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Entscheidung

V ZR 230/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:221025BVZR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:221025BVZR230.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 230/24 vom 22. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters H. L. gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig ver- worfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vermeintliche Ver- walter H. L. . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.441,07 €. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig; insoweit ist zu unterstellen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) wirk- sam durch den vermeintlichen, im Rubrum genannten Verwalter vertreten wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 7). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen 1 - 3 - Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters ist da- gegen nicht statthaft und daher unzulässig. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige befugt, gegen den sich die angefochtene Entscheidung richtet (nä- her Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 511 Rn. 15 mwN), hier also die GdWE. Der Umstand, dass ein Vertreter (hier: der vermeintliche Verwalter der GdWE) ein zulässiges Rechtsmittel für den Vertretenen einlegen kann, damit die Vertretungsbefugnis in der Sache geklärt wird, führt nicht dazu, dass der Vertre- ter selbst Partei des Zivilprozesses wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem vermeintlichen Verwalter aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensauf- wand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16, NJW 2017, 2683 Rn. 10 mwN). 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 17.04.2024 - 196 C 157/23 – LG Dortmund, Entscheidung vom 28.11.2024 - 1 S 90/24 - 2 3 4