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Leitsatz

X ZR 39/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:211025UXZR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:211025UXZR39.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 39/25 Verkündet am: 21. Oktober 2025 Dreixler als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 307 ff. Bg, Cl, § 308 Nr. 4; AEG § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5; EVO § 4 a) Zu den genehmigungspflichtigen Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AEG gehören Regelungen, die nicht unmittelbar die Höhe eines Entgelts bestimmen, sondern lediglich Voraussetzungen festlegen, unter denen die Inanspruchnahme eines bestimmten Entgelts zulässig ist. b) Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Abs. 3 AEG und die in § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG vor- gesehene Befugnis der Behörde, eine Genehmigung zu verweigern, wenn die Beförderungs- bedingungen mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen, stehen einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. c) Die aus dem tariflichen Gleichbehandlungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO folgende Zielsetzung, die Anzahl unterschiedlicher Entgeltbedingungen, die zeitgleich gelten, und den Zeitraum, für den nicht mehr aktuelle Bedingungen wirksam bleiben, auf ein über- schaubares Maß zu begrenzen, ist ein anerkennenswertes Interesse des Klauselverwenders, das bei der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB in die Abwägung einzubeziehen ist. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 - X ZR 39/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. von Pückler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D. AG. Sie bie- tet unter anderem die BahnCard an, die für einen bestimmten, automatisch ver- längerbaren Zeitraum das Recht zum Abschluss von Beförderungsverträgen mit ermäßigtem Entgelt einräumt. Die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (im Fol- genden: BahnCard-Bedingungen) sind Bestandteil der durch das Bundesministe- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigten Beförderungsbedingun- gen D. AG. Sie enthalten unter anderem folgende Regelung: C.2.6.4. Im Falle von Änderungen der BahnCard-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen. Ist der Reisende mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Ver- tragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem Bahn-Card-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der BahnCard nicht. Macht der Rei- sende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die ge- änderten Bedingungen mit Zusendung der neuen BahnCard wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Reisen- den jeweils hinweisen. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, diese Bestimmung in Allgemeine Geschäftsbedingungen von Beförderungsverträgen mit Verbrau- chern verwenden oder einzubeziehen sowie sich auf sie bei der Abwicklung der- artiger Verträge zu berufen. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die beanstandeten Regelungen verstießen nicht gegen die §§ 307 ff. BGB. Nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sei die Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte auch nachteilige Änderungen der BahnCard-Bedingungen nicht im Wege eines beider- seitigen, der Änderung vorausgehenden Einverständnisses herbeiführen wolle, sondern durch einseitige Änderung seitens des Verwenders, die bei Ausbleiben einer Kündigung im nächsten Abonnementjahr wirksam werde. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Änderung hinzunehmen oder den Vertrag zu kündigen. Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilte Genehmigung entfalte keine die zivilgerichtliche Inhaltskontrolle ausschließende Bindungswirkung. Der Beklagten verbleibe ein Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Entgelte. Diese seien nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG ohnehin nicht genehmigungsbedürftig. Die beanstandete Bestimmung falle nicht unter den Tatbestand von § 308 Nr. 4 BGB. Dieser setze voraus, dass eine nachträgliche Leistungsänderung auf Grund eines einseitigen Bestimmungsrechts des Verwenders erfolge. Im Streitfall beruhe das Wirksamwerden einer Änderung hingegen auf einem freiwilligen Un- terlassen der Kündigung durch den Verbraucher. Die Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Zustimmung des Kunden werde nicht unzulässig fingiert, da die Änderung der BahnCard-Bedingungen nicht durch ein Schweigen, sondern dadurch wirksam 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - werde, dass der Verbraucher von dem ihm eingeräumten Sonderkündigungs- recht keinen Gebrauch mache. Soweit die betroffenen Regelungen es dem Ver- wender ermöglichten, im Zuge der Änderung der BahnCard-Bedingungen auch Preise ohne Beschränkung auf Kostensteigerungen anzuheben, stelle das Son- derkündigungsrecht jedenfalls einen angemessenen Interessenausgleich dar. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Bei den beanstandeten Bestimmungen handelt es sich, wie das Be- rufungsgericht zutreffend vorausgesetzt hat, um für eine Vielzahl von Fällen vor- formulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Ab- schluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die beanstandete Be- stimmung dahin ausgelegt, dass sie die Beklagte ermächtigt, die BahnCard-Be- dingungen unabhängig von einer Zustimmung des Kunden in beliebigen Punkten zu ändern. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Ver- ständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Ver- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ver- kehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, NJW 2013, 3716 Rn. 22; BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 99 Rn. 16). 13 14 15 16 - 6 - b) Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete Bestimmung der Beklagten ein einseitiges Recht zur Änderung der BahnCard-Bedingungen für den Zeitraum nach Ablauf der aktuellen Geltungsdauer der BahnCard ein- räumt. aa) Wie die Revisionserwiderung im Ansatz zu Recht darlegt, deutet der Wortlaut des ersten Satzes der beanstandeten Bestimmung zwar darauf hin, dass die Beklagte von einem ihr ohnehin zustehenden Recht zur Änderung der BahnCard-Bedingungen ausgeht. Die Bestimmung lässt aber nicht erkennen, dass die Beklagte ein Änderungsrecht nur im Rahmen einer ohnehin bestehen- den Befugnis wahrnehmen will und die Regelungen über die Information und das Kündigungsrecht nur für diesen Fall gelten sollen. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist der Klausel zu ent- nehmen, dass die Beklagte sich darin unabhängig von sonstigen rechtlichen Grundlagen ein grundsätzlich unbeschränktes Recht zur einseitigen Änderung der BahnCard-Bedingungen ausbedingt, insbesondere auch zu solchen Ände- rungen, die für den Kunden nicht ausschließlich von Vorteil sind. bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, betrifft der Änderungsvorbehalt ein bestehendes Vertragsverhältnis. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem nicht entge- gen, dass die geänderten Bedingungen erst mit der Zusendung einer neuen BahnCard wirksam werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verlängert sich der Bahn- Card-Vertrag nach Ablauf der in der Regel geltenden Laufzeit von einem Jahr um denselben Zeitraum, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, begründet der BahnCard-Vertrag damit ein Dauer- schuldverhältnis, bei dem für die genannte Konstellation eine Verlängerung über die Erstlaufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird (BGH, 17 18 19 20 21 22 - 7 - Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, NJW 2010, 2942 Rn. 14). Mit dem Ab- schluss eines BahnCard-Vertrags entstehen die beiderseitigen Rechte und Pflichten daher nicht nur für den Zeitraum eines Jahres, sondern bis zur Beendi- gung des Vertrags durch Kündigung, also für unbestimmte Zeit. Der beanstandeten Bestimmung ist allerdings zu entnehmen, dass mitge- teilte Änderungen erst nach Ablauf der Geltungsdauer der zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilung gültigen BahnCard wirksam werden. Jeden- falls aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich zudem, dass sich die Beklagte nicht das Recht vorbehält, die Laufzeit einer bereits ausgegebenen BahnCard zu verkürzen oder zu verlängern. Angesichts der automatischen Ver- längerung der Vertragslaufzeit greifen jedoch auch Änderungen, die erst nach Ablauf der Geltungsdauer der aktuellen BahnCard wirksam werden, in ein beste- hendes Vertragsverhältnis ein. cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass getroffene Änderungen nach der beanstandeten Bestimmung nicht der Zu- stimmung des Kunden bedürfen. (1) Der Kunde hat nach Mitteilung einer Änderung lediglich die - unter Einhaltung einer Frist zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit ohnehin bestehende - Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Ihm steht es hingegen nicht offen, am Ver- trag zu den bisherigen Bedingungen weiter festzuhalten. (2) Die beanstandeten Bestimmungen sehen auch nicht vor, dass ein Schweigen des Kunden innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist als Zustim- mung zu der Änderung gilt. Eine Erklärungsfiktion dieses Inhalts kann allerdings auch dann anzuneh- men sein, wenn eine Klausel vorsieht, dass eine mitgeteilte Änderung wirksam werden soll, wenn der Kunde den Vertrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Mitteilung der Änderung kündigt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 22). Ob eine Klausel in diesem Sinne zu 23 24 25 26 27 - 8 - verstehen ist, bestimmt sich nach dem Gesamtkontext des Vertrages, in dem sie enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 23). Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich im Streitfall aus der bean- standeten Regelung, dass die Beklagte damit ein umfassendes Recht zu einsei- tigen Änderungen in Anspruch nimmt. Das Unterbleiben einer fristgemäßen Kün- digung hat vor diesem Hintergrund nicht den Charakter einer fingierten Erklärung. Es hat lediglich zur Folge, dass das bereits bei Vertragsschluss begründete Dauerschuldverhältnis - fortan unter Geltung der neuen Bedingungen - bestehen bleibt. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die bean- standete Bestimmung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unter- liegt, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält. a) Änderungen von bereits wirksam in den Vertrag einbezogenen All- gemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich eines Änderungsver- trags unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, um Vertrags- inhalt zu werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 = NJW 2021, 3179 Rn. 32). Wie bereits dargelegt wurde, sieht die beanstandete Regelung abwei- chend hiervon ein Recht der Beklagten zur Änderung der in den Vertrag einbe- zogenen BahnCard-Bedingungen unabhängig von einer Zustimmung des Kun- den vor. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich ein Recht zur einseitigen Änderung der Beförderungsbedingungen nicht aus § 12 AEG. 28 29 30 31 32 - 9 - aa) § 12 AEG statuiert gesetzliche Verpflichtungen eines Eisenbahnun- ternehmens in Bezug auf seine Tarife und darüber hinaus ein Genehmigungser- fordernis. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AEG sind öffentliche Eisenbahnunternehmen dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Ge- mäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG müssen diese Tarife gegenüber jedermann in glei- cher Weise angewendet werden. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG dürfen Eisenbahnverkehrsdienste ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonen- verkehr nicht erbracht werden. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG unter anderem versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhält- nisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen. Nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AEG werden Erhöhungen der Beförderungsent- gelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbe- dingungen frühestens sieben Tage nach der Bekanntmachung wirksam. bb) Diesen Bestimmungen ist nicht die Befugnis zu entnehmen, beste- hende Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung des Kunden zu ändern. (1) Der Wortlaut von § 12 AEG sieht ein solches Änderungsrecht nicht vor. (2) Die Systematik der Vorschrift spricht ebenfalls gegen eine solche Befugnis. 33 34 35 36 37 38 39 - 10 - § 12 AEG betrifft zwar die Ausgestaltung von Verträgen, die das Eisen- bahnunternehmen mit seinen Kunden trifft. Die Vorschrift regelt aber nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus solchen Verträgen ergeben, sondern lediglich Pflichten, die das Eisenbahnunternehmen gegenüber der Allgemeinheit und der für die Genehmigung zuständigen Behörde hat. (3) Ein Recht zur einseitigen Änderung der Beförderungsbedingungen ist auch zur Einhaltung des in § 12 Abs. 2 AEG statuierten Gleichbehandlungs- gebots nicht erforderlich. Die Pflicht zur Aufstellung einheitlicher Tarife und zu deren gleichmäßiger Anwendung gegenüber jedermann hindert ein Eisenbahnunternehmen allerdings grundsätzlich daran, Verträge mit einzelnen Kunden zu unterschiedlichen Bedin- gungen abzuschließen. Sie zwingt das Eisenbahnunternehmen jedoch nicht dazu, bereits geschlossene Verträge zu Lasten der Kunden zu ändern, um einen Gleichlauf mit dem Inhalt neuer Verträge zu erzielen. Vielmehr ist der Umstand, dass ein längerfristiger Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als noch ein anderer Tarif galt, grundsätzlich ein zulässiges Differenzierungskriterium. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt das Fehlen eines gesetzlichen Rechts zur einseitigen Änderung nicht zwingend dazu, dass die Be- klagte an einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag so lange gebun- den ist, bis der Kunde ihn kündigt. Die Beklagte ist von Gesetzes wegen nicht gezwungen, Verträge zu schließen, die sich mangels Kündigung seitens des Kunden ohne zeitliche Höchstgrenze automatisch verlängern. Auch bei Verträ- gen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, hat sie es in der Hand, in den Vertragsbedingungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Ände- rung der Bedingungen oder eine Beendigung des Vertrags zulässig ist. Eines darüberhinausgehenden gesetzlichen Änderungsrechts bedarf es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 12 AEG nicht. c) Das Genehmigungserfordernis aus § 12 Abs. 3 AEG und die in § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgesehene Befugnis der Behörde, eine Genehmigung zu 40 41 42 43 44 - 11 - verweigern, wenn die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen, stehen einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. aa) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die BahnCard- Bedingungen allerdings dem Genehmigungserfordernis aus § 12 Abs. 3 AEG. (1) Der Genehmigung nach § 12 Abs. 3 AEG bedürfen die Beförde- rungsbedingungen. Diese umfassen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG auch die Entgeltbedingungen. Ausgenommen vom Genehmigungserfordernis sind demgegenüber die Entgelte selbst. Dabei geht es um die Höhe der Entgelte. Zu den der Genehmi- gung bedürfenden Entgeltbedingungen gehört dagegen zum Beispiel die Kinder- altersgrenze (BT-Drucks. 16/4198 S. 7). Vor diesem Hintergrund gehören zu den Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG Regelungen, die nicht unmittelbar die Höhe eines Ent- gelts bestimmen, sondern lediglich Voraussetzungen festlegen, unter denen die Inanspruchnahme eines bestimmten Entgelts zulässig ist (ähnlich Gerstner in Beck'scher AEK-Kommentar, 2. Aufl., § 12 AEG Rn. 45; Kühling/Otte, AEG/ ERegG, 2020, § 12 AEG Rn. 20). (2) Vereinbarungen über eine BahnCard betreffen danach allenfalls in- soweit Entgelte im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 AEG, als darin festgelegt ist, um welchen Prozentsatz sich das reguläre Entgelt reduziert und welchen Preis der Kunde für die Gewährung dieses Vorteils zu entrichten hat. Bedingungen, die Einzelheiten der Inanspruchnahme der vorgesehenen Rabatte oder sonstige Aspekte der Vereinbarung betreffen, sind demgegenüber Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG. Sie können zwar Ein- fluss auf das für eine Beförderungsleistung zu entrichtende Entgelt haben, regeln dieses aber nicht unmittelbar. 45 46 47 48 49 50 - 12 - bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Inhalts- kontrolle nach § 307 ff. BGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die be- anstandeten Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen oder dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung unterliegen (BGH, Urteil vom 1. Fe- bruar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, juris Rn. 14; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 10; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 17 f.). Eine Inhalts- und Billigkeitskontrolle ist nur insoweit ausgeschlossen, als die behördliche Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist. Eine solche Konstel- lation liegt vor, wenn das betroffene Unternehmen ausschließlich die behördlich genehmigten Entgelte verlangen darf und Verträge, die andere Entgelte vorse- hen, nur mit der Maßgabe wirksam sind, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt, wenn also erreicht werden soll, dass das Zivilrecht dem öffentlichen Recht folgt. Dies ist zum Beispiel bejaht worden für die Geneh- migungserfordernisse nach § 25 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, NJW 2007, 3344 Rn. 15 f.) und nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294; dazu BGH, Urteil vom 4. März 2021 - III ZR 39/20, MDR 2021, 996 Rn. 18 und 20). cc) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall entge- gen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vor. (1) Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG steht es im pflichtgemäßen Ermes- sen der Genehmigungsbehörde, ob sie die Genehmigung wegen Verstoßes ge- gen Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen versagt. Dies spricht dafür, dass § 12 AEG die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verdrängt, son- dern deren Einhaltung durch eine behördliche Überprüfungsbefugnis sichert. 51 52 53 54 - 13 - Die Einräumung einer Überprüfungsbefugnis zeigt, dass die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im Anwendungsbereich von § 12 AEG anwendbar sind. Vor diesem Hintergrund erschiene es systemwidrig, die Durch- setzung dieser Regeln dem Ermessen der Genehmigungsbehörde zu überlas- sen. Wenn die Behörde einen Verstoß nicht zum Anlass nimmt, die Genehmi- gung zu versagen, verbleibt es vielmehr bei der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung. (2) Dies steht in Einklang mit der Zielsetzung von § 12 AEG. § 12 AEG sieht in der seit 20. Juli 2007 geltenden Fassung - anders als die oben aufgeführten Regelungen im Telekommunikations- und Postgesetz - ein Genehmigungserfordernis nur noch für die Beförderungsbedingungen (ein- schließlich Entgeltbedingungen vor), nicht aber für die Entgelte selbst. Auch für letztere gilt zwar weiterhin der in § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO normierte Gleichbehandlungsgrundsatz. Die differenzierte Regelung zeigt aber, dass die Unternehmen hinsichtlich des besonders wichtigen Elements der Preisgestaltung keinen behördlichen Vorgaben mehr unterliegen. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei abgeleitet, dass das wei- terhin vorgesehene Genehmigungserfordernis hinsichtlich der Beförderungsbe- dingungen nur noch ein ergänzendes aufsichtsrechtliches Instrument darstellt, das zwar eine rechtmäßige Ausgestaltung und gleichförmige Anwendung der Ta- rife sicherstellen, nicht aber zivilrechtliche Vorgaben für das Verhältnis zwischen Unternehmen und Kunde verdrängen soll (im Ergebnis wohl ebenso Gerstner in Beck’scher AEK-Kommentar, 2. Aufl., § 12 Rn. 69; Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 12 AEG Rn. 75; offenlassend Hilpert, NZV 2007, 288, 289). (3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht diese Be- urteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rah- menvereinbarungen über das Entgelt für die Nutzung von Schienenwegen. 55 56 57 58 59 - 14 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Vereinbarungen in- soweit öffentlich-rechtlich überformt sind, als der Betreiber die Entgelte unter Be- achtung konkreter gesetzlicher Vorgaben zu bemessen hat. Vor diesem Hinter- grund hat er entschieden, dass eine Klausel, die den Verhandlungsspielraum eines Eisenbahnverkehrsunternehmens im Hinblick auf das beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen zu vereinbarende Entgelt einschränkt, nicht der Inhalts- kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Er hat dies aber nicht auf die Bindungs- wirkung einer behördlichen Genehmigung gestützt, sondern darauf, dass eine solche Einschränkung des Verhandlungsspielraums nicht von gesetzlichen Vor- gaben abweicht (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 17 ff.). Im Streitfall sieht das Gesetz eine Befugnis zu einseitigen Änderungen aus den oben genannten Gründen hingegen nicht vor. (4) Aus § 4 Abs. 1 EVO ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Nach § 4 Abs. 1 EVO sind Sonderabmachungen, d.h. die Vereinbarung von Entgelten und Bedingungen ohne Bindung an die Tarife nur unter besonde- ren, im Streitfall nicht einschlägigen Voraussetzungen zulässig. Im Falle von unzulässigen Sonderabmachungen richten sich die Entgelte und Bedingungen gemäß § 4 Abs. 3 EVO nach dem Tarif. Dieser Regelung ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass das Zivilrecht dem öffentlichen Recht folgen soll. dd) Eine gerichtliche Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB macht es der Beklagten nicht unmöglich, das in § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO normierte Gleichbehandlungsgebot einzuhalten. Soweit sich in den BahnCard-Bedingungen enthaltene Klauseln aufgrund einer Inhaltskontrolle als unwirksam erweisen, darf die Beklagte sich gegenüber keinem ihrer Kunden auf die betroffenen Bestimmungen berufen. Zudem ist sie 60 61 62 63 64 65 66 - 15 - gehalten, den Wortlaut ihrer Bedingungen unverzüglich anzupassen und ihren Vertragsschlüssen fortan nur noch die neuen Bedingungen zugrunde zu legen. Sofern die Wirksamkeit von Klauseln in Individualprozessen von Bedeu- tung ist, mag es allerdings vorkommen, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Daraus resultierende Diffe- renzierungen zwischen einzelnen Kunden sind jedoch durch die Bindungswir- kung der jeweils ergangenen Entscheidung gedeckt und begründen deshalb kei- nen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. 4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die beanstandete Bestimmung nicht gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die bean- standete Klausel allerdings einen Änderungsvorbehalt im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, fallen Klauseln, die die Wirksamkeit einer Vertragsänderung von einer fingierten Annahmeerklärung des anderen Vertragsteils abhängig machen, grundsätzlich nicht unter den Tatbestand von § 308 Nr. 4 BGB. Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht die beanstandete Bestimmung indes keine Zustimmungsfiktion vor, sondern ein Recht zur einseitigen Änderung der BahnCard-Bedingungen, auf die der Kunde nur mit einer Kündigung des Ver- trags reagieren kann. bb) Zu den nach der beanstandeten Bestimmung vorbehaltenen Ände- rungen gehören auch solche, die die Leistungen der Beklagten betreffen. Die beanstandete Bestimmung enthält keine Beschränkungen in Bezug auf den Inhalt der Klauseln, auf die sich das Recht zur einseitigen Änderung er- streckt. Damit bezieht sich das Änderungsrecht auch auf Klauseln, die die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen oder deren Modalitäten betreffen. 67 68 69 70 71 72 73 - 16 - b) Die beanstandete Bestimmung ist jedoch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Änderungsbefugnis ist unter Berücksichtigung der Interes- sen der Beklagten für die Kunden zumutbar. aa) Wie die Revision im Ansatz zutreffend aufzeigt, kann eine Klausel, die ein Recht zur einseitigen Änderung der versprochenen Leistung vorsieht, einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB allerdings nur dann standhalten, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit gewährleistet (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04, NJW 2005, 3420, juris Rn. 18; Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, juris Rn. 17; Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 15). Daran kann es insbesondere fehlen, wenn die betroffene Bestimmung dem Verwender das Recht vorbehält, wesentliche Vertragsbestimmungen auch grundlos nachträglich zu ändern. Dem Interesse des Kunden an der Unveränder- lichkeit der vereinbarten Leistung wird der Vorrang vor dem Interesse des Ver- wenders an der Möglichkeit einer Änderung der Vorrang eingeräumt, soweit eine Beschränkung auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn 23). So liegen die Dinge hier aber nicht. Im Streitfall macht die beanstandete Bestimmung das Recht zu einer einseitigen Änderung zwar nicht vom Vorliegen konkreter Gründe abhängig. Aus dem Zusammenhang ist für einen Durch- schnittskunden dennoch hinreichend erkennbar, mit welchen Änderungen er rechnen muss und unter welchen Bedingungen diese eintreten können. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Regelung, dass sich die Beklagte Änderungen nur für Zeiträume nach Ablauf der aktuellen Geltungs- dauer der BahnCard vorbehält. Im Lichte von § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO kann es zudem nur um Änderungen gehen, die für alle neu abgeschlosse- nen Verträge gleichermaßen maßgeblich sind. 74 75 76 77 78 - 17 - Angesichts dessen lässt die Regelung hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund das Änderungsrecht ausbedungen ist, nämlich um zu ermögli- chen, dass die Vertragsbedingungen nach Ablauf der aktuellen Geltungsdauer wieder in Einklang stehen mit den genehmigten Beförderungsbedingungen, zu denen die BahnCard-Bedingungen gehören. bb) An einer solchen Regelung hat die Beklagte ein anerkennenswer- tes Interesse. In diesem Zusammenhang ist zugunsten der Beklagten das in § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO normierte Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt wurde, berechtigt und verpflichtet dieses Gebot die Beklagte zwar nicht dazu, den Inhalt bestehender Verträge sofort an jegliche Än- derung des Tarifs anzupassen. Es begründet aber dennoch ein anerkennenswer- tes Interesse, die Anzahl unterschiedlicher Regelungen, die zeitgleich gelten, und den Zeitraum, für den nicht mehr aktuelle Regelungen wirksam bleiben, auf ein überschaubares Maß zu begrenzen. cc) Vor diesem Hintergrund ist das so umschriebene Änderungsrecht für den Kunden auch zumutbar. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird der BahnCard-Vertrag zwar für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen und grundsätzlich nur durch eine fristgerechte Kündigung beendet. Weil der Kunde jeweils nur für den aktuellen Geltungszeitraum - in der Regel ein Jahr - an den Vertrag gebunden ist, muss er es indes hinnehmen, dass auch die Beklagte nicht auf unabsehbare Zeit an die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen gebunden sein will und im Inter- esse einer Gleichbehandlung aller Kunden eine Vereinheitlichung der Tarifbe- stimmungen anstrebt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als angemessener Interessensaus- gleich, wenn die Beklagte für die Zeit nach Ablauf des für den Kunden auch im 79 80 81 82 83 84 85 - 18 - Falle einer Kündigung bindenden Vertragszeitraums eine Angleichung der Ver- tragsbedingungen an den aktuellen Tarif anstrebt. Die daraus resultierende Be- lastung des Kunden hält sich schon dadurch in Grenzen, dass er die Mitteilung der Änderung zum Anlass für eine Kündigung des Vertrags nehmen kann. Dass er den Vertrag nicht zu den alten Konditionen fortsetzen kann, ist ihm im Inter- esse einer Gleichbehandlung aller Kunden und in Anbetracht des begrenzten Zeitraums, für den er seinerseits fest an den Vertrag gebunden ist, zuzumuten. dd) Eine Unzumutbarkeit für den Kunden folgt auch nicht daraus, dass die Klausel es der Verantwortung des Kunden überlässt, sich von der Bindung an die geänderten Bedingungen durch rechtzeitige Kündigung zu befreien. Die alternative Gestaltungsmöglichkeit, den Vertrag zum Ablauf der aktu- ellen Geltungsdauer auslaufen zu lassen, wenn der Kunde den Änderungen nicht zustimmt, hätte zwar den Vorteil, dass Kunden, die eine Fortsetzung zu den ge- änderten Bedingungen nicht wünschen, nicht Gefahr laufen, gegen ihren Willen weiter an den Vertrag gebunden zu sein, wenn sie nicht rechtzeitig die Kündigung erklären. Ein überwiegendes Interesse des Kunden an einer solchen Gestaltung ist aber deswegen nicht feststellbar, weil Kunden, die den Vertrag fortsetzen möchten, ihrerseits Gefahr laufen, die angestrebten Vorteile vorübergehend zu verlieren, wenn sie den Willen zur Fortsetzung nicht rechtzeitig erklären. Vor die- sem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass der Kunde die Initiative ergreifen muss, wenn er eine Fortsetzung nicht wünscht, zumal die eingeräumte Kündi- gungsfrist von vier Wochen hierfür genügend Zeit lässt. 5. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB verneint. Wie die Revision im Ansatz zu Recht ausführt, führt eine umfassende Be- fugnis des Verwenders zur einseitigen Änderung der in den Vertrag einbezoge- nen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings grundsätzlich zu einer unan- gemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Sie kann aber gerechtfertigt sein, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender 86 87 88 89 - 19 - nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine im Regelungswerk etwa dadurch, dass eine Klausel durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird, entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11; Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 38). Im Streitfall mag die zuletzt genannte Voraussetzung nicht in allen Einzel- heiten erfüllt sein. Die im Zusammenhang mit § 308 Nr. 4 BGB relevanten Um- stände, dass die im Streitfall ausbedungene Änderungsbefugnis nur für Zeit- räume nach Ablauf der aktuelle Geltungsdauer greift, die Beklagte ein anerken- nenswertes Interesse hat, die Anzahl unterschiedlicher Regelungen zu begren- zen, und dem Kunden eine Vertragsänderung nach Ablauf des Zeitraums, für den er seinerseits an den Vertrag gebunden ist, vor diesem Hintergrund zumutbar ist, führen jedoch zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung auch unter dem Blickwinkel von § 307 Abs. 1 BGB nicht als unangemessen anzusehen ist. 90 - 20 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx von Pückler Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2024 - 2-06 O 111/23 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.01.2025 - 1 U 10/24 - 91