Entscheidung
VIII ZR 5/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR5.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 5/25 vom 28. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Dr. Matussek beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück- gewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. Gründe: I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge gegen den Senatsbe- schluss vom 22. Juli 2025, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klä- gers mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch un- begründet. II. 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulas- sung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige 1 2 - 3 - entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge- mäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 604/19, juris Rn. 4, Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darle- gung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 12/24, juris Rn. 2; je- weils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens ge- nügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, aaO; jeweils mwN). 2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine entscheidungserhebliche Ge- hörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Ausfüh- rungen des Klägers greifen auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungs- beschwerdebegründung vom 19. März 2025 zurück und möchten eine Gehörs- verletzung daraus herleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. Eine Darlegung besonderer Umstände des Einzelfalls, aus denen sich klar ergibt, dass das als übergangen gerügte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung 3 - 4 - nicht erwogen worden ist, enthält die Anhörungsrüge nicht. Sie lässt nicht erken- nen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück- weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 12/24, juris Rn. 2 mwN). Mit der Anhörungsrüge ver- sucht der Kläger lediglich, seiner abweichenden Würdigung Geltung zu verschaf- fen. Wie die ausführliche Erwiderung der Beklagten zutreffend aufzeigt, wieder- holt die Anhörungsrüge allein bisheriges Vorbringen, verbunden mit unrichtigen Rügen, die nicht entscheidungserhebliche Punkte betreffen. III. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der An- hörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers be- rücksichtigt und umfassend geprüft, ob hiermit ein Zulassungsgrund dargelegt wurde, dieses jedoch - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - verneint. Insbesondere soweit die Nicht- zulassungsbeschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gel- tend gemacht hat, hat sie einen Zulassungsgrund nicht hinreichend darzulegen vermocht. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ent- sprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO 4 5 - 5 - Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 7; je- weils mwN). Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 19.07.2024 - 3 O 357/23 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2024 - 14 U 86/24 -