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Leitsatz

EnZR 68/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR68.23.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 68/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Offshore-Windpark EnWG 2016 § 17e Abs. 1 Satz 1 und Satz 5; BGB § 241 Abs. 2 a) § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 schließt Ansprüche auf Ersatz von Schäden nicht aus, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Infor- mations- und Koordinationspflichten beruhen. b) Die Störung der Netzanbindung einer Windenergieanlage auf See ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederherge- stellt ist. c) Zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung wegen einer Störung der Netzan- bindung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 (hier: zeitlicher Anwendungs- bereich des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 und Abschattungseffekt). BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - EnZR 68/23 - OLG Nürnberg LG Bayreuth - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2023 unter Zurück- weisung der Rechtsmittel im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen wegen der Ansprüche für den 16. Februar 2018, 0:00 Uhr bis 18:58 Uhr, für den Zeitraum vom 16. Februar 2018, 18:59 Uhr, bis 17. Februar 2018, 23:20 Uhr, so- wie für den 13. und 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August, 25. Sep- tember und 2. Dezember 2018 zurückgewiesen worden sind. Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 20. Januar 2022 wird abgeändert und die Klage auch wegen der Ansprüche für den 16. Februar 2018, 0:00 Uhr bis 18:58 Uhr, sowie für den 13. und 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August, 25. September und 2. Dezem- ber 2018 abgewiesen. Wegen der Ansprüche für den Zeitraum vom 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, bis 17. Februar 2018, 23:20 Uhr, wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin betreibt in der Deutschen Bucht einen Offshore-Windpark mit 40 Windenergieanlagen. Sie nimmt die Beklagte, die anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin, wegen Unterbrechungen der Netzanbindung im Jahr 2018 auf Entschädigung in Anspruch. Die Netzanbindung war vom 25. Dezember 2017, 10:46 Uhr, bis 16. Fe- bruar 2018, 18:58 Uhr, unterbrochen, wobei 38 Windenergieanlagen betriebsbe- reit waren (nachfolgend: Unterbrechung 1). Die mit den Betriebsbezeichnungen BW40 und BW41 versehenen Windenergieanlagen (nachfolgend: Anlage 40 und Anlage 41) waren zunächst nicht betriebsbereit und wurden am 26. Dezember 2017 um 15:15 Uhr (Anlage 40) und am 27. Dezember 2017 um 12:30 Uhr (An- lage 41) entstört. Die Beklagte legte der Bundesnetzagentur ein nicht veröffent- lichtes Schadensminderungskonzept vor, das diese ohne Änderungen akzep- tierte und das nach deren im Verfahren eingeholter Auskunft vom 12. Mai 2021 umgesetzt wurde. Das Ende der Unterbrechung hatte die Beklagte zunächst für den 28. Februar 2018, 20:00 Uhr, angekündigt. Am 16. Februar 2018 um 16:30 Uhr gab sie bekannt, die Unterbrechung ende am gleichen Tag um 20:00 Uhr. Die Netzanbindung war sodann bereits um 18:58 Uhr wieder verfüg- bar. Die Klägerin behauptet, sie habe die Windenergieanlagen erst am 17. Fe- bruar 2018 um 23:20 Uhr manuell wieder in Betrieb nehmen können (dieser Zeit- raum nachfolgend: Zeitraum der Wiederinbetriebnahme). Eine weitere Unterbrechung erfolgte vom 29. April 2018, 9:46 Uhr, bis 2. Mai 2018, 15:49 Uhr, wobei jedenfalls 20 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 2). Vom 28. August 2018, 9:10 Uhr, bis 30. August 2018, 13:03 Uhr, kam es erneut zu einer Unterbrechung, wobei 26 Windenergieanlagen betriebsbereit waren (nachfolgend: Unterbrechung 3). 1 2 3 - 4 - Zudem war die Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. De- zember 2018 jeweils für weniger als 24 Stunden unterbrochen (nachfolgend: un- tertägige Unterbrechungen). Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Entschädigungsforderungen gemäß § 17e Abs. 1 EnWG in Rechnung und verlangte die Vorlage des für die Bundes- netzagentur erstellten Schadensminderungskonzepts. Für die Ausfallarbeit brachte sie einen Preis von 19,4 ct/kWh in Ansatz. Der Ermittlung der Entschädi- gungen liegen Messungen der Windgeschwindigkeit und Windrichtung zugrunde, die während der Unterbrechungen der Netzanbindung in Höhe der Anlagengon- del der jeweiligen Windkraftanlage vorgenommen wurden. Sie berücksichtigen daher nicht die durch Abschattungen und Verwirbelungen des Windes eintreten- den Leistungsminderungen beim Betrieb der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen eines Windparks (sogenannter Abschattungseffekt). Die Beklagte kürzte die abgerechnete Ausfallarbeit wegen des Abschattungseffekts um 9,81 % und setzte zudem einen niedrigeren Preis von 19,0 ct/kWh an. Weitere Kürzungen nahm sie unter anderem wegen des Beginns des Entschädigungszeitraums der Unterbrechung 1 für die Anlagen 40 und 41 und wegen des Endes dieses Ent- schädigungszeitraums vor. Für untertägige Unterbrechungen zahlte sie keine Entschädigung. Die Vorlage des Schadensminderungskonzepts lehnte sie ab. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der restlichen Entschädigung in Höhe von 4.886.780,17 € nebst Zinsen in Anspruch (Antrag 1), begehrt ferner im Wege der Stufenklage die Vorlage des von der Beklagten für die Unterbre- chung 1 erstellten Schadensminderungskonzepts (Antrag 2a) und nach Erteilung der Auskunft Zahlung einer Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe (An- trag 2b). Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil mit einem Entschädigungssatz von 19,4 ct/kWh multipliziert mit 0,90 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt für die Unterbrechung 1, jedoch für die Anlagen 40 und 41 4 5 - 5 - erst ab dem 6. beziehungsweise 7. Januar 2018, 0:00 Uhr; für die Unterbre- chung 2 mit 21 betriebsbereiten Anlagen, aber unter Ausnahme bestimmter War- tungszeiträume für die Windenergieanlage mit der Betriebsbezeichnung BW1; sowie für die Unterbrechung 3 und die untertägigen Unterbrechungen, und aus- geführt, dass ein Abschattungseffekt zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblie- ben. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klä- gerin und die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für ein Grundurteil als erfüllt angesehen. Es habe für das nachfolgende Betragsverfahren bindend festlegen wollen, dass der Entschä- digungsanspruch der Klägerin nicht losgelöst vom Abschattungseffekt berechnet werden könne. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Bei der Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs sei der Abschattungseffekt zu berücksichtigen. Der Klägerin stehe für den ersten Unterbrechungszeitraum nur eine Entschädi- gung bis zum 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, zu, weil die Störung der Netzanbin- dung zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei und ein Schadensersatzan- spruch aufgrund einer Informationspflichtverletzung durch die Beklagte für den Zeitraum der Wiederinbetriebnahme nicht bestehe. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die zehntägige Frist gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG für die Anlagen 40 und 41 erst mit deren Betriebsbereitschaft am 26. be- ziehungsweise am 27. Dezember 2017 begonnen habe. Die Voraussetzungen der Stufenklage lägen nicht vor, weil die mit dem Antrag 2a begehrte Auskunft nicht dazu diene, den Zahlungsantrag 2b zu beziffern; dieser sei unzulässig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. 6 - 6 - Die Berufung der Beklagten sei ebenfalls unbegründet. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG seien auch untertägige Unterbrechun- gen zu entschädigen. Die Entschädigung der Klägerin sei mit einem Preis von 19,4 ct/kWh für die Ausfallarbeit zu berechnen. B. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung des sogenannten Ab- schattungseffekts richtet. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, bei der Entschädigung sei ein Preis von 19,4 ct/kWh anzusetzen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abschattungseffekt und zum Entschädigungssatz betreffen ausschließlich die Anspruchshöhe und können für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431 [juris Rn. 18 f.]; vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 21; Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZR 191/21, NJW 2022, 2332 Rn. 23). Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe gehen daher ins Leere. Die Parteien sind durch die entsprechenden Ausführungen nicht beschwert, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, aaO Rn. 19; Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325/15, NJW-RR 2016, 1150 Rn. 11). Das Grundurteil kann, soweit es Ausführungen zur Anspruchshöhe enthält, auch nicht in ein Zwischenfeststel- lungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Zum einen fehlt es an dem hierfür erforderlichen Antrag. Dieser kann entgegen der Auffassung der Be- klagten nicht in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gesehen werden, da schon das Landgericht keine Zwischenfeststellung ausgesprochen hat. Zum anderen können bloße Berechnungsfaktoren oder unselbständige Abrechnungs- positionen nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil es sich bei ihnen nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt (vgl. 7 8 - 7 - BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16; vom 2. September 2021 - VII ZR 124/20, NZBau 2022, 20 Rn. 27; BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12, NJW 2014, 2607 Rn. 19; Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 26, 84). II. Die Revision der Beklagten ist im Übrigen begründet. Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (EnWG 2016) auch für untertägige Störungen zu. 1. Die Anwendung von § 17e EnWG 2016 beruht auf der Übergangs- vorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG. Danach sind für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach Absatz 12 in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 - EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 31 - Netzanbindungszusage II). Unbedingte Netzanbindungszusagen nach § 118 Abs. 12 EnWG sind solche, die dem Anlagenbetreiber bis zum 29. August 2012 erteilt worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von der Beklagten am 5. Juli 2010 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten. 2. Für Störungen, die nicht während eines ganzen Kalendertags an- dauern, ist nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 keine Entschädigung zu leisten. Insoweit wird auf die Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2025 (EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 65 bis 67 - Netzanbindungszusage II) Bezug genommen. Ent- gegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin ist eine andere Auslegung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 auch nicht deshalb 9 10 11 - 8 - geboten, weil der Übertragungsnetzbetreiber andernfalls selbst dann nicht für un- tertägige Störungen haften müsste, wenn er sie vorsätzlich herbeigeführt hätte. Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 kann der Betreiber der Windenergiean- lage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab- weichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, soweit der Übertragungsnetzbetreiber die Störung vorsätzlich herbei- geführt hat. Daraus ergibt sich, dass bei vorsätzlichem Handeln eine Entschädi- gung für die gesamte ausgefallene Vergütung geschuldet ist, die der Windpark- betreiber durch die Störung erleidet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025, EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 68 - Netzanbindungszusage II). 3. Danach steht der Klägerin für die untertägigen Unterbrechungen der Netzanbindung am 13. April, am 25. September und am 2. Dezember 2018 keine Entschädigung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 zu. Das gleiche gilt für die mehrtägigen Unterbrechungen, soweit die Störung zu Beginn und am Ende des Unterbrechungszeitraums keine vollständigen Kalendertage umfasste, mithin für den 16. Februar 2018 bis 18:58 Uhr, den 29. April, 2. Mai, 28. und 30. August 2018. III. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Berufungsge- richt die Klage wegen des Zeitraums der Wiederinbetriebnahme abgewiesen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der für die Unterbrechung 1 zu entschädigende Zeitraum für die Anlagen 40 und 41 erst am 6. Januar beziehungsweise am 7. Januar 2018, jeweils um 0:00 Uhr, beginnt, weil die Betriebsbereitschaft der beiden Anlagen erst am 26. beziehungsweise 12 13 14 - 9 - am 27. Dezember 2017 wiederhergestellt wurde. Soweit die Klägerin eine Ent- schädigung für die davor liegenden Zeiträume begehrt, ist die Revision unbe- gründet. a) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage (dieser Zeitraum nachfol- gend: Zehn-Tage-Frist) wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann deren Betreiber von dem anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetrei- ber gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ab dem elften Tag der Störung un- abhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, eine Entschädigung verlangen. Schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung muss die Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage daher während der ge- samten Zehn-Tage-Frist bestehen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Danach soll der Betreiber der Windenergieanlage am unternehmeri- schen Risiko von Störungen beteiligt werden, die der Netzbetreiber nicht ver- schuldet oder fahrlässig verursacht hat. Die Gesetzesbegründung spricht in die- sem Zusammenhang von einem zeitlichen Selbstbehalt (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2012, BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Solange die Windenergiean- lage auf See jedoch nicht betriebsbereit und daher eine Einspeisung ohnehin nicht möglich ist, stellt eine gestörte Netzanbindung für deren Betreiber keine Belastung dar. In diesen Zeiträumen scheidet eine Teilung des Risikos von vorn- herein aus. Entgegen der Auffassung der Revision entsteht eine Entschädi- gungspflicht für eine Windenergieanlage daher nur, soweit sie während der Zehn- Tage-Frist durchgehend betriebsbereit war (Uibeleisen in Säcker, Berliner Kom- mentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e Rn. 21 f.; Grüner in BeckOK EnWG [Stand: 1.6.2025], § 17e Rn. 5; Overkamp in Theobald/Kühling, Energierecht [Stand: April 2025], § 17e EnWG Rn. 8; Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Ermitt- 15 - 10 - lung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder War- tung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen vom 8. Oktober 2013, S. 4, nach- folgend: Leitfaden). b) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision der Klägerin, der Anlagen- betreiber müsse seine Anlagen bei diesem Verständnis ohne sachlichen Grund betriebsbereit halten und könne diese Zeit nicht für eigene Wartungsarbeiten nut- zen (vgl. auch Rohrer/Holthaus, ER 2014, 102, 105, Fn. 29; Broemel in Bourwieg/ Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 17e Rn. 58). Nach dem Willen des Ge- setzgebers soll der Anlagenbetreiber nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Schaden entstanden ist (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Ein solcher tritt aber nicht ein, wenn seine Anlage ohnehin nicht einspeisen kann. Dass er für die Zeit der Wartung keine Entschädigung beanspruchen kann, entspricht somit der ge- setzgeberischen Wertung, den Betreiber der Windenergieanlage am wirtschaftli- chen Risiko einer Störung der Netzanbindung zu beteiligen. 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass für die Unterbrechung 1 dem Grunde nach ab Wiederherstellung der technischen Be- triebsbereitschaft der Netzanbindung am 16. Februar 2018, 18:58 Uhr, kein (wei- terer) Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 bis zur Wieder- inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See gegeben ist. a) Die Klägerin behauptet, aufgrund der mehrmonatigen Störung der Netzanbindung habe die Anlage nach Behebung der Störung nicht kurzfristig per Fernsteuerung, sondern nur manuell auf dem Umspannwerk der Klägerin zuge- schaltet werden können. Die Windenergieanlage auf See sei daher erst am 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr wieder betriebsbereit gewesen. Das Berufungs- gericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass dieser Vortrag zugun- sten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. 16 17 18 - 11 - b) Nach dem Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich bereits, dass die Störung der Anbindungsleitung kausal für die Unmöglichkeit der Ein- speisung sein muss (BT-Drucks. 17/10754, S. 26; Schink/Schiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e Rn. 20; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17e Rn. 9; ders., ZUR 2013, 408, 415). Die Unmöglichkeit der Einspeisung ist dabei in einem technischen Sinn zu verstehen. Die Störung ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederhergestellt ist. Aus- fälle, die ab diesem Zeitraum darauf zurückgehen, dass der Betreiber der Wind- kraftanlage Zeit zu ihrer Wiederinbetriebnahme benötigt, sind nicht gemäß § 17e Abs. 1 EnWG zu entschädigen (vgl. Leitfaden, S. 6; Schulz/Rösner EnWZ 2013, 531, 534; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17e Rn. 7). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsbestimmungen sollen durch eine klare Rege- lung der Verantwortlichkeiten und des Entschädigungsumfangs Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen (BT-Drucks. 17/10754, S. 19). Die Verantwortungs- bereiche einerseits des Übertragungsnetzbetreibers für die Netzanbindung und andererseits des Windparkbetreibers für seine Anlagen sollen deutlich abge- grenzt werden. Die Gegenansicht, die bei der Entschädigung auch Zeiten be- rücksichtigen möchte, die für die Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlage not- wendig werden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Sie lässt unberücksichtigt, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage außerhalb des Ein- flussbereichs des Netzbetreibers liegt (Rohrer/Holthaus, ER 2014, 102, 107). 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 19 20 - 12 - § 241 Abs. 2, § 242 BGB für die ihr entgangene Vergütung wegen der nicht er- folgten Einspeisung des zwischen dem Ende der Unterbrechung 1 und der Wie- derinbetriebnahme der Anlage am 17. Februar 2018 erzeugten Stroms nicht ver- neint werden. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon aus- gegangen, dass ein solcher Anspruch nicht nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 ausgeschlossen ist. Danach ist die Entschädigungsregelung im Hinblick auf Ver- mögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung zwar grundsätzlich abschließend. Das entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, mit dem Entschädi- gungsanspruch eine Regelung zu treffen, die Rechtssicherheit schafft und eine Begrenzung der Haftung bewirkt, um sowohl Windkraftanlagen- als auch Über- tragungsnetzbetreibern eine Kalkulation des Verzögerungsrisikos bei der Finan- zierung zu ermöglichen (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Ausgeschlossen sind da- mit weitergehende Ansprüche auf Ersatz störungsbedingter Schäden, die in ent- gangenen Einspeiseentgelten bestehen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 21 - Netzan- bindungszusage I). Das gilt sowohl für gesetzliche Ansprüche als auch für ver- tragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netz- anbindungszusage I). Nicht ausgeschlossen sind dadurch jedoch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich ver- ursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen (vgl. Broemel in Bourwieg/ Hellermann/Hermes, aaO, § 17e Rn. 34; Grüner in BeckOK EnWG, [Stand 1. September 2025], § 17e Rn. 10). Eine Umgehung des Anspruchsausschlus- ses nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG liegt darin nicht, da es um einen anderen Haftungsgrund geht (aA Gundel, RdE 2016, 325, 327). b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Vor- trag der Klägerin reiche nicht aus, um eine sekundäre Darlegungslast der Be- 21 22 - 13 - klagten in Bezug auf die von der Klägerin behauptete Informationspflichtverlet- zung zu begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klä- gerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von In- formations- und Koordinationspflichten für die Zeit zwischen dem Ende der Un- terbrechung und der Wiederinbetriebnahme der Anlage hinreichend dargetan. Sie hat - was das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat - insbesondere hin- reichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihrer Informati- onspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. aa) Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, den Anlagenbetrei- ber möglichst frühzeitig über das voraussichtliche Ende der Störung zu informie- ren, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. Leitfaden, S. 6; Kirch, EnWZ 2022, 213, 216). Das ergibt sich aus seiner Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gegenüber den Interessen des Anlagenbetreibers als Nebenpflicht aus dem Netzanbindungsverhältnis. (1) Den Netzbetreiber treffen gegenüber einem Betreiber von Energie- anlagen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB), die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben (BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 23, 25 f.; Urteil vom 26. Januar 2021 - XIII ZR 17/19, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow; Gundel, RdE 2016, 325, 327; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17e Rn. 27 und 52). Daraus leitet sich die Pflicht ab, den Anlagenbetreiber über Maßnahmen der Störungsbeseitigung im Rahmen des dem Netzbetreiber Zumut- baren rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um dem Anlagenbetreiber die rechtzei- tige Wiederinbetriebnahme seiner Windenergieanlage auf See und damit eine möglichst zeitnahe Wiedereinspeisung zu ermöglichen. Nach den für die Rück- sichtnahmepflichten geltenden allgemeinen Grundsätzen darf der andere Ver- tragsteil Aufklärung erwarten, sofern diese nach Treu und Glauben und den im 23 24 - 14 - Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise zu geben ist (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 48 mwN - Solarpark Tutow). (2) Im Rahmen der bei der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessen- abwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Erfüllung der Infor- mationspflicht ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, WM 2022, 1393 Rn. 51f. - Solarpark Tutow). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der Übertragungsnetzbetreiber damit rechnen musste, dass der Betreiber des Offshore-Windparks auf die Informationen für die Vorbereitung der Wiederinbe- triebnahme angewiesen ist. bb) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Scha- densersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2, § 242 BGB wegen der Verletzung von Informationspflichten geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt insbesondere für die Umstände, die die behauptete Pflichtverletzung begründen. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine sekun- däre Darlegungslast kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beweisbe- lastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI; RdE 2019, 341 Rn. 79 - Netz- anbindungszusage I). Eine sekundäre Darlegungslast ist allerdings erst anzuneh- men, wenn die primär darlegungspflichtige Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 Rn. 82 - YouTube II). 25 26 - 15 - cc) Die Revision rügt zu Recht, dass die Klägerin hinreichende Um- stände dafür dargetan hat, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Dabei ist der Vortrag der Klägerin, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Wiederinbetriebnahme der Win- denergieanlagen lediglich manuell möglich sein werde, zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, weil das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin zunächst am 9. Ja- nuar 2018 bekannt gegeben, dass die Störung voraussichtlich bis zum 28. Fe- bruar 2018 dauern werde. Am 16. Februar 2018 hat sie dann - zweieinhalb Stun- den vor Beendigung der Störung - auf die bevorstehende Wiederzuschaltung der Netzanbindung am gleichen Tag hingewiesen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten sei aufgrund des eingesetzten Kabelverlegungsschiffs bereits vorher bekannt gewesen, wann die Reparatur ausgeführt und abgeschlossen sein werde. Die Reparatur des beschädigten Kabels habe aufgrund der Wassertiefe nur an der Wasseroberfläche und daher unter Einsatz eines Kabelverlegungs- schiffs durchgeführt werden können. Der Einsatz des Kabelverlegungsschiffs setze eine gewisse Zeitplanung voraus, weshalb die Beklagte von dem voraus- sichtlichen Zeitpunkt der Störungsbeseitigung schon vor ihrer Mitteilung an die Klägerin Kenntnis gehabt haben müsse. Dafür spreche auch, dass sie gegenüber der Bundesnetzagentur am 2. Februar 2018 ihr Schadensminderungskonzept ak- tualisiert habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht als bloße Vermutung angesehen, und gemeint, eine Pflichtverletzung sei nicht ausreichend dargetan. Vielmehr war die Beklagte bei der geschilderten Sachlage gehalten, nähere Angaben zu ihren vor dem 16. Februar 2018 bestehenden Kenntnissen vom Zeitpunkt der Störungsbeseitigung zu machen, weil die Klägerin keinen Ein- blick in die Betriebsabläufe bei der Beklagten hatte (vgl. Kirch, EnWZ 2022, 213, 216; Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 16). 27 - 16 - dd) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht hin- reichend nachgekommen. Hierfür reicht die pauschale Behauptung nicht aus, ihr sei erst am 16. Februar 2018 bekannt gewesen, dass die Störung nicht bis zum 28. Februar 2018 andauern würde, beziehungsweise, es sei nicht möglich, den Zeitpunkt früher zu benennen, da es aufgrund der Verhältnisse auf See zu kurz- fristigen Terminverschiebungen kommen könne und die Beseitigung einer Stö- rung kein vollständig planbarer Vorgang sei. Über den Zeitpunkt, ab dem bei der Beklagten konkrete Planungen für eine Wiederherstellung der Netzanbindung am 16. Februar 2018 vorlagen, ist damit nichts gesagt. Die Möglichkeit, dass Termine kurzfristig verschoben werden müssen, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, diese rechtzeitig mitzuteilen und die Information im Bedarfsfall zu aktuali- sieren. Die Beklagte hätte vom Berufungsgericht bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 139 Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen werden müs- sen, dass ihr insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, der sie nicht in aus- reichendem Maße nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009 Rn. 12). 4. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Stufenklage wendet (Antrag 2). Der Klägerin steht kein An- spruch auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage im Hinblick auf die Störung während des Zeitraums von Dezem- ber 2017 bis Februar 2018 zu (Antrag 2a). Sie hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung in nach Erteilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensmin- derungskonzepts noch zu bestimmender Höhe (Antrag 2b). a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge 2 als Stufenklage gemäß § 254 ZPO unzulässig sind. 28 29 30 - 17 - aa) Mit einer Stufenklage nach § 254 ZPO kann eine Klage auf Aus- kunft mit einer Klage auf Leistung in der Weise verbunden werden, dass die be- stimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, bis zur Erteilung der Auskunft vorbehalten bleibt. Sie bildet damit eine Ausnahme von dem grundsätz- lichen Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dar- aus folgt, dass die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft ein Hilfsmittel sein muss, um die nachgeordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Dagegen steht die Stufenklage für Auskunftsansprüche, die nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allge- mein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die pro- zessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen, grundsätzlich nicht zur Verfügung (BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21, WRP 2023, 1098 Rn. 16 mwN - Vertriebskooperation im SPNV). bb) Danach kann der Antrag zu 2a nicht Gegenstand einer Stufenklage sein. Die Klägerin verlangt mit dem Antrag 2, dass die Beklagte ihr Auskunft über den Inhalt des der Bundesnetzagentur gemäß § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG vorge- legte Schadensminderungskonzept im Hinblick auf die Unterbrechung 1 durch dessen Vorlage erteilt (Antrag 2a) und ihr eine Entschädigung in einer nach Er- teilung der Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts noch zu bestimmenden Höhe zahlt (Antrag 2b). Die Auskunft soll nicht dazu dienen, die Ausfallarbeit während der Störung und damit die Höhe der Entschädigung zu be- ziffern. Vielmehr geht es der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsge- richts darum, dadurch Informationen zu erlangen, die die Darlegung einer Haf- tung der Beklagten wegen der vorsätzlichen Herbeiführung der Störung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 erlauben. Für die vom Regelfall des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 abweichende strengere Haftung nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG ist als weiteres Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Verhalten erfor- derlich (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 69 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 31 32 - 18 - 21. Oktober 2025 - EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 47 - Netzanbindungszusage II; jeweils zu § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG 2016). Es handelt sich daher um einen eigenen Anspruch mit einer zusätzlichen anspruchsbegründenden Vorausset- zung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vorsatz nicht nur für die An- spruchshöhe bedeutsam. Die Vorsatzhaftung gewährt vielmehr einen Entschädi- gungsanspruch, der weder an die Fristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 gebunden ist, noch eine während eines ganzen Tages andauernde Störung voraussetzt (siehe oben Rn. 11). b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Anträge 2a und 2b in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten sind. Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung in eine zu- lässige und wirksame Prozesserklärung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Eine unzulässige Stufenklage kann daher in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, soweit dies dem Rechtsschutzziel des Klägers entspricht (BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 22 - Vertriebskooperation im SPNV mwN). Davon ist im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwar führt die Unzulässigkeit der Stufenklage dazu, dass der unbezifferte Leistungsantrag 2b mangels Be- stimmtheit unzulässig und zu Recht abgewiesen worden ist. Die Klägerin möchte das Auskunftsbegehren aber unabhängig von dem unbezifferten Leistungsantrag verfolgen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä- gerin auf Auskunft durch Vorlage des Schadensminderungskonzepts verneint. aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG. Danach hat der Übertragungsnetzbetreiber den Schadenseintritt, das der 33 34 35 - 19 - Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner In- ternetseite zu informieren. Diese - als Gebotsnorm formulierte - Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut keine Anspruchsgrundlage für den Anlagenbetreiber auf Auskunft über den Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vor- lage. Weder normiert die Vorschrift einen Individualanspruch auf Auskunftsertei- lung, noch bezieht sich die Veröffentlichungspflicht auf den Inhalt des Schadens- minderungskonzepts. Es ist lediglich im Internet über die Tatsache zu informie- ren, dass der Bundesnetzagentur ein Schadensminderungskonzept übermittelt wurde. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann der Bestimmung auch nicht durch Auslegung beigemessen werden. (1) Die Vorschrift gibt dem Anlagenbetreiber nach ihrem Sinn und Zweck kein subjektives Recht auf Vorlage des Schadensminderungskonzepts. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtig- ten erkennen lassen. ("Schutznormtheorie", BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11/15, 156, 180 Rn. 27; BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 Rn. 18 mwN). (2) Die Erfüllung der sich aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG ergebenden Dokumentations- und Informationspflicht dient nicht den individuellen Interessen des Anlagenbetreibers. Sie besteht vorrangig im Interesse der Allgemeinheit bei Durchführung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 1 EnWG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Danach können die Entschädigungs- zahlungen nach § 17e EnWG 2016 zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Die Bestimmung ermöglicht es außerdem, die dem Belastungsausgleich 36 37 - 20 - unterliegenden Zahlungen über die Netzentgelte an die Letztverbraucher weiter- zugeben. Der Belastungsausgleich steht unter dem Vorbehalt der Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen, zu denen der Netzbetreiber nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG verpflichtet ist. Zur effektiven Umsetzung dieser Pflicht hat er nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG bei Schadenseintritt der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regel- mäßig zu aktualisieren (vgl. Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f Rn. 18). Die Regelungen des Belastungsausgleichs sollen dabei auf der einen Seite eine unverhältnismäßige Kostenbelastung des anbindungsverpflich- teten Übertragungsnetzbetreibers vermeiden und auf der anderen Seite Anreize zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten beim Betrieb der Anbindungsleitung setzen (Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f Rn. 2). (3) Die Dokumentations- und Informationspflicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG dient ferner der Schaffung von Transparenz für die Allgemeinheit. Durch die Veröffentlichung im Internet können Stromverbraucher nachvollziehen, ob der Übertragungsnetzbetreiber seinen Pflichten aus § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG nachgekommen ist und dementsprechend einen Belastungsausgleich verlangen kann (Uibeleisen in Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 42). Daneben dient die Informationspflicht auch der Planungssicherheit der Anlagenbetreiber (Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17f EnWG Rn. 21; Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018 § 17f EnWG Rn. 39). Sie sollen die Dauer laufender Störungen abschätzen und das Störungsmanagement in künftigen, gleichgelagerten Fällen prognostizieren können (Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f EnWG Rn. 27). Dabei geht es jedoch nicht um die Begründung individueller Rechte, sondern um eine im Allgemeininteresse liegende Durchschaubarkeit der Schadensminimie- 38 - 21 - rung bei der Offshore-Energieerzeugung. Den Windkraftanlagenbetreibern ste- hen keine subjektiven Rechte in Bezug auf das Schadensminderungskonzept zu, das sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen enthalten kann. Es ist vielmehr der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde vorzulegen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur, ob sie das Konzept akzeptiert oder Anpassungen verlangt (Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bach- mann, aaO, § 17f EnWG Rn. 36; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 17f Rn. 23, 26; Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17f EnWG Rn. 40). bb) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vorlage des Schadens- minderungskonzepts oder - als Minus - auf Erteilung von Auskünften über seinen Inhalt aus § 242 BGB in Verbindung mit § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte un- schwer geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 [juris Rn. 9] mwN). Soll die begehrte Auskunft der Vorbereitung ver- traglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so ist dafür nicht der volle Nachweis einer Pflichtverletzung sowie eines Scha- densersatzanspruchs dem Grunde nach erforderlich, sondern es genügt der be- gründete Verdacht einer Pflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines dar- aus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Dagegen muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es genügt nicht, 39 40 - 22 - dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist (BGH, Ur- teile vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 379, 381 [juris Rn. 10]; vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19, MDR 2021, 548 Rn. 44; Krüger in Münch- KommBGB, 9. Aufl., § 260 Rn. 15). (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt Auskunft über den (ge- samten) Inhalt des Schadensminderungskonzepts durch dessen Vorlage, um es auf Anhaltspunkte für eine mögliche Vorsatzhaftung der Beklagten nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 zu überprüfen. Der Vorsatz gehört dabei zu den an- spruchsbegründenden Voraussetzungen (vgl. oben Rn. 32). Der Klägerin steht daher kein Auskunftsanspruch zu, weil sie das Vorliegen dieser Voraussetzung erst in Erfahrung bringen möchte. Die Entschädigungsansprüche nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 sind im Hinblick auf Vermögensschäden wegen einer gestör- ten Netzanbindung abschließend (§ 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016). Ergänzende Ansprüche auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher Grundlage sind ausge- schlossen (BGH, RdE 2019, 341 Rn. 23 - Netzanbindungszusage I). C. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Rechts- mittel im Übrigen teilweise aufzuheben. Soweit eine Entschädigung dem Grunde nach für untertägige Störungen zugesprochen wurde, kann der Senat in der Sa- che selbst entscheiden und die Klage abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zur Beur- teilung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen einer Verletzung von Informationspflichten sind noch weitere Feststellungen zu treffen, so dass das Urteil insoweit aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird außerdem eine Ermessensent- scheidung dahin zu treffen haben, ob es die Sache vollständig an sich zieht und nach Grund und Höhe abschließend entscheidet. Dafür dürfte neben der bishe- rigen Verfahrensdauer von fast fünf Jahren sprechen, dass im jetzigen Verfah- rensstadium eine Trennung des Verfahrens über den Anspruchsgrund und den 41 42 - 23 - Betrag nicht mehr sachgerecht erscheint (§ 538 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Ur- teile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024, 2025 [juris Rn. 13]; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 37, 39). D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: I. Das Berufungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin während der störungsbedingten Netzunterbrechung eine Ent- schädigung in Höhe von 19,4 ct/kWh multipliziert mit 0,90 verlangen kann. 1. Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 21 EnWG ist § 17e EnWG 2016 anzuwenden (vgl. oben Rn. 45). Es handelt sich um eine Rechtsfol- genverweisung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibun- gen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18/8860, S. 337, 339). Es dürfte daher nicht darauf ankommen, dass die streitgegenständ- lichen Entschädigungsansprüche erst im Jahr 2018 und damit nach Einführung des Abzugs von 0,4 ct/kWh durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Fas- sung des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG entstanden sind. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass Anlagen, die schon nach altem Recht über eine Netzan- bindungszusage verfügten, nicht später weniger günstigen Regelungen über die Netzanbindung unterworfen werden (Peiffer in BeckOK EnWG, [Stand 1.12.2024], § 118 EnWG Rn. 78). Dabei handelt es sich nicht um eine rückwir- kende Korrektur, sondern vielmehr um die Anordnung der Fortdauer der bis dahin geltenden Vorschriften (Hellermann/Thiesen in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 118 EnWG Rn. 6; Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22; Parche, RdE 2020, 394, 401). Nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 90 % der nach § 19 EEG in Verbindung mit § 50 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 beträgt der anzulegende Wert 43 44 45 - 24 - in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage, die hier im Jahr 2015 erfolgte, 19,40 ct/kWh. Der Gesetzeswortlaut dürfte damit eindeutig auf die- sen Vergütungssatz abstellen. 2. Eine abweichende Auslegung wird nicht aufgrund der Gesetzessy- stematik veranlasst sein. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist neben § 50 EEG auch auf § 19 EEG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 ist je nach Förderanspruch der Anlage zwischen einer Marktprämie nach § 34 EEG im Fall der Direktvermarktung (Nr. 1) und einer Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38 EEG im Fall der Stromvermarktung über den Netzbetreiber zu differenzieren. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 knüpft mit dem Begriff der "im Fall der Einspei- sung erfolgenden Vergütung" scheinbar nur an die Einspeisevergütung an. Das könnte als Verweis auf § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 verstanden werden, der für die Berechnung der Einspeisevergütung einen Abzug von 0,4 ct/kWh für Klein- anlagen vorsieht, bei denen keine kostenauslösende Direktvermarktung stattfin- det. Das entspricht jedoch ersichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers. § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 verweist umfassend auf § 19 EEG 2014 und nicht nur auf Absatz 1 Nummer 2 der Vorschrift. Mit der im Fall der Einspeisung erfolgen- den Vergütung ist daher nicht allein die gesetzliche Einspeisevergütung gemeint. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermarktet die Klä- gerin ihren Strom im Marktprämienmodell, weshalb hier § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 anzuwenden sein dürfte, der keinen Verweis auf § 37 EEG 2014 beinhaltet. 3. Auch aus der Gesetzeshistorie wird sich nichts Anderes ableiten lassen. Ursprünglich war nach § 31 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012 eine feste Einspei- severgütung von 19,0 ct/kWh für die ersten acht Jahre vorgesehen. Im Fall der - damals optionalen - Direktvermarktung des eingespeisten Stroms erhielt der Anlagenbetreiber nach § 33g EEG 2012 eine zusätzliche Marktprämie. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 wurde zum 1. August 2012 die Direktver- marktung verpflichtend, um die Integration der erneuerbaren Energien in den 46 47 - 25 - Strommarkt voranzutreiben (Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18/1304, S. 88). Der Vergütungssatz wurde auf 19,4 ct/kWh erhöht. Die Erhöhung um 0,4 ct/kWh deckt nach dem Willen des Gesetzgebers die mit der verpflichtenden Direktver- marktung verbundenen Vermarktungskosten ab (BT-Drucks. 18/1304, S. 147, 148). Damit tritt die Einspeisevergütung hinter dem Vorrang der Direktvermark- tung zurück und steht nur noch ausnahmsweise für kleine Anlagen sowie als Not- falloption für direkt vermarktende Anlagen zur Verfügung (BT-Drucks. 18/1304, S. 125). Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Än- derungen des Rechts der erneuerbaren Energien wurde in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG der Zusatz ergänzt: "abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde". Der Gesetz- geber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass im Fall einer störungs- bedingten Entschädigung gerade kein Strom eingespeist wurde und daher auch nicht direkt vermarktet werden konnte. Die zusätzlichen Kosten für die Direktver- marktung fielen also nicht oder in deutlich verringertem Umfang an (BT-Drucks. 18/8860, S. 337). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit ausdrücklich von Än- derungen, nicht etwa von einer klarstellenden Korrektur (Overkamp in Theobald/ Kühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 22). Daraus wird deutlich, dass - auch nach An- sicht des Gesetzgebers - die Abzugsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2016 nach § 17e EnWG 2016 noch nicht bestand. 4. Eine andere Auslegung wird sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 ergeben können. Entgegen der von der Klägerin ge- äußerten Rechtsauffassung wird auch eine teleologische Reduktion der Verwei- sungsvorschriften oder eine entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 nicht in Betracht kommen. 48 - 26 - a) Die Entschädigungsregelung des § 17e EnWG wurde in dem Be- streben konzipiert, die Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen sowohl für Netzbetreiber als auch für Investoren zu erhöhen (BT-Drucks. 17/10754, S. 28). Deshalb wurde eine pauschale Entschädigung vorgesehen, die nicht an den Gewinn anknüpft, der dem Anlagenbetreiber in dem von der Verzögerung betroffenen Zeitraum entgeht. Es sollte gerade kein Vergleich der Kosten im Fall eines störungsfreien Anschlusses mit den während der Störung entstehenden Kosten erforderlich sein (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 59 - Netzanbindungszu- sage I). Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 90 % der entgangenen Einspei- severgütung beschränkt. Kann der Anlagenbetreiber seine Kosten insgesamt um einen Betrag senken, der mehr als 10 % der Einnahmen entspricht, ist es mög- lich, dass ihm ein höherer Gewinn verbleibt, als ihm verblieben wäre, wenn die Windenergieanlage durchgehend an das Netz angebunden geblieben wäre. Diese Folge ist der Regelung in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fas- sung immanent und soll einen Anreiz dafür darstellen, dass der Betreiber der Offshore-Anlage seinerseits Schadensminderungsmaßnahmen ergreift. Die Her- ausnahme einzelner Kostenpositionen aus der Pauschale mit der Begründung, diese seien nicht angefallen, ist damit nicht vereinbar. Die Beschränkung des Er- satzbetrags auf 90 % der Einnahmen hat zur Folge, dass dem Anlagenbetreiber ein Verlust verbleibt, wenn es ihm nicht gelingt, die Gesamtkosten, die während des Störungszeitraums entstehen, im Vergleich zu den Kosten, die ohne die Stö- rung entstanden wären, um einen Betrag zu senken, der 10 % der Einnahmen entspricht. Ein solcher Verlust stellt den Selbstbehalt dar, der dem Anlagenbe- treiber nach der Konzeption des Gesetzgebers verbleiben soll, um ihn am unter- nehmerischen Risiko zu beteiligen (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29, 30 - Netz- anbindungszusage I). 49 - 27 - b) Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen bei dieser Sachlage wohl nicht. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass der Ge- setzgeber den mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgenommenen Abzug von 0,4 ct/kWh mit der Erwägung begründet hat, im Fall der störungsbedingten Ent- schädigung würden keine Vermarktungskosten anfallen, und diese Erwägung gleichermaßen für Entschädigungsansprüche passt, die gemäß § 118 Abs. 21 EnWG nach dem vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand auch noch nach dem 1. Januar 2017 entstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Ge- setzgeber eine Rechtsänderung auch für solche Anlagen angestrebt hat, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist und die Änderung nur versehentlich nicht umgesetzt hat. 5. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechts- ansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dürfte in der Rechtsände- rung, die nicht alle Windkraftanlagen gleichermaßen betrifft, auch keine Verlet- zung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegen. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte auf einen solchen Verstoß überhaupt berufen könnte, sind Stichtagsre- gelungen trotz damit verbundener Härten grundsätzlich zulässig, sofern der dem Regelungsgeber zustehende Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 270; BVerfG, Be- schluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, 301; BGH, Be- schluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 15). Es ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Ab- senkung von Entschädigungssätzen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht auf Anlagen erstreckt, denen schon bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden ist. 50 51 - 28 - II. Das Berufungsgericht dürfte in der Sache auch zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin bei der Berechnung ihrer Entschädigungs- forderung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 den sogenannten Abschattungseffekt hätte berücksichtigen müssen. 1. Nach § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 ist bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung für jeden Tag der Störung die durchschnittliche Einspei- sung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Dafür, dass bei der Berechnung dieser fiktiven Einspeiselei- stung der Abschattungseffekt der nicht in der ersten Reihe stehenden Anlagen zu berücksichtigen ist, spricht schon der Wortlaut des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016. Der Betreiber soll für seine Vermögensschäden entschädigt werden. Das bedeutet, dass er im Hinblick auf die Einspeisevergütung - abzüglich der Selbst- behalte - so zu stellen ist, wie er ohne die Störung stünde (OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 6. Dezember 2017 - VI-3 Kart 123/16 (V), RdE 2018, 213, [juris Rn. 68]; aA wohl Overkamp in Theobald/Kühling, aaO, § 17e EnWG Rn. 2). Dem entspricht es, dass die Höhe der Entschädigung an die durchschnittliche Einspei- sung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum anknüpft. Maßgeblich sind die Einnahmen, die der Anlagenbetreiber ohne die Störung in diesem Zeitraum erzielt hätte (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 29 - Netzanbin- dungszusage I). Die Entschädigung muss sich daher an der Höhe der tatsächli- chen Einspeisevergütung orientieren. Das schließt die Berücksichtigung von Ein- bußen ein, die aus der räumlichen Anordnung der Windenergieanlagen bei ihrem Betrieb resultieren. Das Abstellen auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage ändert daran nichts. Denn auch bei vergleichbaren Anla- gen mit entsprechender räumlicher Anordnung tritt stets ein Abschattungseffekt auf. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Die Klägerin wird sich zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht nicht darauf stützen können, dass es im Zeitraum der Störung naturgemäß zu 52 53 54 - 29 - keiner Abschattung kommen könne, weil die Windenergieanlagen in diesem Zeit- raum stillstünden. Diese Argumentation missachtet den Umstand, dass sich die Entschädigung - fiktiv - an den Verhältnissen orientiert, die ohne die Störung be- stehen würden. Es kommt also darauf an, wieviel Energie ohne die Störung pro- duziert worden wäre. Wäre wegen vorherrschender Windstille überhaupt keine Einspeisevergütung angefallen, erhielte der Anlagenbetreiber auch keine Ent- schädigung (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 213, 219 [juris Rn. 68]; BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Entsprechendes gilt für die infolge des Abschattungseffekts re- duzierte Windgeschwindigkeit. 3. Für eine Berücksichtigung des Abschattungseffekts spricht auch die Gesetzeshistorie. Ziel der 2012 eingeführten Entschädigungsregelung des § 17e EnWG war es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Er- richtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen und mit größerer Planungssicherheit auszustatten, nachdem ungeklärte Haf- tungsfragen den Windanlagenbau auf See gebremst hatten (vgl. BT-Drucks. 17/10754, S. 2, 26, 28). Der Betreiber einer Offshore-Windanlage soll nach der Gesetzesbegründung für Vermögensschäden entschädigt werden, die daraus entstehen, dass er wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Über- tragungsnetz einspeisen kann. Mit Satz 2 der Regelung, der für die Ermittlung der Entschädigungshöhe auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleich- baren Anlage abstellt, soll vermieden werden, dass der Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird. Er soll nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Anlage ohne die Störung auch tatsächlich zur Einspeisung in der Lage gewesen wäre und nur insoweit entschädigt werden, als ihm ein Scha- den entstanden ist (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Daraus wird deutlich, dass sich die Entschädigung des Anlagenbetreibers an der tatsächlichen Ausfallarbeit wäh- 55 - 30 - rend der Störungstage orientieren muss. Das spricht dafür, auch den Abschat- tungseffekt zu berücksichtigen, da sonst eine Überkompensation eintreten könnte. 4. Einer konkreten, an der entgangenen Einspeisung orientierten Be- trachtung steht auch nicht die Gesetzessystematik entgegen. a) Zwar sind von der fiktiven Vergütung pauschale Abschläge vorzu- nehmen. Die Entschädigung besteht - sofern der Übertragungsnetzbetreiber die Störung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016) - nur in Höhe von 90 % des Zahlungsanspruchs. Für die ersten zehn Tage der Störung und für untertägige Störungen wird der Betreiber nicht entschädigt. Da- mit soll er im Hinblick darauf, dass er insbesondere auch bei vom Netzbetreiber unverschuldeten Störungen für seine Einnahmeverluste entschädigt wird, am un- ternehmerischen Risiko der Anbindung beteiligt werden (BT-Drucks. 17/10754, S. 27; BGH, RdE 2019, 341 Rn. 30 - Netzanbindungszusage I; Urteil vom 21. Ok- tober 2025 - EnZR 59/23, z.Veröff.best. Rn. 67 - Netzanbindungszusage II; oben Rn. 49). Das ändert aber nichts daran, dass Referenzgröße für die Höhe der Ent- schädigung die eingespeiste Strommenge ist, die ohne die Störung tatsächlich angefallen wäre (sogenannte Ausfallarbeit; vgl. Broemel in Bourwieg/Heller- mann/Hermes, aaO, § 17e EnWG Rn. 18; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 7; Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 9). Die nach den pauschalen Abzügen verbleibende Entschädigung ist konkret an- hand der entgangenen Einspeisung zu berechnen. b) Auch der Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche spricht nicht dafür, den Entschädigungsanspruch in der Weise zu pauschalieren, dass der Abschattungseffekt nicht berücksichtigt wird. Nach § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 ist eine Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbe- 56 57 58 - 31 - treibers für weitergehende Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Entschädi- gung nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist damit abschließend. Der anbindungsver- pflichtete Übertragungsnetzbetreiber ist dem Anlagenbetreiber nicht zum Ersatz weiterer Schäden, etwa wegen zusätzlicher Wartungsaufwendungen oder der Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet (BT-Drucks. 17/10754, S. 27; Grüner in BeckOK EnWG, aaO, § 17e Rn. 10). Auch das hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber die Haftung der Übertragungsnetzbetreiber begrenzen und vorher- sehbar gestalten wollte (BT-Drucks. 17/10754, S. 28). Das Risiko für Störungen sollte zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber aufgeteilt werden (vgl. BGH, RdE 2019, 341 Rn. 25, 30 - Netzanbindungszusage I). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Höhe der Entschädigung den konkret entgangenen Vergütungen für die Einspeisung des erzeugten Stroms zu entsprechen hat. 5. Die Berücksichtigung des Abschattungseffekts entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Entschädigungsregelung dient einerseits der Rechtssicherheit und andererseits dem Interessenausgleich zwischen dem Über- tragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Offshore-Windparks. Das Ziel der Vermeidung einer Überkompensation dürfte daher nicht bereits durch den Selbst- behalt in Höhe von 10 % der entgangenen Einspeisevergütung erreicht werden. Dieser Abschlag bezweckt, die Haftung im Sinne der Risikoteilung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber zu begrenzen und den Anla- genbetreiber zu Schadensminderungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. oben Rn. 49 und Rn. 57). Eine Überkompensation wird nach der Gesetzesbegründung hingegen durch § 17e Abs. 1 Satz 2 EnWG 2016 vermieden (BT-Drucks. 17/10754, S. 27). Gegen die Berücksichtigung des Abschattungseffekts dürfte auch nicht sprechen, dass Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Berech- nung des Abschattungseffekts dem Ziel der Schaffung klarer Haftungsregeln und damit der Erleichterung von Investitionen in die Offshore-Windenergie entgegen- stehen können. Zwar gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, um den Effekt 59 - 32 - bei der Ausfallarbeit abzubilden. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersicht- lich, dass sich der Abschattungseffekt nicht ohne größere Schwierigkeiten ge- mäß § 287 ZPO schätzen ließe, sofern - was noch aussteht - die Heranziehung eines bestimmten Berechnungsmodells mit sachverständiger Hilfe gerichtlich ge- billigt ist. 6. Dem Berufungsgericht ist in der Sache auch darin beizutreten, dass der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Ent- schädigung einer Berücksichtigung des Abschattungseffekts nicht entgegen- steht. Danach ist zur Ermittlung der Ausfallarbeit in der Regel auf historische Ein- speise- und Messdaten der jeweiligen Anlage selbst zurückzugreifen. Es ist das sogenannte Spitzabrechnungsverfahren anzuwenden. Dabei wird die Ausfallar- beit in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der zertifizierten Leistungskennlinie der Windenergieanlage ermittelt. Die Mes- sung der Windgeschwindigkeit erfolgt mittels eines geeigneten Messgeräts an der Gondel jeder einzelnen Windenergieanlage, wobei die Messwerte minde- stens in einer Auflösung von 0,1 m/s und in einem 15-Minuten-Intervall vorliegen müssen. Es wird also für jede Anlage ein Windprofil erstellt (Leitfaden S. 7 f.; vgl. auch Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, aaO, § 17e EnWG Rn. 9). Die Ermittlung der Einspeisewerte an der von der Störung betroffenen Anlage selbst bringt es mit sich, dass die Messungen während des störungsbedingten Still- stands erfolgen. Sie bilden daher den Abschattungseffekt nicht ab. Gerade deshalb muss der Effekt rechnerisch ermittelt und in Abzug gebracht werden, weil es darauf ankommt, welche Einspeiseleistung bei laufendem Betrieb erzielt wor- den wäre. Dass ein solcher Abzug nicht erfolgen soll, lässt sich dem Leitfaden nicht entnehmen. Bei dem Leitfaden handelt es sich im Übrigen um Verwaltungs- vorschriften, die nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung entfalten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 26 mwN). 60 - 33 - Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 20.01.2022 - 31 O 939/20 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.06.2023 - 3 U 456/22 - - 34 - Verkündet am: 21. Oktober 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle