Entscheidung
XIII ZB 86/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB86.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 86/22 vom 20. Oktober 2025 in der Ausreisegewahrsamssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger, den Richter Dr. Kochendörfer sowie die Richterin Pastohr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2022 den Betroffenen in seinen Rechten ver- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsge- richts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht aus- reichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die 1 - 3 - Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - dar- zulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Be- troffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Ab- schiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Be- troffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdi- gung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Be- troffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnis- aufenthalt mehr zu haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 28.04.2022 - 1 XIV 45/22 (B) - LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 21.10.2022 - 43 T 715/22 - 2