Entscheidung
6 StR 214/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:141025B6STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:141025B6STR214.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 214/25 (alt: 6 StR 285/23) vom 14. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2025 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver- urteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensations- entscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts, und der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der Strafausspruch kann jedoch auch unter Berücksichtigung des insoweit ein- geschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) nicht bestehen bleiben, denn die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft. 1 2 - 3 - Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zwar den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil berücksichtigt und wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der verhängten Freiheits- strafe für vollstreckt erklärt. Sie hat jedoch nicht erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in ihre Strafzumessungserwägungen ein- gestellt. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist jedoch ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbege- hung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, Rn. 6; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 243) und stellt einen bestimmenden Strafzu- messungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschlusss vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, aaO mwN). 2. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen haben indessen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138). Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 08.01.2025 - 20 KLs 3 Js 2760/18 (14/23) 3 4 RiBGH Wenske ist dienst- lich ortsabwesend und da- her an der Unterschrifts- leistung gehindert. Bartel