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Entscheidung

3 StR 377/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:271025B3STR377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:271025B3STR377.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 377/25 vom 27. Oktober 2025 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: 3. alias: 4. alias: 5. wegen zu 1. und 4.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 2. und 5.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. zu 3.: Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 einstim- mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 12. März 2025 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Gegen die Annahme des Landgerichts, dass die jeweiligen Angeklagten in den Fällen C) II. 2. a), C) II. 2. b) und C) II. 2. g) der Urteilsgründe mit dem Begehren um Einlass in die Wohnung der Geschädigten unter einem Vorwand, um nach Betreten der Wohnung dort Wertgegenstände zu entwenden, unmittel- bar zur Begehung der schweren Bandendiebstähle ansetzten, ist nichts zu erinnern. Soweit im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorge- bracht worden ist, der Annahme eines strafbaren Versuchs stehe in diesen Fällen eine Entscheidung des 5. Strafsenats entgegen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616 Rn. 15 ff.), kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation einschlägig wäre. Der 5. Strafsenat hat jedenfalls zwischenzeitlich entschieden, dass auch bei einem - 3 - erfolglosen Angriff auf einen Schutzmechanismus – beispielsweise wie hier beim Einwirken auf eine zum Schutz des Gewahrsams bereite Person mit dem Ziel einer Gewahrsamslockerung und einer beabsichtigten Wegnahme in unmittelba- rem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang – ein Versuch des Diebstahls vor- liege und er an etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung nicht festhalte (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570 Rn. 6 f.). 2. Bei der dem Wortlaut der Urteilsgründe nach vermeintlich strafschärfen- den Berücksichtigung der erlangten „nicht unerheblichen Tatbeute“ bei der Bemessung der Einzelstrafen betreffend den Angeklagten H. W. für die versuch- ten schweren Bandendiebstähle in den Fällen C) II. 2. a), C) II. 2. b) und C) II. 2. g) bis C) II. 2. j) der Urteilsgründe handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, wie die wortlautgleiche Textpassage bei der Prüfung des minder schweren Falls bei der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl im Fall C) II. 2. f) der Urteilsgründe zeigt. Hieraus sowie aus den von der Kammer für die Versuche im Vergleich zum Fall C) II. 2. f) der Urteilsgründe verhängten niedrigeren Einzelstrafen ist ersichtlich, dass bei den lediglich versuchten schwe- ren Bandendiebstählen die „nicht unerhebliche Tatbeute“ tatsächlich nicht straf- schärfend berücksichtigt wurde. Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 12.03.2025 - 21 KLs-320 Js 273/24-33/24