Entscheidung
3 StR 421/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:151025B3STR421
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:151025B3STR421.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/25 vom 15. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2025 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des An- trags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist unzulässig. Denn die Strafkammer hat den – nicht eindeutig zu verstehenden – Beweisantrag ausgelegt und auf der Basis des von ihr gefundenen Ergebnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt. Erstmals in der Revision hat der Angeklagte vorgetragen, das Landgericht habe den Antrag missverstanden und nicht ausge- schöpft. Das behauptete Missverständnis ist den Prozessbeteiligten allerdings bereits durch die Beschlussbegründung bekannt geworden. Hierauf hätte der Angeklagte re- agieren und seinen Antrag gegebenenfalls nachbessern müssen. Da er dies unterlas- sen hat, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfah- rensrüge machen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 – 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243; Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 78 und 224 mwN). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollziehbar ist, liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 13.05.2025 - 1 Ks 3/25 10 Js 187/24