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Beschluss

6 StR 409/25

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025B6STR409.25.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundeanwalts bemerkt der Senat: 1. Dem Senat war die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung aus Rechtsgründen verwehrt. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich bei einer zulässigen Revision des Nebenklägers nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne vom § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 – 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5; Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287). Die vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte berechtigen den Vater des Getöteten nicht zum Anschluss nach § 395 Abs. 2 StPO. 2. Auch eine Überprüfung des Strafausspruchs war dem Senat verschlossen. Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus einer entsprechenden Anwendung des § 301 StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7, 8 ff.; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 7a). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi