OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 119/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:211025BIIZR119
17Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:211025BIIZR119.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 119/24 vom 21. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3; Richtlinie 2002/65/EG Art. 7 Abs. 4 Satz 1; GenG § 65 Abs. 4 Satz 1; BGB idF des Gesetzes vom 20. September 2013 § 357a Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, 16) folgende Fragen vor- gelegt: 1. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG unter den im Streitfall maßgeblichen Umständen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall ihrer Liquidation ausgeschlossen ist und der Verbraucher den für die Liquidation der Genossen- schaft geltenden Regelungen des nationalen Rechts unterworfen wird? Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: 2. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG einer nationalen, auf Richterrecht beruhenden Rechtsfolge entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts eines Verbrauchers zu einer Genossen- schaft dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Genossenschaft auf einen dem Wert seines Genos- senschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, der wegen der wirt- schaftlichen Entwicklung der Genossenschaft unter dem Wert seiner Einlage liegen kann? BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - II ZR 119/24 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Prof. Sander und die Richterin Dr. Adams beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden ge- mäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Ausle- gung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, 16) folgende Fragen vorgelegt: 1. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG unter den im Streitfall maßgeblichen Umständen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall ihrer Liquidation ausgeschlos- sen ist und der Verbraucher den für die Liquidation der Ge- nossenschaft geltenden Regelungen des nationalen Rechts unterworfen wird? Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: - 3 - 2. Steht Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG einer nationalen, auf Richterrecht beruhenden Rechtsfolge entge- gen, nach der der Widerruf des Beitritts eines Verbrauchers zu einer Genossenschaft dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Genossen- schaft auf einen dem Wert seines Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag er- hält, der wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Genos- senschaft unter dem Wert seiner Einlage liegen kann? Gründe: I. Nach telefonischer Beratung durch den ehemaligen, im Revisionsverfah- ren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 und auf dessen Vermittlung unterzeich- nete der seinerzeit 74-jährige Kläger am 28. Oktober 2015 ein ihm mit der Post übersandtes Beitrittsformular mit der Erklärung, der Beklagten zu 1, einer Genos- senschaft mit Sitz in P. , beizutreten und sich unter Übernahme eines Ein- trittsgeldes von 500 € mit zehn Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 1.000 € zu beteiligten. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Meine Beteiligungserklärung kann ich innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Aushändi- gung der Durchschrift meiner Beitrittserklärung und der hierauf 1 - 4 - enthaltenen Widerrufsbelehrung. Zur Wahrnehmung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die A. eG, straße , P. , Telefon: …, Telefax: …, Email: …" Der Kläger zahlte 10.500 € an die Beklagte zu 1. Diese bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2015 den Beitritt. Als Zweck bestimmt § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 1 die wirt- schaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch Altersvorsorgeleistun- gen. Die Satzung sieht in § 31 Abs. 2 und 3 eine Haftung zur Deckung von Fehl- beträgen nur vor, soweit Einzahlungen auf den Geschäftsanteil noch nicht in vol- ler Höhe erbracht wurden und schließt eine Nachschusspflicht aus. Im Fall der Liquidation erfolgt die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft nach § 36 Abs. 2 Satz 2 der Satzung entsprechend den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden. Im August 2018 beschloss die Generalversammlung der Beklagten zu 1 deren Liquidation, worüber die Mitglieder informiert wurden. Mit Schreiben vom 29. November 2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 den Widerruf der Beitrittserklärung. Er hat zunächst verlangt, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.904,28 €, hilfsweise in Höhe von 9.904,28 €, dem Grunde nach anzuerkennen und nach Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz auszuzahlen. Das Landgericht (LG Potsdam, Urteil vom 22. November 2022 - 12 O 37/22, BeckRS 2022, 59313) hat die auf Feststellung des Auseinander- setzungsguthabens zum Stichtag 31. Dezember 2021 gerichtete Klage abgewie- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der zuletzt in der 2 3 4 5 6 - 5 - Hauptsache gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.904,28 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung gerichteten Klage gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe von 10.500 € Zug um Zug gegen Über- tragung der Beteiligung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs- gericht zugelassene Revision der Beklagten zu 1, mit der sie ihren auf Zurück- weisung der Berufung des Klägers gerichteten Antrag weiterverfolgt. II. Für die Entscheidung über die Revision sind Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches in der bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (BGB aF) und des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) maßgeblich, die folgen- den Inhalt haben: § 357a BGB aF – Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträ- gen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. (…) 7 - 6 - (…) § 65 GenG – Kündigung des Mitglieds (…) (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam ge- worden wäre, aufgelöst wird. (…) (…) § 75 GenG – Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Been- digung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Be- endigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. (…) § 90 GenG – Voraussetzungen für die Vermögensverteilung (1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen wer- den, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist. (…) § 91 GenG – Verteilung des Vermögens (1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Mit- glieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten. Bei Ermittlung der ein- zelnen Geschäftsguthaben bleiben für die Verteilung des - 7 - Gewinns oder Verlustes, welcher sich für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluss und der Eröff- nungsbilanz ergeben hat, die seit dem letzten Jahresab- schluss geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Gewinn aus diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch in- soweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsanteil überschritten wird. (2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag die- ser Guthaben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu ver- teilen. (3) Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Ver- teilung bestimmt werden. III. Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, MDR 2025, 230) hat ausge- führt, der Kläger habe aufgrund seines Widerrufs einen Anspruch auf Zahlung von 10.500 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Ihm habe nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich um einen per Brief zu Stande gekommenen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB handele. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsbelehrung, deren Wortlaut von der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers abweiche, ent- halte keine Belehrung zu den Widerrufsfolgen, obwohl diese nach den Gestal- tungshinweisen in der Musterwiderrufsbelehrung erforderlich gewesen sei. Das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht erloschen ge- wesen, weil die Anwendung der in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts durch § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlos- sen sei. Bei der Beteiligung handele es sich um eine Finanzdienstleistung gemäß 8 9 - 8 - § 312 Abs. 5 BGB, die eine Geldanlage zum Gegenstand habe und der Alters- versorgung von Privatpersonen diene. Der Widerruf sei auch nicht gemäß § 75 GenG ausgeschlossen. Das Interesse an einer reibungslosen Liquidation recht- fertige nicht die Anwendung von § 75 GenG, der eine Kündigung in der Liquida- tion ausschließe, weil damit eine Schwächung der in der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16 - Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie) vorgesehenen Verbraucherrechte verbunden sei. Die noch für die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31 - Haustürwiderrufs-Richtli- nie) geltende Sicht, nach der die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch im Fall des Widerrufs anwendbar seien, lasse sich auf die Finanzdienstleistungs- Fernabsatz-Richtlinie nicht übertragen. In § 355 Abs. 3 BGB würden die Wider- rufsfolgen eigenständig bestimmt und abschließend geregelt. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei damit nicht zu vereinbaren, weil sie dazu führen könne, dass ein zu berechnendes Aus- einandersetzungsguthaben eine im Vergleich zur Einlage geringere oder höhere Geldzahlung an den Verbraucher begründe. Der Einwand, die Finanzdienstleis- tungs-Fernabsatz-Richtlinie habe das Rechtsfolgenregime der Haustürwiderrufs- Richtlinie nicht ändern wollen, greife nicht, weil Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Finanzdienst- leistungs-Fernabsatz-Richtlinie anders Art. 7 der Haustürwiderrufs-Richtlinie kei- nen nationalen Umsetzungsspielraum vorsehe. Das Verbot abweichender natio- naler Rechtsfolgeregelungen ergebe sich im Übrigen aus dem Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie, wonach andere als in 10 11 - 9 - der Richtlinie vorgesehene mitgliedstaatliche Bestimmungen ohne ausdrückliche Zulassung unzulässig seien. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). IV. Die Voraussetzungen für eine Vorlage durch den Senat gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV sind gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 32 ff. = NJW 2021, 539 Rn. 32 ff. - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN). Im vorliegenden Verfahren stellen sich Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts. Diese Vor- lagefragen sind entscheidungserheblich. 1. Die Vorlagefragen zielen darauf ab zu klären, ob und ggf. inwieweit die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie vorgese- henen Rechtsfolgen im Fall der Ausübung eines Widerrufsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie durch besondere, für den Bereich des nationalen Gesell- schaftsrechts geltende Bestimmungen und Grundsätze begrenzt werden können. a) Der Ausschluss des Kündigungsrechts in der Liquidation nach § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG dient dem Schutz der Genossenschaftsgläubiger und soll zugleich im Interesse sämtlicher Genossen unter Vermeidung der Bevorzugung einzelner eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens der Genossenschaft sichern (Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 20; Geibel in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 65 GenG Rn. 4). Sie ist Teil einer Gesamtregelung des Verhältnisses von Kündigung und Auflösung im Genossen- schaftsrecht (Gehrlein, WM 2022, 2201, 2217). Nach der vom Berufungsgericht 12 13 14 15 - 10 - herangezogenen Regelung des § 75 GenG bleibt die Mitgliedschaft eines kündi- genden Genossen zum Zweck der Abwicklung sogar dann bestehen, wenn erst nach dem (vorläufigen) Ausscheiden eines Mitglieds innerhalb von sechs Mona- ten die Auflösung beschlossen wird. Da die Liquidation der Beklagten zu 1 hier bereits im Jahr 2018, also vor dem Widerruf des Beitritts durch den Kläger be- schlossen wurde, ist vorliegend nicht § 75 GenG einschlägig, sondern § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach den im deut- schen Recht geltenden Grundsätzen vor. aa) Beim Widerruf der Erklärung zum Beitritt einer Genossenschaft han- delt es sich zwar nicht um eine Kündigung im strengen Wortsinn der Norm. Nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Genossenschaftsbeitritt wird der Wider- ruf der Beitrittserklärung aber als außerordentliche Kündigung behandelt (BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08, ZIP 2009, 1318 Rn. 10). bb) Die Rechtsfolge des als außerordentliche Kündigung zu behandelnden Widerrufs mit der Abwicklung des Beitritts nur für die Zukunft anstelle einer voll- ständigen Rückabwicklung trägt der Besonderheit des Verbandsrechts Rech- nung, dass - nachdem die Organisationseinheit bzw. der Beitritt hierzu erst ein- mal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage, in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbind- lichkeiten verbunden ist, nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kön- nen. In der Rechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein ge- rechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen Mit- glieder am Bestand des Verbandes und der Gläubiger an der Erhaltung der Haf- tungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Gesellschafter oder Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter oder Genosse aufgrund einer arglisti- 16 17 - 11 - gen Täuschung zum Beitritt veranlasst worden ist. Angesichts dessen ist die An- wendung der für die Kündigung geltenden Bestimmungen fraglos dann gerecht- fertigt, wenn der Beitritt "nur" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaft- lichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nich- tigkeit des Genossenschaftsbeitritts nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08, ZIP 2009, 1318 Rn. 14). cc) Ist zu dem Zeitpunkt, in dem die als außerordentliche Kündigung zu behandelnde Widerrufserklärung wirksam wird, die Genossenschaft bereits auf- gelöst, gelangen nach § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG ungeachtet des Widerrufs die für die Abwicklung der Genossenschaft geltenden Regeln zur Anwendung (Gehrlein, WM 2022, 2201, 2217; vgl. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Auflage, § 65 Rn. 15). Dies führt dazu, dass die widerrufsbedingte Rückgewähr der Einlage nach § 357a Abs. 1 BGB aF zu Gunsten der Bestimmungen über die Liquidation der Genossenschaft ausscheiden muss. Nach der gläubigerschützenden Vor- schrift des § 90 Abs. 1 GenG darf mit der Verteilung des Vermögens an den widerrufenden Gesellschafter nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden der Genossenschaft und nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr nach Auf- forderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, begonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 120/62, BGHZ 43, 51, 60). Die Verteilung des (verbleibenden) Vermögens unter den Mitgliedern richtet sich nach § 91 GenG, wobei die Satzung im vorliegenden Fall abweichend von § 91 Abs. 2 GenG eine Verteilung von Überschüssen nach dem Verhältnis der Ge- schäftsguthaben vorsieht. b) Für Art. 5 Abs. 2 der Haustürwiderrufs-Richtlinie hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 - Friz) entschieden, dass diese 18 19 - 12 - Bestimmung unter den Umständen des dort zur Entscheidung stehenden Aus- gangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Ver- braucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinanderset- zungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeit- punkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dement- sprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 - Friz). Der Ge- richtshof hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 der Richtlinie das einzelstaatliche Recht die Rechtsfolgen der Ausübung des Wider- rufsrechts durch den Verbraucher regele, die Mitgliedstaaten ihre Befugnis in die- sem Bereich gleichwohl unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie auszuüben hätten, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Art und Weise auszulegen seien, dass ihre praktische Wirk- samkeit gewährleistet sei (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 Rn. 42 f. - Friz). Im Hinblick auf diese Ziel- setzung hat der Gerichtshof die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft unionsrechtlich akzeptiert, insbesondere weil die Haustürwiderrufs- Richtlinie nicht ausschließe, dass der Verbraucher in bestimmten Fällen Ver- pflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben könne und gegebenen- falls gewisse Folgen tragen müsse, die sich aus der Ausübung seines Widerrufs- rechts ergäben, obwohl der Gerichtshof anerkannt habe, dass die Anzeige des Widerrufs sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirke (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 Rn. 45 - Friz, vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 8. September 2009 - 13 - - C-215/08, ECLI:EU:C:2009:522, Rn. 97 ff.). Dabei hat der Gerichtshof die mit den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft angestrebte gerechte Risi- koverteilung zwischen den Gesellschaftern als legitimen Grund für deren Anwen- dung gebilligt, weil sie es dem widerrufenden Verbraucher ermögliche seine An- teile zurückzugeben und gleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit der Kapitalanlage verbunden seien (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ECLI:EU:C:2010:186, ZIP 2010, 772 Rn. 48 f. - Friz). Der Senat hat entsprechend außerhalb einer Liquidation die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch für den Widerruf der Erklärung zum Beitritt zu einer Genossenschaft zur Anwendung gebracht, die auf den nationalen Bestim- mungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Auf- hebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66 - Verbraucher- kreditrichtlinie) beruhen (BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08, ZIP 2009, 1318 Rn. 21). Ist, wie im vorliegenden Fall, die Genossenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs bereits aufgelöst, sieht das natio- nale Gesellschaftsrecht vor, dass Verbraucher, wie oben unter bb) im Einzelnen beschrieben, am Liquidationsverfahren teilnehmen muss. c) Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob jener Vorrang des Gesell- schaftsrechts auch im Anwendungsbereich der Finanzdienstleistungs-Fernab- satz-Richtlinie und mit den im vorliegenden Fall im Fall der Liquidation vorgese- henen Rechtsfolgen gilt, weil die Mitgliedstaaten nach Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie in den durch sie harmo- nisierten Bereichen keine anderen als die in ihr festgelegten Bestimmungen vor- sehen dürfen, es sei denn die Richtlinie lässt dies ausdrücklich zu. Dies ist hin- sichtlich der in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie geregelten Rechtsfolgen des Widerrufs nicht der Fall. 20 21 - 14 - aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für eine Anwen- dung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft vorliegend kein Raum sei und der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage habe, § 357a Abs. 1 BGB aF. Diese Einschätzung stützt sich auf Stimmen im deutschen Schrifttum, nach denen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtli- nie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Par- laments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Ra- tes und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64 - Verbraucherrechte-Richtlinie) in ihrem Anwendungsbereich der Fortgeltung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehe oder diese zumindest als fraglich erscheinen lasse (Heymann/Emmerich, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 89; Schirrmacher in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 91. Lfg 1/2025, I Rn. 2825; Tröger in Westermann/ Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 91. Lfg 1/2025, I Rn. 217m). Die Verbraucherrechte-Richtlinie ist wegen des Geltungsausschlusses für Finanzdienstleistungen hier zwar nicht anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 3 Buchst. d). Sie enthält zur Harmonisierung in Art. 4 und der Rechtsfolgen des Widerrufs in Art. 13 Abs. 1 aber vergleichbare Regelungen. bb) Demgegenüber geht der überwiegende Teil des deutschen Schrift- tums davon aus, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch im Rah- men des vollharmonisierten Verbraucherschutzrechts uneingeschränkt anwend- bar seien (BeckOGK BGB/Busch, Stand 1.7.2023, § 312 Rn. 26.1; Münch- KommBGB/Fritsche, 10. Aufl., § 355 Rn. 64; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 355 Rn. 14; Erman/Koch, BGB, 17. Aufl., § 312 Rn. 12; BeckOGK BGB/Mörsdorf, Stand 1.8.2025, § 355 Rn. 104; PWW/Stürner, BGB, 20. Aufl., 22 23 24 - 15 - § 361 Rn. 7; MünchKommBGB/Wendehorst, 10. Aufl., § 312 Rn. 37; Koch, Per- sonengesellschaftsrecht, 2023, § 705 Rn. 27; Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., § 5 Rn. 30; Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 105 HGB Rn. 144, 156; BeckOGK HGB/Sanders, Stand 15.7.2025, § 105 Rn. 678; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 105 Rn. 369; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.10.2025, § 105 Rn. 327.1; Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des uni- onsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs, 2021, S. 65; Stürner, Europäi- sches Vertragsrecht, 2021, § 14 Rn. 85; Schwab, JZ 2015, 644, 652 f.). Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich die europäi- schen Regelungen zu den Verbraucherrechten nicht zum Spannungsfeld zwi- schen Gesellschafts- und Verbrauchschutzrecht verhielten. Daher liege eine Regelungslücke vor, die durch die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft interessengerecht zu schließen sei. Hinzu komme, dass der Richtli- niengeber, nachdem der Gerichtshof die Grundsätze der fehlerhaften Gesell- schaft gegenüber der Haustürgeschäfte-Richtlinie gebilligt habe, eine beabsich- tigte Änderung der Rechtslage in den Erwägungsgründen hätte entsprechend kenntlich machen und begründen müssen. Da dies in der Verbraucherrechte- Richtlinie nicht geschehen sei, gölten die Rechtsprechungsgrundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 15. April 2010 fort. d) Aus der Perspektive des deutschen Gesellschaftsrechts erscheint die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und die daran anknüp- fende Anwendung von § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG auf den vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz- Richtlinie geboten. aa) Die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie geht erkennbar da- von aus, dass der Beitritt zu einer Anlagezwecke verfolgenden Gesellschaft in 25 26 27 - 16 - ihren Anwendungsbereich fallen kann. Dies ergibt sich schon aus dem Umkehr- schluss aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, 4. Spiegelstrich dieser Richtlinie, nach dem u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anteilen an Anlagegesellschaften vom Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie ausgeschlossen wer- den. Weder aus der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie einschließlich ihrer Erwägungsgründe noch aus den Begründungen der Gesetzgebungsorgane ergeben sich allerdings Hinweise darauf, dass bei der Rückabwicklung des Bei- tritts nach erfolgtem Widerruf gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist, die insbesondere auf Belangen des Gläubigerschutzes und der Gleichbehandlung der Gesellschafter beruhen. bb) Die Ursache für den Konflikt zwischen Verbraucherschutz- und Gesell- schaftsrecht liegt in den unterschiedlichen Ausrichtungen beider Rechtsgebiete. Das Widerrufsrecht für Fernabsatzfinanzdienstleistungsgeschäfte orientiert seine Regelungen an auf Gegenseitigkeit beruhenden Rechtsverhältnissen, d.h. an klassischen Austauschverträgen in Form von Dienstverträgen, die der Verbrau- cher als Konsument abschließt. Die Anwendung des Widerrufsrechts bei einem Gesellschaftsbeitritt hat dagegen Ausnahmecharakter. Er erfüllt dessen Tatbe- standsmerkmale nämlich nur dann, wenn nicht der Wille des Beitretenden, Ge- sellschafter bzw. Mitglied des Verbands zu werden, sondern ein Kapitalanlage- zweck im Vordergrund steht (vgl. BeckOGK BGB/Busch, Stand 1.7.2023, § 312 Rn. 26; Hölldampf in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanla- gerechts, 5. Aufl., § 4 Rn. 11). Die Anwendung des verbraucherschutzrechtlichen Regelungsregimes führt im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft zu einem Konflikt zwischen den Interessen des Anlegers und der Mitgesellschafter bzw. der Drittgläubiger, für den die gesetzlichen Regelungen zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen keine Lösung bereithalten, auf den das Genossenschaftsrecht, wie unter a) näher dargestellt wurde, aber zugeschnitten ist. 28 - 17 - cc) Ausprägungen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft finden sich zudem mit den Bestandsschutzregeln in Art. 11 und Art. 12 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169, S. 46 - Gesell- schaftsrechts-Richtlinie) auch im Unionsrecht (hierzu Habersack/Verse, Europä- isches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 48; Kindler/Libbertz, DStR 2008, 1335, 1339; Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.). Nach diesen Richtlinienbestim- mungen hat die auf besonders gravierende Fehler begrenzte Nichtigkeit der (Kapital-)Gesellschaft lediglich ihre Abwicklung ex nunc zur Folge, nicht aber die rückwirkende Vernichtung des Verbands (Art. 12 Abs. 2 Gesellschaftsrechts- Richtlinie). Von der Nichtigkeit wird dabei weder die Wirksamkeit der von der Ge- sellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 12 Abs. 3 Gesellschaftsrechts- Richtlinie) noch die Pflicht ihrer Gesellschafter, die übernommenen Einlage zu leisten, soweit die Gläubigerinteressen dies erfordern (Art. 12 Abs. 5 Gesell- schaftsrechts-Richtlinie), berührt. Das unionsrechtliche Regelungsanliegen zielt, wie Erwägungsgrund 6 der Gesellschaftsrechts-Richtlinie herausstellt, darauf, Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten so- wie im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu gewährleisten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - C-106/89, ECLI:EU:C:1990:395 Rn. 11 f., DB 1991, 157, 158 [zu Art. 11 der Richtlinie 68/151/EWG]). Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich der Gesellschaftsrechts- Richtlinie nicht auf die Genossenschaft. Allerdings verdeutlichen die Richtlinien- regelungen, dass auch das Unionsgesellschaftsrecht die Rückabwicklung von Verbänden nicht schrankenlos zulassen möchte (Kindler/Libbertz, DStR 2008, 1335, 1339) und ein angemessener Ausgleich mit den Belangen des Verbrau- cherschutzes gefunden werden muss. 29 30 - 18 - Darüber hinaus ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft in den we- sentlichen Gesellschaftsrechtsordnungen Europas anerkannt. Erste Wurzeln fin- den sich bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts im französischen Recht, sie be- gegnet aber etwa auch im italienischen, belgischen und angelsächsischen Recht (Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.; vgl. zu den unterschiedlichen Ausprägun- gen grundlegend Siebert, Festschrift Hedemann, 1938, S. 266, 271 ff., sowie Wiedemann, Gesellschaftsrecht II, 2004, S. 151). dd) Dass die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie eine vollstän- dige Harmonisierung der durch sie geregelten Aspekte bewirkt, weshalb ihr Wort- laut in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - C‑639/18, ECLI:EU:C:2020:477, ZIP 2020, 1296 Rn. 23 - Sparkasse Südholstein; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 138), schließt es nach An- sicht des Senats nicht aus, die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft und daran anschließend § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG anzuwenden. (1) Art. 7 Abs. 4 Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie sollte, wie sich aus dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie ergibt, im Einklang mit dem Ver- trag und daher unter Berücksichtigung des Verbots aller Beschränkungen des Kapitalverkehrs (Art. 63 Abs. 1 AEUV) angewendet werden. Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV, entspricht Art. 56 Abs. 1 EGV, kommt durch alle jene Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, den Erwerb von Gesellschaftsanteilen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschre- cken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (EuGH, Urteil vom 28. September 2006 - C-282/04 u.a., ECLI:EU:C:2006:608, ZIP 2007, 221 Rn. 20 - Golden Shares [zu Art. 56 ff. EGV] mwN). 31 32 33 34 - 19 - Im Fall der Nichtanwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Fall des Widerrufs des Beitritts wäre eine solche abschreckende Wirkung zu befürchten. Könnte sich der widerrufende Gesellschafter seines Investitionsrisi- kos vollständig begeben, indem er ohne Rücksicht auf während seiner Beteili- gung eingetretene Verluste stets die volle Einlage zurückerhielte, entstünden den verbleibenden Gesellschaftern spiegelbildlich wirtschaftliche Nachteile. Der Ent- zug der Liquiditäts- und der Kapitalbasis der Gesellschaft wirkte sich negativ auf deren Investitionen aus. Insoweit wäre eine die Lehre von der fehlerhaften Ge- sellschaft außer Acht lassende Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Finanzdienstleis- tungs-Fernabsatz-Richtlinie geeignet, den Erwerb von Beteiligungen an Anlage- gesellschaften unattraktiv zu machen (vgl. Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem fehlerhaften Beitritt und der Ausübung des Widerrufsrechts, wie im Streitfall, ein erheblicher Zeitraum verstri- chen ist. Ob die zu besorgende Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit auf zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses, wozu der Verbraucher- schutz zählt, beruht und gleichzeitig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979, C-120/78, ECLI:EU:C:1979:42, NJW 1979, 1766 - Cassis de Dijon), erscheint zweifelhaft. Dem könnte entgegen- gehalten werden, die volle Rückerstattung der Einlage an einzelne (Ver- braucher-)Gesellschafter ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft lasse nicht den notwendigen Raum, um die Interessen anderer (Ver- braucher-)Gesellschafter und des Rechtsverkehrs angemessen zu berücksichti- gen (Koch, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., § 5 Rn. 30; vgl. auch Oechsler, NJW 2008, 2471, 2474 f.). (2) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Finanzdienstleistungs-Fernab- satz-Richtlinie nicht auf der primärrechtlichen Grundlage zur Harmonisierung des 35 36 37 - 20 - Gesellschaftsrechts (Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EGV, nunmehr Art. 50 Abs. 2 Buchst. g AEUV) erlassen wurde und deswegen bezweifelt werden könnte, dass den Mitgliedstaaten mit ihr Vorgaben im Bereich des Gesellschaftsrechts ge- macht werden sollten. Zwar wird der Vorbehalt zugunsten des mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechts in der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie, anders als in der Verbraucherrechte-Richtlinie, nach deren Erwägungsgrund 8 Satz 2 innerstaatliche Vorschriften über Verträge auf dem Gebiet des Gesellschafts- rechts unberührt bleiben, nicht explizit ausgesprochen. In der Begrenzung der Vollharmonisierung auf die durch die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtli- nie geregelten Bereiche (vgl. Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Richtlinie), wozu das Gesellschaftsrecht unbeschadet der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, 4. Spiegelstrich dieser Richtlinie nicht zählt, könnte allerdings eine implizite Öff- nung zugunsten des nationalen Gesellschaftsrechts gesehen werden. Im Übri- gen wurden mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 die Richtlinienbestimmungen in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge unter Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG in die Richtlinie 2011/83/EU integriert. b) Für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage 1 bejahen sollte, stellt sich die weitergehende Frage, ob die beschriebenen Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Genossenschaft unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG insoweit Anwendung finden können, dass der Verbraucher durch den Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft aus der Genossenschaft ausscheidet und einen dem Wert seines Genossenschaftsan- teils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält. Hinsichtlich der Erwägungen, die für eine solche Auslegung sprechen könnten, wird auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen. 38 - 21 - 2. Die Vorlagefragen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits erheb- lich. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es nur dann, wenn die Antwort auf die Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799 Rn. 34 = NJW 2021, 539 Rn. 34 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil dem Kläger ein Widerrufsrecht zusteht, dieses rechtzeitig ausgeübt wurde und der Ausübung § 242 BGB nicht entgegensteht. Im Hinblick darauf kommt es darauf an zu entscheiden, ob der Kläger nach § 357a Abs. 1 BGB aF die Rück- zahlung seiner Einlage verlangen kann, nach § 65 Abs. 4 Satz 1 GenG die Vor- schriften über die Liquidation der Genossenschaft zur Anwendung gelangen oder die Rechtsfolgen des Widerrufs nach den Grundsätzen des fehlerhaften Genos- senschaftsbeitritts einzuschränken sind. a) Für die nachfolgenden Ausführungen sind folgende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerli- chen Gesetzbuches in der bis zum 14. Juni 2021 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (nachstehend EGBGB aF) von Be- deutung: § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es er- fordern. § 310 BGB – Anwendungsbereich (…) 39 40 - 22 - (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschrif- ten dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwen- dung: (…) § 312 BGB (bezogen auf Abs. 1 aF) – Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. (…) (5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanz- dienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgän- gen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden.(…) (…) § 312c BGB - Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unter- nehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag han- delnde Person und der Verbraucher für die Vertragsver- handlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleis- tungssystems erfolgt. - 23 - (…) § 312g BGB – Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzver- trägen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträ- gen: (…) 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbrin- gung von Dienstleistungen, einschließlich Finanz- dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unterneh- mer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Wider- rufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleis- tungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit an- deren handelbaren Wertpapieren, Devisen, Deriva- ten oder Geldmarktinstrumenten, (…) § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufs- recht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Ver- braucher und der Unternehmer an ihre auf den Ab- schluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Wil- lenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unterneh- mer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Ver- brauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervor- - 24 - gehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthal- ten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absen- dung des Widerrufs. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Ver- tragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. (…) § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (…) (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. (…) Art. 246b § 1 EGBGB aF – Informationspflichten bei außer- halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher recht- zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutz- ten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, fol- gende Informationen zur Verfügung zu stellen: - 25 - (…) 12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- rechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus- übung, insbesondere Name und Anschrift desjeni- gen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a des Bürgerli- chen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, (…) b) Das Recht zum Widerruf folgt hier aus § 312 Abs. 1 aF BGB, § 312 Abs. 5 Satz 1, § 310 Abs. 3, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vertrag über den Beitritt zu einer Personengesellschaft einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumin- dest gleichzustellen, wenn die Begründung der Mitgliedschaft in der Personen- gesellschaft, wie hier, vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt. Gleiches gilt für einen solchen Zwecken dienenden Beitritt zu einer Genossen- schaft (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 12 ff.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 93/09, juris Rn. 11 ff.). Der Widerruf ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB ausgeschlossen. aa) Nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB, mit dem Art. 6 Abs. 2 Buchs. a der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie umgesetzt worden ist, besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, wobei insbesondere auch Dienst- 41 42 - 26 - leistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilen an offenen Investmentver- mögen im Sinne von § 1 Abs. 4 KAGB unter diese Regelung fallen sollen. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, das Risiko eines wenigstens mit- telbar finanzmarktbezogenen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 15; Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, ZIP 2024, 2392 Rn. 54). Erforderlich für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung ist, dass für die Finanzdienstleistung ein Marktpreis exis- tiert, also ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis oder zu- mindest ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt (BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NZG 2013, 426 Rn. 13). Die auf Dauer angelegte Beteili- gung an einer Publikumsgesellschaft wird von dem Ausschlussgrund daher nicht erfasst (Armbrüster, ZIP 2006, 406, 412; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 312g Rn. 11). bb) Ein Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB wurde hier nicht abgeschlossen. Die Mitglied- schaft an einer Genossenschaft kommt als Spekulationsobjekt nicht in Betracht, weil der rechtsgeschäftliche Zweiterwerb einer Mitgliedschaft durch das GenG nicht eröffnet ist (Geibel in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 15 GenG Rn. 1). Übertragbar ist nach § 76 Abs. 1 GenG das Geschäftsguthaben, wobei die Über- tragung hier nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Zustimmung des Vorstands bedurfte. Im Übrigen setzt der Erwerb des Geschäftsguthabens stets den Beitritt des Erwerbers zur Genossenschaft voraus (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 7 Abs. 2 der Satzung). Ein spekulativer Handel scheidet im Hinblick auf diese Beschrän- kungen aus. c) Der Widerruf ist nicht verfristet. 43 44 - 27 - aa) Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB nicht vor der gebotenen Unterrichtung des Verbrauchers durch den Unternehmer. Angesichts der nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts fehlenden Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs fehlt es an der nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB aF gebotenen Information. Gegen- teiliges macht die Revision nicht geltend. Die Begrenzung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB auf 12 Monate und 14 Tage ist nach Satz 3 dieser Bestimmung auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. bb) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nach der die Wi- derrufsfrist (nur) zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaf- tigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrau- chers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, ZIP 2025, 647 Rn. 17). Vorliegend fehlt es an der Belehrung zu den Widerrufsfolgen, so dass der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei vollständiger und zutreffender Belehrung (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 33 ff.). d) Das Widerrufsrecht ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen. aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich dar- aus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition 45 46 47 48 - 28 - rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassen- den Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Inte- ressen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichti- gen sind. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demge- mäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer trag- fähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berück- sichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 mwN). Eine Rechtsausübung kann unzu- lässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhal- tens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20). bb) Das Berufungsgericht hat eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts danach ohne Rechtsfehler verneint. (1) Soweit die Revision den Rechtsmissbrauch damit begründet, die feh- lerhafte Belehrung habe sich nicht in relevanter Weise auf die Wahrnehmung des Widerrufsrechts ausgewirkt, verfängt dies aus den oben unter 2. c) bb) angeführ- ten Gründen nicht. (2) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon auch ausgegangen, dass der Widerruf nicht unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Ver- haltens treuwidrig ist. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe den Beschluss zur Liquidation der Beklagten zu 1 mitgetragen und wolle nunmehr die Folgen des von ihm unterstützten Beschlusses nicht mehr gegen sich gelten las- sen, so hat das Berufungsgericht das "Mittragen" des Liquidationsbeschlusses 49 50 51 - 29 - schon nicht festgestellt. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erho- ben. Die Rüge kann aber auch ungeachtet der fehlenden Feststellungen keinen Erfolg haben. Zwar trifft es zu, dass die Annahme, ein widersprüchliches Verhal- ten liege bereits dann vor, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun habe (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20), rechtsfehlerhaft ist. Davon ist das Beru- fungsgericht aber nicht ausgegangen. Vielmehr hat es diesen Gesichtspunkt in zulässiger Weise als abwägungsrelevanten Umstand herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 25). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Born Wöstmann Bernau Sander Adams Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.11.2022 - 12 O 37/22 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2024 - 7 U 198/22 -