Entscheidung
3 StR 519/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:151025B3STR519
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:151025B3STR519.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/24 vom 15. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2025 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2025 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner bei Gericht am 18. September 2025 eingegangenen Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. 2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 356a Satz 1 StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung we- der Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Ein- wände. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hin- weis auf seine Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder proble- matisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren Ge- sichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2024 – 2 BvR 184/22, NJW 2024, 1645 Rn. 28 mwN). 1 2 3 - 3 - Mit Blick auf die in der Senatsentscheidung genannten vielfältigen Fundstellen er- schließt sich nicht, dass sie für die Verfahrensbeteiligten namentlich zur Frage der In- demnität überraschend gewesen ist, zumal der Senat bereits in dem zitierten Be- schluss vom 5. Juli 2022 angenommen hat, dass „nichts dafür spricht, das Merkmal der Ausübung des Mandats abweichend von demjenigen der Wahrnehmung des Man- dats im Sinne des § 108e Abs. 1 und 2 StGB zu deuten“ (StB 7-9/22, BGHSt 67, 107 Rn. 44). Soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. b) Zu der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG, dem Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB, der vom Landgericht angenommenen Wahlfeststellung und etwaigen Begrenzungen des Straftatbestandes hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revi- sion vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (s. BGH, Beschluss vom 15. No- vember 2023 – 1 StR 187/23, juris Rn. 3 mwN). c) Mit den von der Verteidigung in Frage gestellten Voraussetzungen einer Ent- scheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO hat sich der Senat befasst, sie sämtlich für gegeben erachtet und sein danach eröffnetes Ermessen ausgeübt. Die Möglichkeit, in dem allein – hier zudem bereits grundsätzlich geklärte – Rechtsfragen betreffenden Revisionsverfahren auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, ist sowohl mit Art. 103 Abs. 1 GG als auch mit Art. 6 Abs. 1 EMRK ver- einbar (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 25 ff.). Das weitere Vorbringen in der Anhörungsrüge führt unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände für das konkrete Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Der Verurteilte hatte neben seinen Verteidigern Gelegenheit, sich selbst zu äußern, sei es mit Revisionsanträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO), sei 4 5 - 4 - es durch eigene schriftliche Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundes- anwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, juris Rn. 11 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Halle, 01.07.2024 - 5 KLs 8/24 802 Js 11001/24 6