Leitsatz
I ZB 47/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB47.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 47/25 vom 22. Oktober 2025 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 802c a) Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich dieje- nige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermö- gensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist. b) Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies kann der Fall sein, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. c) Kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person im Termin zur Ab- gabe der Vermögensauskunft nur angeben, dass er zur Erteilung von Aus- künften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläu- bigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 47/25 - LG Berlin II AG Charlottenburg ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB47.25.0 - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 51 - vom 17. April 2025 aufge- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin, eine GmbH, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 6. Mai 2021 und einem Kostenfest- setzungsbeschluss vom 28. Juni 2021. Nachdem die Gläubiger einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vom 29. September 2023 erwirkt hatten, beantragten sie am 18. April 2024 die Vollstreckung des Haftbe- fehls und die Abnahme der Vermögensauskunft. Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin leitete den Antrag an den Gerichts- vollzieher eines anderen Gerichtsbezirks weiter, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin in den Geschäftsräumen der Schuldnerin nicht anzutreffen sei und sie ihren privaten Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbezirk habe. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin erteilte diesem Gerichtsvollzieher am 8. Juli 2024 eine Vermögensauskunft, die sich im Wesentlichen darauf be- schränkte, dass sie keine Angaben machen könne. Daraufhin beantragten die 1 2 - 4 - Gläubiger die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft durch den alleini- gen Gesellschafter der Schuldnerin und ehemaligen Geschäftsführer M. T. . Dieser sei der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin. Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen haben die Gläubiger Erinnerung einge- legt, mit der sie in der Hauptsache die Anweisung der Gerichtsvollzieherin be- gehren, dem Antrag der Gläubiger auf Abnahme der Vermögensauskunft gegen die Schuldnerin, vertreten durch ihren faktischen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter, zu entsprechen, sowie die Kostenrechnung der Gerichtsvollzie- herin in Höhe von 19,80 € über die nicht erledigte Amtshandlung aufzuheben. Hilfsweise beantragen die Gläubiger, den für den Wohnort der aktuellen Ge- schäftsführerin zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Antrag der Gläubiger auf Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensauskunft zu entsprechen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung im Hauptantrag als unbegründet, im Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol- gen die Gläubiger ihre bislang erfolglosen Anträge weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gerichtsvollzieherin habe den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft für die Schuldnerin durch deren Gesellschafter ablehnen dürfen. Für eine GmbH treffe den Geschäftsfüh- rer, der zum Zeitpunkt des Termins die Organstellung innehabe, die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin habe die Vermögensauskunft abgegeben. Den Gläubigern sei zuzugeben, dass diese Vermögensauskunft unzureichend sei. Dies führe aber nicht dazu, dass nunmehr der Gesellschafter der Schuldnerin verpflichtet sei, für diese die Vermögensauskunft abzugeben. Der Gesellschafter 3 4 5 6 - 5 - der Schuldnerin sei hierzu auch nicht als abberufener Geschäftsführer verpflich- tet. Eine solche Verpflichtung bestehe nur dann, wenn eine Amtsniederlegung oder Abberufung erfolgt sei, um der Offenbarungspflicht zu entgehen. Davon sei hier nicht auszugehen. Der Gesellschafter der Schuldnerin sei seit dem 1. Fe- bruar 2018 nicht mehr Geschäftsführer. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel aus dem Jahr 2021 bestehe nicht. Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin sei deshalb zu Recht ergan- gen. Den Gläubigern stehe die Möglichkeit offen, unter Berufung auf die offen- sichtlich unzureichende Vermögensauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Einholung von Drittauskünften zu verlangen. Der Hilfsantrag der Gläubiger sei bereits unzulässig. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei dieses im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin nicht befugt, einen anderen Ge- richtsvollzieher, der für den Bezirk des Vollstreckungsgerichts nicht zuständig sei, zu der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen anzuweisen. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwer- degericht gegebenen Begründung kann der Hauptantrag der Gläubiger, die Ab- gabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO durch den alleinigen Gesell- schafter und ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin T. zu erzwingen, nicht zurückgewiesen werden. Damit kann auch die Entscheidung des Beschwer- degerichts über das Rechtsmittel der Gläubiger gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin keinen Bestand haben. 7 8 - 6 - 1. Nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvoll- ziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner gemäß § 802c Abs. 2 Satz 1 ZPO alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO für eine juristische Person durch ihren ge- setzlichen Vertreter abzugeben ist, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung demgemäß durch ihren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). 3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Vermögensauskunft sei im Streitfall nicht auch von dem Gesellschafter der Schuldnerin, der früher ihr Geschäftsführer war, abzuge- ben, sondern allein von der aktuellen bestellten Geschäftsführerin der Schuldne- rin. a) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass grundsätzlich die aktuelle Geschäftsführerin der Schuldnerin die Vermögensaus- kunft abzugeben hat. aa) Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft be- stimmten Termins ihr gesetzlicher Vertreter ist (OLG Köln, Rpfleger 2000, 399 [juris Rn. 4] mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass nur derjenige, der eine juristische Person vertritt, für diese rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist zwar keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung; sie entfaltet aber wie eine Willenserklärung Rechtswir- kungen für den Schuldner, da dieser nach Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung gemäß § 802g ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist. Die Stel- lung als gesetzlicher Vertreter ist auch deshalb maßgeblich, weil die Offenba- rungspflicht gegebenenfalls durch Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines 9 10 11 12 13 - 7 - Haftbefehls durchgesetzt werden kann (zu § 807 und § 915 ZPO aF vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 14] mwN). Wer gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist, muss von Amts wegen geklärt werden, weil es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Schuldners handelt (BGH, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 13] mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen ist grundsätzlich die aktuelle Geschäftsfüh- rerin der Schuldnerin verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben. Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Bestellung werden von der Rechtsbeschwerde nicht gel- tend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin ist im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen und hat Auskunft erteilt. Das Beschwerdegericht hat allerdings ohne Rechtsfehler festgestellt, dass diese Vermögensauskunft unzureichend ist. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der Aussage, dass die Geschäftsführerin die erfragten Anga- ben mangels Kenntnis nicht machen könne, dass sie vom ehemaligen Geschäfts- führer keine Geschäftsunterlagen erhalten habe und zuständig für weitere Aus- künfte der Allein-Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer sei. b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. sei nicht ausnahmsweise als früherer Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. aa) Der Senat hat entschieden, dass der einzige Vorstand eines eingetra- genen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, verpflichtet bleibt, für den Verein die Vermögensaus- kunft abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmiss- bräuchlich wäre (BGH, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 18 bis 20]). 14 15 16 - 8 - bb) Auf diese Rechtsprechung können sich die Gläubiger im Streitfall nicht berufen. (1) Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschie- denen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendi- gung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtfertigung für diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass der aktuelle gesetzliche Vertreter zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, ist das im gesamten Verfahrens- recht geltende Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 16]). (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, zu dem Zeitpunkt, in dem sich der alleinige Gesellschafter der Schuldnerin als Geschäftsführer selbst abberufen habe, sei absehbar gewesen, dass auf die Schuldnerin hohe Schadensersatzforderungen zukommen würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Allein-Gesellschafter T. als Geschäftsführer am 1. Februar 2018 abberufen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das von den Gläu- bigern betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht begonnen. Es existierten darüber hinaus weder das Urteil noch der Kostenfestsetzungsbe- schluss, aus dem sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Diese Vollstreckungs- titel stammen aus dem Jahr 2021. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass das Erkenntnisverfahren am 1. Februar 2018 bereits eingeleitet worden wäre, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren da- von auszugehen, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Abberufung des Allein-Gesellschafters der Schuldnerin als Geschäftsführer kein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien anhängig war. Deshalb kann im Streitfall der Grundsatz von Treu und Glauben in seiner verfahrensrechtlichen Ausprägung nicht zur Anwendung kommen. Es kann deshalb offenbleiben, ob dieser Grund- satz eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zur Abgabe der Vermögensauskunft nur begründen kann, wenn Veränderungen in der gesetzli- 17 18 19 - 9 - chen Vertretung einer juristischen Person während des Zwangsvollstreckungs- verfahrens erfolgen, oder ob eine solche Verpflichtung auch in Betracht kommt, wenn ein Geschäftsführer bereits während des Erkenntnisverfahrens als gesetz- licher Vertreter abberufen wird. c) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht nicht in Betracht ge- zogen hat, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. als faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin ebenfalls zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sein könnte. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, nach § 15a InsO die Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen. Sie ist außerdem für die Nicht- erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Der Grund für die Haftung des faktischen Geschäftsführers liegt darin, dass derjenige, der, ohne dazu berufen zu sein, wie ein Geschäftsführer handelt, auch die Verantwortung eines Geschäftsführers tra- gen und wie ein solcher haften muss, wenn nicht der Schutzzweck des Gesetzes gefährdet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44 [juris Rn. 6]; Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61 [juris Rn. 25]). Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterschei- nungsbild seines Auftretens an. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Han- delnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist viel- mehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes 20 21 22 - 10 - Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsfüh- rungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 [juris Rn. 8] mwN). Faktische Organe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs bei Verletzung ihrer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auch strafrechtlich wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) und wegen Insolvenzver- schleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) verantwortlich (zu § 283 StGB vgl. BGH, Be- schluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, ZIP 2013, 514 [juris Rn. 22 f.]; zu § 15a Abs. 4 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14, ZIP 2015, 218). Diese Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, die die Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrifft, bei der die Gesamtheit des Schuldner- vermögens zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger verwertet wird, dient dazu, den vom Gesetz vorgesehenen Schutz der Gläubigerinteressen (vgl. § 1 Satz 1 InsO) zu verwirklichen. bb) Die Vorschriften über die Einzelvollstreckung im Achten Buch der Zivilprozessordnung dienen - wie die Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfah- ren - ebenfalls Gläubigerinteressen, die Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Rpfleger 2005, 614 [juris Rn. 24]) und aufgrund des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) genießen. Der Justizgewährungsan- spruch gewährleistet auch die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Justizgewährungsanspruch nicht in einem seiner Bedeu- tung für den Vollstreckungsgläubiger ausreichenden Maße gesichert ist, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach §§ 802c ff. ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung 23 24 25 - 11 - nach § 802g ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05, NJW 2006, 1290 [juris Rn. 10]). Diese Erwägungen gelten auch, wenn - wie im Streitfall - Schuldner eine juristische Person ist, und die als ihr gesetzlicher Vertreter bestellte Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben kann, dass sie zur Er- teilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil sie die ihr als gesetzliche Vertreterin übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne. Es würde dem Justizgewäh- rungsanspruch der Gläubiger zuwiderlaufen, wenn der Schuldner auf diese Weise durch die Einschaltung eines Strohmanns oder einer Strohfrau verhindern könnte, dass Gläubiger durch die Abgabe der Vermögensauskunft von seinem Vermögen Kenntnis erlangen. In derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, auch den faktischen Geschäftsführer als verpflichtet anzusehen, die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO für den Schuldner abzugeben. cc) Die Gläubiger müssen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdege- richts angesichts der offensichtlich unzureichenden Vermögensauskunft der ak- tuellen Geschäftsführerin der Schuldnerin nicht darauf verweisen lassen, nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Einholung von Drittauskünften zu verlangen. (1) Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 darf der Gerichtsvollzieher die in dieser Be- stimmung aufgeführten Maßnahmen - Einholung bestimmter Auskünfte von Drit- ten - durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind und die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn der Schuldner sei- ner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt. Über das 26 27 28 - 12 - Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach § 802l Abs. 1 ZPO setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis (§ 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO). (2) Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich erheblich. Die Vermögensauskunft, deren Abgabe durch Er- zwingungshaft durchgesetzt werden kann (§ 802g Abs. 1 ZPO), zielt auf eine um- fassende Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO der Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholt. Die bei Verweigerung der Selbstauskunft drohende Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis begründet einen Vollstreckungs- druck auf den Schuldner, den eine Fremdauskunft, von der der Schuldner erst nachträglich Kenntnis erlangt (vgl. § 802l Abs. 3 ZPO), nicht auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, JurBüro 2019, 127 [juris Rn. 17] - Gebühr für Drittauskunft). Weiteren Vollstreckungsdruck erzeugt die La- dung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die nach § 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Verpflichtung des Schuldners, die Vollständigkeit und Richtig- keit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Verletzung dieser Pflicht steht nach § 156 StGB unter Strafandrohung. Danach ist die Vermögensauskunft des Schuldners das gegenüber der Einholung von Drittauskünften durch den Ge- richtsvollzieher effektivere Vollstreckungsinstrument. IV. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über das Begehren der Gläubiger erneut zu befinden haben wird. 1. Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Entscheidung über den Hauptantrag der Gläubiger zunächst die von ihm bislang nicht vorgenommene Prüfung vorzunehmen haben, ob die von den Gläubigern vorgetragenen unwi- dersprochenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Allein-Gesell- schafter der Schuldnerin T. ihr faktischer Geschäftsführer ist. Sollte es zu 29 30 31 - 13 - dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall ist, wird es die für den Wohnsitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin anzuweisen haben, ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. Ob jemand die Rolle des Vertretungsorgans faktisch übernommen hat, kann nur im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweili- gen Gesellschaft beurteilt werden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - 5 StR 287/24, ZIP 2025, 1022 [juris Rn. 20]). Bei dieser Prüfung wird das Be- schwerdegericht im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren den von ihm bislang nicht in seine Beurteilung einbezogenen Vortrag der Gläubiger zu berücksichti- gen haben, der dafür spricht, dass es sich bei der im Handelsregister eingetra- genen Geschäftsführerin um eine Strohfrau-Geschäftsführerin handelt und die tatsächlichen Geschicke der Schuldnerin von ihrem Alleingesellschafter T. als faktischem Geschäftsführer gelenkt werden. So haben die Gläubiger vorgetragen, die aktuelle Geschäftsführerin der Schuldnerin befinde sich nach Aussage des für ihren Wohnort zuständigen Ober- gerichtsvollziehers in der Privatinsolvenz. Die Geschäftsführerin hat in der für die Schuldnerin abgegebenen Vermögensauskunft erklärt, sie sei bei diversen Fir- men als Geschäftsführerin auf Minijobbasis angestellt, ohne die Tätigkeit jedoch jemals auszuführen. Sie habe keinerlei Kenntnisse von den geschäftlichen Tätig- keiten dieser Firmen. Dies spricht dafür, dass eine andere Person als die aktuelle Geschäftsführerin die Geschicke der Schuldnerin in der Hand hat. 2. Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. nicht ihr faktischer Geschäftsführer ist, wird es sich erneut mit dem von ihm wegen Fehlens der örtlichen Zuständig- keit (§ 802e ZPO) als unzulässig angesehenen Hilfsantrag der Gläubiger zu be- fassen haben, den für den Wohnsitz der aktuellen Geschäftsführerin zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, die von ihr abgegebene Vermögensauskunft nachbessern zu lassen. 32 33 34 - 14 - a) Hierbei wird das Beschwerdegericht den Hilfsantrag zunächst auszule- gen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Auslegung von Prozesserklärungen - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Ent- scheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen In- teressenlage entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83/24, NJW-RR 2025, 1083 [juris Rn. 28] mwN). Das Beschwerdegericht wird bei der Auslegung des Hilfsantrag zu berück- sichtigen haben, dass die Gläubiger den Antrag auf Nachbesserung der Vermö- gensauskunft bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) als demjenigen Gericht gestellt haben, bei dem die Schuldnerin ihren satzungsgemäßen Sitz hat, und dass - worauf die Rechtsbeschwerde verweist - die Gläubiger die Anweisung des für den privaten Wohnsitz der Geschäftsführerin der Schuldnerin zuständigen Gerichtsvollziehers, sie zur Nachbesserung der Vermögensauskunft zu laden, lediglich in der Weise beantragt haben, dass dieser im Rahmen der Amtshilfe für die für den Bezirk des Vollstreckungsgerichts zuständige Gerichtsvollzieherin tä- tig werden soll. b) Sollte das Beschwerdegericht den Hilfsantrag in dieser Form für zuläs- sig ansehen, wird es zu prüfen haben, ob die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin zur Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensaus- kunft zu laden ist. aa) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ist die Geschäftsführerin der Schuldnerin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet. 35 36 37 38 - 15 - (1) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer abgegebenen Vermö- gensauskunft nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvoll- ständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder aber der Gläu- biger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehent- lich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 61/23, JurBüro 2024, 496 [juris Rn. 10] mwN). (2) So liegt es hier. Das Beschwerdegericht hat - wie bereits ausgeführt - ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die von der Geschäftsführerin der Schuldne- rin abgegebene Vermögensauskunft unzureichend ist. bb) Die Ladung eines Strohmann-Geschäftsführers zur Nachbesserung der Vermögensauskunft und seine Verhaftung für den Fall, dass eine solche Nachbesserung nicht erfolgt, ist jedoch nur dann verhältnismäßig, wenn eine hin- reichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gläubiger dadurch die Auskünfte erlangt, zu deren Angabe die GmbH als Schuldnerin verpflichtet ist. Ob ein Strohmann-Geschäftsführer, der über die geschäftlichen Tätigkei- ten der von ihm vertretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Unkenntnis gehalten wird, im Hinblick auf seine drohende Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft in der Lage ist, vom faktischen Geschäftsführer die Informa- tionen zu beschaffen, die er für die Abgabe der Vermögensauskunft benötigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der Strohmann etwa mit dem faktischen Geschäftsführer familiär eng verbunden, wird einem Nachbesserungs- verlangen nicht von vornherein die Erfolgsaussicht fehlen. Das Beschwerdege- richt hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft durch die aktuelle Geschäftsführerin nicht geeignet wäre, den Gläubigern die von der Schuldnerin zu offenbarenden Informationen über ihr Vermögen zu verschaffen. 39 40 41 42 - 16 - c) Sollte das Beschwerdegericht erneut zu der Auffassung gelangen, dass es für eine entsprechende Anweisung örtlich nicht zuständig und der Hilfsantrag deshalb unzulässig ist, wird es den von ihm nicht in Erwägung gezogenen Um- stand zu berücksichtigen haben, dass die Gläubiger für diesen Fall wiederum hilfsweise eine Verweisung an das für den privaten Wohnsitz der Geschäftsfüh- rerin zuständige Amtsgericht beantragt haben. Koch Schwonke Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 06.12.2024 - 34 M 1684/24 - LG Berlin II, Entscheidung vom 17.04.2025 - 51 T 43/25 - 43