlich der Größe der tragenden Schicht (110) sieht Merk- mal 1.1 lediglich vor, dass diese Schicht einen einzelnen großflächigen Makro- abschnitt (111) ausbildet. Nach der Beschreibung muss ein Makroabschnitt eine Fläche in der Grö- ßenordnung von zumindest einem Quadratzentimeter aufweisen (Abs. 23). Diese Definition ist für die Auslegung von Merkmal 1.1 heranzuziehen. Die genannten Ausführungen beziehen sich zwar auf das in den Figuren 1 bis 5 dargestellte Ausführungsbeispiel, das nach der Beschreibung (Sp. 3 Z. 4-6 und Z. 16-20) nicht zur Erfindung gehört. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass sie auch für das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 bis 9 gelten, bei dem sich ein einzelner Makroabschnitt über die ge- samte Sohle erstreckt, wie dies unter anderem in den nachfolgend wiedergege- benen Figuren 6 und 8 dargestellt ist. 19 20 21 22 23 - 8 - - 9 - Wie beide Parteien übereinstimmend annehmen, schreibt Patentan- spruch 1 die in diesen Figuren gezeigte Ausgestaltung zwar nicht zwingend vor. Aus dem Vergleich der beiden Ausführungsbeispiele ergibt sich aber, dass ein Makroabschnitt im Sinne von Merkmal 1.1 unabhängig von der konkreten Aus- gestaltung jedenfalls nicht kleiner sein darf als bei dem Ausführungsbeispiel in den Figuren 1 bis 5. b) Die in Merkmal 1.2 vorgesehene Membran (113) aus wasser- undurchlässigem und wasserdampfdurchlässigem Material, beispielsweise Poly- tetrafluorethylen (Abs. 39), muss den ihr gemäß Merkmal 1.2.1 zugeordneten Makroabschnitt (111) vollständig überdecken. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.3.2, dem zufolge die Laufsohle mit der tragen- den Schicht (110) und der Membran (113) am Umfang des Makroabschnitts her- metisch verbunden ist. Weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Membran (113) enthält Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere sieht er nicht zwingend vor, dass die Mem- bran mit einem feinen, über ihr liegenden Maschengewebe (114) zusammenla- miniert ist, wie dies die Beschreibung (Abs. 39) als Option aufzeigt. c) Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Laufsohle (115) muss zumindest eine durchgängige Makroperforation (116) im Bereich des Makroabschnitts (111) aufweisen. aa) Auch diese Makroperforation muss die in der Beschreibung vorge- sehene Mindestgröße von zumindest einem Quadratzentimeter aufweisen. Sofern der Makroabschnitt (111) eine größere Fläche umfasst, können nach der Vorgabe aus Merkmal 1.3 ("zumindest") im zugehörigen Teil der Laufsohle auch mehrere Makroperforationen ausgebildet sein. bb) Gemäß Merkmal 1.3.1 weist die Bodenkontaktfläche der Lauf- sohle (115) einen Umfang auf, also eine äußere Umrandung. Ferner muss sie 24 25 26 27 28 29 - 10 - Vorsprünge (115b) umfassen, die sich durch die Makroperforation (116) er- strecken, sich also innerhalb des durch den Umfang definierten Bereichs befin- den, wie dies in Figur 8 beispielhaft dargestellt ist. cc) Nach dem bereits erwähnten Merkmal 1.3.2 muss die Laufsohle mindestens am Umfang des Makroabschnitts (111) mit der tragenden Schicht (110) hermetisch, also wasserdicht verbunden sein. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich daraus nicht, dass der Umfang der Bodenkontaktfläche der Laufsohle (115) mit dem Um- fang des Makroabschnitts (111) übereinstimmen muss. Die maßgebliche engli- sche Fassung von Merkmal 1.3.2 nimmt allein auf den Umfang des Makro- abschnitts (111) Bezug, nicht hingegen auf den Umfang der in der Laufsoh- le (115) ausgebildeten Makroperforation (116). Da sich die wasserdichte Verbin- dung um den gesamten Umfang des Makroabschnitts (111) herum erstreckt, muss aber auch die Laufsohle (115) eine umlaufende Struktur umfassen, deren innerer Rand den Umfang der tragenden Schicht (110) überdeckt. Außerhalb die- ses Bereichs ist hingegen keine konkrete Ausgestaltung der Laufsohle (115) vor- gegeben. d) Das in Merkmal 1.4 definierte Herstellungsverfahren, bei dem die Laufsohle, bestehend aus Umfang und Vorsprüngen, in einer Form direkt auf die tragende Schicht (110) aufgespritzt wird, dient der Verwirklichung von Merk- mal 1.4.1, nach dem zumindest die Umrandung des Maschengewebes des Maschenwerks bzw. die Umrandung des durch Maschenwerk begrenzten Filzes, die den Makroabschnitt (111) bilden, durchdrungen wird, so dass sich Lauf- sohle (115), tragende Schicht (110) und Membran (113) an der Umrandung her- metisch miteinander verbinden. Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung ergibt sich aus diesen Vorgaben, dass die hermetische Verbindung zwischen Laufsohle (115) und Membran (113) auch die dazwischenliegende tragende Schicht (110) umfassen muss. 30 31 32 33 - 11 - Vorgaben zur Einstellung von Einspritzparametern wie Druck, Temperatur oder Viskosität des Kunststoffs sind Merkmal 1.4 entgegen der Ansicht der Be- rufung hingegen nicht zu entnehmen. Zur Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.4.1 genügt es vielmehr, wenn die drei in Rede stehenden Schichten eine her- metische Verbindung aufweisen, wie sie durch direktes Einspritzen der Lauf- sohle (115) in eine Form auf die tragende Schicht (110) erreicht werden kann. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ur- sprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Er sei jedoch für den Fachmann, einen Textilingenieur mit Hochschulabschluss in der Fachrichtung Textiltechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Bekleidungsindustrie und der Entwick- lung und Herstellung von Schuhen, durch OP8 nahegelegt. OP8 offenbare eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle mit einer aus Filz oder Gewirke bestehenden Innenlage, die der tragenden Schicht (110) ent- spreche, und einer Außenlage aus Kunststoff, die ihre Entsprechung in der Lauf- sohle (115) finde. Die Beschreibung der Außenlage mit einem Rand und darin angeordneten Noppen entspreche der Gestaltung der von Patentanspruch 1 ge- schützten Laufsohle mit einem Umfang und in der Makroperforation angeordne- ten Vorsprüngen. OP8 offenbare ein Anspritzen der Außenlage auf die Innen- lage. Dies setze offensichtlich eine Form voraus. Durch das Anspritzen werde die Innenlage durchdrungen und hermetisch mit der Außenlage verbunden. OP8 of- fenbare zudem mit der über der Innenlage angeordneten Funktionsschicht eine Membran (113) im Sinne des Streitpatents. Anhaltspunkte dafür, dass die Funk- tionsschicht die Innenlage anders als von Merkmal 1.2.1 gefordert nicht insge- samt abdecke, seien mit Blick auf die in OP8 enthaltene Figur 7 nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass OP8 ein vollständiges Abdecken der Innenlage durch die Membran nicht offenbare, liege dies für den Fachmann nahe, 34 35 36 37 - 12 - da andernfalls zusätzliche, in OP8 nicht beschriebene Maßnahmen zur Abdich- tung erforderlich seien. OP8 offenbare nicht unmittelbar eine hermetische Verbindung von Außen- lage, Innenlage und Funktionsschicht. Diese liege für den Fachmann jedoch nahe. OP8 beschreibe eine Innenlage aus Maschenwerk, die beim Anspritzen der Außenlage aus Kunststoff - wie die Beklagte selbst vorbringe und sich im Übrigen aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 01 600 (OP11) ergebe - durchdrungen werde, womit auch die sie vollständig abdeckende Funktions- schicht hermetisch mit der Außenlage verbunden werde. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 2 sei durch OP8 in Ver- bindung mit der internationalen Patentanmeldung 01/30190 (OP10) nahegelegt. Dem Fachmann sei bekannt, dass die in OP8 beschriebene Funktionsschicht äu- ßerst empfindlich sei. OP10 beschreibe einen mit einer Funktionsschicht verse- henen Innenschuh, bei dem die Funktionsschicht zu ihrem Schutz entweder an einer oder an beiden Seiten mit einem textilen Flächengebilde verbunden sei. Davon ausgehend habe es nahegelegen, ein entsprechendes Laminat auch für die in OP8 vorgesehene Sohle vorzusehen und dabei die Funktionsschicht so anzuordnen, dass unter ihr die Innenlage und über ihr das textile Flächengebilde angeordnet sei. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 3 sei durch OP8 in Verbindung mit den internationalen Patentanmeldungen 98/51177 (OP5) und 97/14326 (OP7) nahegelegt, da die Verbindung von tragender Schicht und Mem- bran mit Klebstoffpunkten zum Erhalt der Wasserdampfdurchlässigkeit nahelie- gend sei. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 4 sei gegenüber OP8 nicht neu, da dieser eine tragende Schicht aus Maschenwerk offenbare. 38 39 40 41 - 13 - Gleiches gelte für den angegriffenen Gegenstand von Patentanspruch 5. OP8 offenbare eine im Wesentlichen durchgehende Makroperforation, die ledig- lich durch einen Rand und durch verschieden ausgestaltete Vorsprünge begrenzt sei. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch OP8 nahegelegt. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch OP8 nahegelegt ist. a) OP8 beschreibt eine zweilagige atmungsaktive Laufsohle für nor- males und wasserdichtes Schuhwerk mit einer elastischen und wasserdampf- durchlässigen Innenlage und einer Außenlage (S. 2 Z. 42 ff.). aa) Die Innenlage besteht aus mikroporösem Material, vorzugsweise aus gesintertem Kunststoff, der einerseits wasserdampfdurchlässig ist, anderer- seits eine Barriere gegen das Eindringen von Kieseln, Staub und ähnlichem bildet (S. 3 Z. 23 ff.). Ebenso können Filz, Vlies, Gewebe und Gewirke aus Kunststoff wie Polyester verwendet werden (S. 3 Z. 31 ff.). Die Innenlage kann wasserdicht ausgebildet sein, beispielsweise durch die Gestaltung des gesinterten Kunststof- fes oder durch Aufbringen einer wasserdichten und wasserdampfdurchlässigen Funktionsschicht auf die anderen Materialien (S. 5 Z. 11 ff.). Die Außenlage besteht aus Kunststoff, beispielsweise Polyurethan oder Polyvinylchlorid (S. 6 Z. 16). Sie soll weniger als 70 % der Innenlage abdecken, vorzugsweise weniger als 30 %, um die Atmungsaktivität der Innenlage aufrecht- zuerhalten (S. 3 Z. 5 ff., S. 4 Z. 5 ff.). Die Außenlage ist vorteilhaft durch punkt- oder streifenförmige Elemente (Noppen bzw. Rippen) gebildet, um nur eine geringe Fläche der Unterseite der 42 43 44 45 46 47 48 49 - 14 - Innenlage abzudecken und den Wasserdampftransport möglichst weitgehend zu gewährleisten (S. 4 Z. 34 ff.; S. 6 Z. 26). Sie kann aus einer einzigen Form oder mehreren Einzelteilen bestehen. Die Einzelteile der Außenlage können an die Innenlage angespritzt oder anvulkanisiert werden (S. 4 Z. 11 ff.; S. 6 Z. 16). Der Aufbau der Außenlage wird durch einen den äußeren Konturen des Fußes ent- sprechenden Rand gebildet, welcher der Sohle einen stabilen äußeren Rahmen und damit sicheren Tritt gibt (S. 4 Z. 17; S. 6 Z. 20). Bei einer angespritzten Außenlage wird der Rand durch eine Ummantelung der Innenlage sowie der um- geschlagenen unteren Schaftenden gebildet (S. 4 Z. 20; S. 16 Z. 17). Auf die Innenlage kann eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht aufgebracht werden, vorzugsweise aus mikroporösem Poly- tetrafluorethylen (PTFE, S. 5 Z. 17, S. 7 Z. 27 ff.). In diesem Fall dient die Innen- lage dazu, das Eintreten von spitzen oder reibenden Partikeln auszuschließen und die mechanisch empfindliche Funktionsschicht vor Schaden zu bewahren (S. 5 Z. 19 ff.). bb) Die einzelnen Schichten der Sohle sind beispielhaft in der nachfol- gend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die Sohle besteht aus einer Brandsohle (10) und einer Laufsohle (11), die eine mikroporöse Innenlage (1) und eine mehrteilige Außenlage (2) umfasst. Die Innenlage (1) dient der Außenlage (2) als Träger. Ihre wasserdampfdurchlässige 50 51 52 - 15 - Ausgestaltung mit Mikroporen ermöglicht das Abführen der Schwitzfeuchtig- keit (5). Die Außenlage (2) ist zusammengesetzt aus einer Ummantelung (3) des äußeren Umfangs der Innenlage und des Schafts (9) sowie Noppen (4a) oder Rippen (4b), die an der Unterseite der Innenlage (1) angespritzt sind. Die Um- mantelung (3) hat hauptsächlich die Funktion, der Schuhsohle einen festen Tritt und Halt zu geben (S. 6 Z. 20 f.). cc) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt die Unterseite einer Sohle mit Noppen (4a). dd) Ein Beispiel für eine oberhalb der Laufsohle angebrachte Funk- tionsschicht ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt. 53 54 - 16 - Die in der Beschreibung (S. 7 Z. 19 ff.) mit dem Bezugszeichen 8 und in Figur 6 mit dem Bezugszeichen 7 versehene Funktionsschicht kann aus ge- strecktem Polytetrafluorethylen bestehen (S. 7 Z. 27-29). Die Innenlage ist bei dieser Ausgestaltung zusätzlich zu ihren atmungsaktiven Eigenschaften Träger für die Funktionsschicht (S. 7 Z. 22 f.). Die Funktionsschicht kann vorzugsweise auf die Sohle aufgebügelt werden (S. 7 Z. 25 f.). ee) OP8 bezeichnet die dort offenbarte Laufsohle als bei allen Schuhen anwendbar (S. 7 Z. 35). Ein Ausführungsbeispiel für einen Schuh ist in der nach- folgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt. 55 56 - 17 - Bei dieser Ausführungsform kann der gesamte Schuhinnenraum zusätz- lich mit einer Funktionsschicht (8) ausgestattet sein (S. 7 Z. 37). b) Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1 und 1.4 offenbart. aa) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart OP8 eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für einen Schuh. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in OP8 offen- barte Außenlage (2) eine Laufsohle im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1 und die Innenlage (1) eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 1.1 darstellt. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es insoweit nicht auf die Be- zeichnung, sondern auf die funktionelle Ausgestaltung der Komponenten an. Da- nach entspricht die Außenlage der OP8 der Laufsohle im Sinne des Streitpatents und die Innenlage der OP8 der tragenden Schicht. 57 58 59 60 61 - 18 - cc) OP8 offenbart mit der Innenlage eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 1.1, die vollständig aus Filz oder aus Geweben oder Gewirken, also aus einem durchdringbaren Maschenwerk bestehen kann, und die einen einzel- nen großflächigen Makroabschnitt bildet. (1) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Innenlage (1) in OP8 als Bestandteil der Laufsohle bezeichnet wird. Maßgeblich ist, dass die Innenlage (1) einen Bestandteil der Sohle darstellt, der die in Merkmal 1.1 vorge- sehene Funktion erfüllt. (2) Ebenfalls unerheblich ist, dass die Innenlage (1) möglicherweise zur Stabilität der Laufsohle beiträgt. Wie bereits dargelegt wurde, schließt Merk- mal 1.1 nicht aus, dass die tragende Schicht (110) zusätzliche Funktionen ver- wirklicht. (3) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Hinweis in der Beschreibung von OP8, wonach sich die Stärke des Materials der Innen- lage nach den Anforderungen an die Sohle richtet, insbesondere an einen ausreichenden Widerstand gegen äußere mechanische Einwirkungen (S. 3 Z. 18-20), nicht, dass Filze, Gewebe oder Gewirke entgegen den oben wieder- gegebenen Ausführungen in OP8 als Material für die Innenlage (1) ungeeignet sind. OP8 gibt keine bestimmte Festigkeit oder Widerstandsfähigkeit vor. Dem- entsprechend umfassen die Ausführungen zur Stärke des Materials der Innen- lage den abschließenden Hinweis, dies sei dann von Bedeutung, wenn das Eindringen von spitzen Gegenständen wie zum Beispiel Steinen verhindert wer- den solle (S. 3 Z. 20-22). Selbst wenn bei der zuletzt genannten Anforderung der Einsatz von Filzen, Geweben oder Gewirken ausscheidet, steht diese Möglichkeit jedenfalls für andere Ausführungsformen zur Verfügung. Auch solche Ausfüh- rungsformen sind vom Offenbarungsgehalt von OP8 umfasst. 62 63 64 65 66 - 19 - dd) Das Patentgericht hat zutreffend festgestellt, dass OP8 mit der Funktionsschicht aus Polytetrafluorethylen (Bezugszeichen 7 bzw. 8) eine Mem- bran im Sinne von Merkmal 1.2 offenbart. ee) Wie ausgeführt stellt die aus Kunststoff gefertigte Außenlage (2) eine Laufsohle im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1 dar, weil sie derjenige Teil der Sohle ist, der auf den Untergrund trifft und entsprechend eine Bodenkontakt- fläche aufweist. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, ergeben sich aus Merkmal 1.3 keine weitergehenden Anforderungen an die Steifigkeit, Tragfähigkeit oder Sta- bilität der Laufsohle. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Berufung auch in Zu- sammenhang mit diesem Merkmal unerheblich, dass die Innenlage (1) mög- licherweise zur Stabilität der Laufsohle beiträgt. Unabhängig davon beschreibt OP8, dass der Rand der Außenlage der Sohle einen stabilen äußeren Rahmen und damit sicheren Tritt gebe (S. 4 Z. 17; S. 6 Z. 20). (2) Die Außenlage weist ausweislich der Figuren 2 und 3 zudem in dem durch die tragende Schicht gebildeten Makroabschnitt (111) mindestens eine durchgängige Makroperforation auf. Die von der Außenlage (2) nicht abgedeck- ten Bereiche bilden eine Makroperforation im Sinne von Merkmal 1.3. Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt es nicht deshalb an einer durchgängigen Makroperforation, weil diese nur in der Außenlage (2) ausgebildet ist. Wie oben dargelegt wurde, entspricht die Außenlage der Laufsohle im Sinne von Merkmal 3. Deshalb reicht es aus, wenn die Makroperforation in dieser Lage ausgebildet ist und die Innenlage (1) freilegt. Die vom Streitpatent vorgegebene Größenordnung von zumindest einem Quadratzentimeter ist überschritten, weil sich die Außenlage der OP8 auf weni- ger als 70 %, in einer bevorzugten Ausführungsvariante sogar auf weniger als 30 % der Innenlage erstreckt. 67 68 69 70 71 72 - 20 - (3) Der den äußeren Konturen des Fußes entsprechende Rand der Außenlage entspricht dem Umfang, die innerhalb des Randes angeordneten Noppen den Vorsprüngen im Sinne von Merkmal 1.3.1. Diese erstrecken sich durch die Makroperforation (Figuren 4, 6). ff) Merkmal 1.4 ist ebenfalls offenbart. Nach den Feststellungen des Patentgerichts erfordert das in OP8 offen- barte Anspritzen der (ein- oder mehrstückigen) Außenlage (2) an die Innen- lage (1) eine Form. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die konkrete Zweifel an der Voll- ständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Soweit sie ausführt, OP8 verschweige sich zu Art und Weise des Anspritzens der Außenlage an die Innenlage, substantiiert sie nicht, auf welchem anderen Weg das Aufspritzen der Außenlage erfolgen könnte. c) Die Merkmale 1.2.1, 1.3.2 und 1.4.1 sind nicht vollständig offenbart. aa) OP8 zeigt zwar eine Ausführungsform, bei der eine Funktions- schicht - und damit eine Membran im Sinne von Merkmal 1.2 - oberhalb der Innenlage (1) angeordnet ist und von dieser getragen wird (S. 7 Z. 22 ff.; Figur 6). OP8 offenbart aber nicht eindeutig, dass die Membran die aus einem einzelnen großflächigen Makroabschnitt bestehende Innenlage insgesamt abdeckt. (1) OP8 lässt sich entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung nicht entnehmen, dass die Funktionsschicht vor der Außenlage auf die Innenlage auf- gebracht wird. Dementsprechend kann OP8 nicht entnommen werden, dass die Funk- tionsschicht die Innenlage insgesamt abdeckt, wie dies Merkmal 1.2.1 fordert. Wird die Funktionsschicht erst nach dem Aufspritzen der Außenlage auf die Innenlage und damit deren Ummantelung aufgebracht, kann sie diese nicht mehr 73 74 75 76 77 78 79 80 - 21 - in Gänze abdecken, da dann durch das Aufspritzen der Außenlage Teile der Innenlage bereits überdeckt sind. (2) Eine vollständige Überdeckung lässt sich auch Figur 6 nicht entneh- men. Diese zeigt lediglich einen Ausschnitt der Sohle. (3) Aus Figur 1 ergeben sich entgegen der Ansicht der Berufungserwi- derung keine weitergehenden Schlussfolgerungen. Figur 1 zeigt ausweislich der Beschreibung nicht eine Sohle, bei der ober- halb der tragenden Schicht eine Membran angeordnet ist, sondern eine Sohle mit einer zusätzlichen Brandsohle (10) (S. 6 Z. 6). (4) Nichts anders gilt für Figur 7. Dort sind Innenlage (1) und Funktionsschicht (7) zwar mittels einer einheit- lichen gestrichelten Linie gekennzeichnet. Dies offenbart jedoch ebenfalls nicht eindeutig, dass die Funktionsschicht vor der Verbindung von Außenlage und Innenlage aufgebracht wird und entsprechend die Innenlage vollständig abdek- ken kann. bb) Die Merkmale 1.3.2 und 1.4.1 sind ebenfalls nicht vollständig offen- bart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Aufspritzen der Außenlage auf die Innenlage stets zu einer hermetischen Verbindung an der Umrandung der Innenlage führt. Wie die Berufung zutreffend vorbringt, offenbart OP8 jedenfalls nicht eine Einbeziehung der Funktionsschicht (7 bzw. 8) in diese Verbindung. d) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es ausgehend von OP8 nahelag, zunächst die Membran auf die tragende Schicht aufzubringen und diese abzudecken (Merkmal 1.2.1) und sie danach durch Aufspritzen der Außenlage im Randbereich hermetisch mit der Innen- und der Außenlage zu ver- binden (Merkmale 1.3.2 und 1.4.1). 81 82 83 84 85 86 87 88 - 22 - aa) Wie ausgeführt enthält OP8 keine eindeutigen Angaben dazu, über welchen Bereich der Innenlage (1) sich die Funktionsschicht (7 bzw. 8) erstreckt. bb) Dies gab Anlass, zur Herbeiführung der von OP8 beschriebenen Wasserdichtigkeit der Sohle nach Lösungen für die Aufbringung der Funktions- schicht zu suchen. (1) Dabei mag es sich, wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, angeboten haben, zunächst die Außenlage auf die Innenlage aufzusprit- zen und erst danach die Funktionsschicht auf die durch Außen- und Innenlage ausgebildete Sohle aufzubügeln, was einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.2 entgegensteht, aber dennoch die Möglichkeit einer vollständigen Abdichtung bie- tet, wie dies die Berufung anhand von Skizzen auf der Grundlage von Figur 1 aus OP8 verdeutlicht. (2) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, bot es sich jedoch ebenso an, zunächst die Funktionsschicht auf die Innenlage aufzubringen und erst danach die Außenlage anzuspritzen. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Funk- tionsschicht allseitig bis an den Rand der Innenlage zu erstrecken. Diese Mög- lichkeit zu nutzen, lag nahe, weil auf diese Weise die Funktionsschicht in die Abdichtung der Innenlage durch die Umrandung (3) einbezogen werden kann. (3) OP8 lässt keine Präferenz für eine dieser Ausgestaltungen erken- nen. Angesichts dessen waren beide Ausgestaltungen gleichermaßen nahelie- gend. Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, welche dieser Lösungsalternati- ven der Fachmann als erste in Betracht gezogen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 - X ZR 65/18, GRUR 2020, 603 Rn. 40 - Tadalafil). 89 90 91 92 93 94 - 23 - (4) Dass OP8 die Möglichkeit aufzeigt, den gesamten Innenraum eines Schuhs mit einer Funktionsschicht zu versehen, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei einer solchen Ausgestaltung mag es ausreichen, die Funktionsschicht nach Art einer Socke auszugestalten und sie nicht bis zu den Rändern der Innen- lage (1) zu erstrecken. OP8 führt diese Ausgestaltung aber nur als zusätzliche oder alternative Möglichkeit (S. 7 Z. 37) zu einem mit einer wasserdichten Sohle versehenen Schuh an (S. 5 Z. 17 ff.). Deshalb bestand unabhängig von dieser Alternative Anlass, nach Möglichkeiten zu suchen, eine möglichst vollständige Abdichtung mit einer allein auf der Sohle angeordneten Funktionsschicht zu erzielen. cc) Bei einer danach nahegelegten Erstreckung der Funktionsschicht über die gesamte Fläche und ihre Einbeziehung in die durch das Einspritzen der Außenlage hergestellte hermetische Abdichtung mittels der Umrandung (3) ist Merkmal 1.4.1, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls dann verwirklicht, wenn die Innenlage aus Maschenwerk besteht. (1) Wie auch die Berufung im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, führt das Einspritzen der Außenlage (2) zu einer Durchdringung der Innen- lage (1), wenn diese aus Maschenwerk im Sinne des Streitpatents besteht. Den Einsatz eines solchen Materials - Gewebe oder Gewirke - schlägt OP8 als Alter- native zu gesintertem Kunststoff ausdrücklich vor. Dass OP8 die zuletzt genannte Variante als vorzugswürdig bezeichnet, führt nicht dazu, dass die Anbringung einer Funktionsschicht in der oben genann- ten Weise für die in OP8 angeführten Alternativen als nicht naheliegend anzuse- hen wären. Der Einsatz einer Funktionsschicht und deren vollständige Abdich- tung bot sich sogar in besonderem Maße an, wenn die Innenlage aus Gewebe oder Gewirke besteht, das in der Regel keinen hinreichenden Schutz gegen durchdringendes Wasser bietet. 95 96 97 98 99 100 - 24 - (2) Ob der nach Merkmal 1.4.1 alternativ vorgesehene Einsatz von Filz mit einer Begrenzung aus Maschenwerk ausgehend von OP8 nahegelegen hat, ist unerheblich. Der Gegenstand eines Patents ist schon dann nicht patentfähig, wenn eine von zwei alternativ vorgesehenen Ausgestaltungen durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist. 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 2 ausgehend von OP8 durch OP10 nahegelegt war. a) Patentanspruch 2 lautet: The sole according to claim 1 or 12, characterized in that said mem- brane (113) made of waterproof and vapor-permeable material is lami- nated together with a fine mesh (114) for supporting it, which lies above it and is made of synthetic material. Sohle nach Anspruch 1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (113) aus wasserdichtem und dampf- durchlässigem Material mit einem feinen Maschengewebe (114) zum Tragen des- selben zusammenlaminiert ist, welches über ihr liegt und aus synthetischem Ma- terial besteht. b) Dieser Gegenstand war ausgehend von OP8 durch OP10 nahege- legt. aa) OP10 offenbart einen Außenschuh mit einem herausnehmbaren wasserdichten Innenschuh. OP10 führt aus, aus dem Stand der Technik seien Innenschuhe aus texti- lem Laminat bekannt. Dieses bestehe aus zwei textilen Außenlagen, zwischen denen eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht, bei- spielsweise eine Membran, laminiert sei (S. 1 Z. 8 ff.; S. 2 Z. 9). Der Nachteil der- artiger Innenschuhe bestehe darin, dass sie bei der Nutzung mechanisch stark beansprucht würden. Die Funktionsschicht sei sehr dünn; kleinste Risse führten zu Beschädigungen und damit zur Wasserdurchlässigkeit (S. 2 Z. 5 ff.). 101 102 103 104 105 106 107 108 - 25 - Zur Verbesserung schlägt OP10 eine wasserdichte und wasserdampf- durchlässige Funktionsschicht, vorzugsweise eine Membran aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE) (S. 14 Z. 3, Z. 32 ff.) vor, die auf mindestens ein textiles Flächengebilde aus Gewebe, Gestrick, Vlies oder Gewirk laminiert ist (S. 13 Z. 10). Als Material könne Polyester oder Polyamide (Nylon) verwendet werden (S. 13 Z. 10). Denkbar sei auch die Laminierung der Funktionsschicht zwischen zwei textilen Flächengebilden, wie dies in der nachfolgend wiederge- gebenen Figur 4 dargestellt ist (S. 13 Z. 3 ff.). Das textile Laminat (80) besteht aus drei Lagen: einem ersten textilen Flä- chengebilde (82), einer wasserdichten und wasserdampfdurchlässigen Funk- tionsschicht (45) und einem zweiten textilen Flächengebilde (84). Beide textilen Flächengebilde sind auf die Funktionsschicht auflaminiert. 109 110 - 26 - bb) Dadurch war es nahegelegt, auch die in OP8 offenbarte Membran bei Bedarf durch eine auflaminierte Schicht zusätzlich zu stabilisieren. Dass OP8 weder ein Laminat offenbart noch Angaben zur Dicke oder Be- schaffenheit der Membran enthält, spricht entgegen der Auffassung der Berufung nicht gegen, sondern für eine Heranziehung zusätzlicher Dokumente wie etwa OP10. 3. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 3 ausgehend von OP8 durch OP7 und OP5 nahegelegt war. a) Patentanspruch 3 lautet: The sole according to claim 1 or 12, characterized in that said membrane (113) is coupled by means of spots of glue to said supporting layer (110) in the contact regions. Sohle nach Anspruch 1 oder 12, da- durch gekennzeichnet, dass die Mem- bran (113) durch Klebstoffpunkte mit der tragenden Schicht (110) in den Kontaktbereichen gekoppelt ist. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen sowohl OP7 (S. 5 Z. 16) als auch OP5 (S. 8 Z. 16) eine punktuelle Verklebung einer Membran mit einer darunterliegenden Schutzschicht vor. Diese Art der Verbindung bot sich damit als naheliegende Alternative zu dem in OP8 vorgesehenen Aufbügeln an. Dem steht nicht entgegen, dass ein Aufbügeln der Funktionsschicht (7 bzw. 8) in OP8 als vorzugswürdig bezeichnet wird. Aus dieser Einschätzung geht hervor, dass auch alternative Verbindungsmethoden in Betracht kommen. Folg- lich bestand Anlass, im Stand der Technik nach solchen Alternativen zu suchen. 111 112 113 114 115 116 117 118 - 27 - 4. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 4 durch OP8 nahegelegt war. a) Patentanspruch 4 lautet: The sole according to claim 1 or 12, characterized in that said supporting layer (110) is entirely made of mesh that constitutes said single large macroportion (111) that is covered in an upward region by said membrane (113) and said tread (115) made of plastic material is assembled to said supporting layer (110) and joined her- metically to said membrane (113) at least at its peripheral region. Sohle nach Anspruch 1 oder 12, da- durch gekennzeichnet, dass die tra- gende Schicht (110) vollständig aus Maschengewebe besteht, das den einzelnen großflächigen Makroab- schnitt (111) bildet, welcher in einem oberen Bereich durch die Membran (113) bedeckt ist und die aus Kunst- stoffmaterial aufgebaute Laufsohle (115) mit der tragenden Schicht (110) und mit der Membran (113) zumindest in ihrem Randbereich hermetisch ver- bunden ist. Damit ist die in Merkmal 1.1 alternativ vorgesehene Ausgestaltung der tra- genden Schicht (110) aus Filz ausgeschlossen. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Gegen- stand durch OP8 nahegelegt. aa) OP8 offenbart eine Innenlage, die vollständig aus Maschengewebe gefertigt ist. Sie bildet mithin einen einzigen großen Makroabschnitt, über dem die Membran angeordnet ist. Entgegen der Ansicht der Berufung steht der Annahme eines einzigen gro- ßen Makroabschnitts nicht entgegen, dass die in OP8 offenbarte Sohle zwischen Ferse und Vorderfuß eine von ihr als Steg bezeichnete Querung aufweist (Fi- gur 2). Diese bildet einen Teil der Außenlage und damit der Laufsohle. Sie steht daher der Annahme einer tragenden Schicht (110), die einen einzigen großen Makroabschnitt (111) bildet, nicht entgegen. 119 120 121 122 123 124 125 - 28 - bb) Eine hermetische Verbindung von Außenlage, Innenlage und Funk- tionsschicht lag ausgehend von OP8 aus den bereits zu den Merkmalen 1.3.2 und 1.4.1 dargelegten Gründen nahe. 5. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass das zusätzliche Merkmal nach Patentanspruch 5 durch OP8 offenbart ist. a) Patentanspruch 5 lautet: The sole according to claim 4, char- acterized in that said tread has sub- stantially one single large through macroperforation (116) that affects substantially all of the sole of the foot except for said perimeter (115a), said macroperforation (116) being delimited by said protrusions (115b). Sohle nach Anspruch 4, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Laufsohle im We- sentlichen eine einzelne großflächige durchgehende Makroperforation (116) aufweist, die im Wesentlichen die ganze Fußsohle mit Ausnahme des Umfangs (115a) betrifft, wobei die Makroperfora- tion (116) durch die Vorsprünge (115b) begrenzt ist. b) Eine Laufsohle, die im Wesentlichen eine einzelne großflächige Ma- kroperforation aufweist, die im Wesentlichen die ganze Fußsohle mit Ausnahme des Umfangs (115a) betrifft, setzt eine flächenmäßig erhebliche Ausdehnung der Makroperforation voraus. Die Formulierung "im Wesentlichen eine einzelne" Ma- kroperforation schließt aber nicht aus, dass die Makroperforation der Laufsohle gequert und dadurch in mehr als einen einzelnen Bereich unterteilt wird, solange sie weiterhin im Wesentlichen die ganze Fußsohle betrifft. c) Eine solche Gestaltung ist in OP8 offenbart. Wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, weist die Makro- perforation der von OP8 offenbarten Außenlage zwar neben Rand (3) und Nop- pen (4a) zwischen Ferse und Vorderfuß eine Querung auf. Diese bewirkt aber nicht, dass die Makroperforation bezogen auf ihre gesamte Erstreckung nicht mehr als im Wesentlichen durchgehend anzusehen ist. 126 127 128 129 130 131 132 - 29 - 6. Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand durch OP8 nahegelegt war. a) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1.2.1' [the membrane] is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers completely; [Die Membran] ist oberhalb der tragenden Schicht (110) dem Ma- kroabschnitt (111) zugeordnet, den sie komplett abdeckt; b) Merkmal 1.2.1' stellt klar, dass die Membran den Makroabschnitt, den die tragende Schicht ausbildet, komplett abdeckt. Dies entspricht den Vorgaben, die sich aus den oben dargelegten Grün- den bereits aus Merkmal 1.2.1 ergeben. c) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag danach aus den- selben Gründen nahe wie der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentan- spruch 1. d) Für die auf die geänderte Fassung von Anspruch 1 zurückbezoge- nen Patentansprüche 2 bis 5 gilt dasselbe. 7. Hilfsantrag 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Nach Hilfsantrag 2 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: 1.2.1'' [the membrane] is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers completely, and is laminated together with a fine mesh (114) for supporting it, which lies above it and is made of syn- thetic material. [Die Membran] ist oberhalb der tra- genden Schicht (110) dem Makroab- schnitt (111) zugeordnet, den sie komplett abdeckt, und ist mit einem feinen Maschengewebe (114) zum Tragen desselben zusammenlami- niert, welches über ihr liegt und aus synthetischem Material besteht. 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 - 30 - b) Ob dieser erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Auch der damit verteidigte Gegenstand lag aus den im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 dargelegten Gründen ausgehend von OP8 in Verbindung mit OP10 nahe. c) Für die Patentansprüche 2 bis 5 gilt Entsprechendes. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.06.2023 - 7 Ni 14/21 (EP) - 143 144 145