Entscheidung
5 StR 254/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR254.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 254/25 vom 9. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. Februar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Anord- nung über die Haftentschädigung (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StrEG) aufgehoben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Verletzung der Vertrau- lichkeit des Wortes in dreizehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tages- sätzen zu je 900 Euro verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigespro- chen und angeordnet, dass er für die vom 15. bis 31. Januar 2019 erlittene Un- tersuchungshaft zu entschädigen ist. Die auf die festgesetzte Tagessatzhöhe be- schränkte, mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die sofortige Be- schwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Haftentschädigung ist diese aufzuheben. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den vom Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken: a) Es kann offenbleiben, ob sich der von dem Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 erklärte Verzicht auf die Einver- nahme bis dahin noch nicht gehörter Zeugen auch auf die Zeugen A. und C. erstreckte. Die Rüge mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil sie diese Zeugen nicht vernommen habe, ist schon aus den vom Generalbundesanwalt genannten wei- teren Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen lässt sich der Rüge eine (weitergehende) Angriffsrichtung in Bezug auf Vernehmung von (sechs) anderen Zeugen, die in einem in der Hauptverhandlung vom 12. Ja- nuar 2024 gestellten Hilfsbeweisantrag benannt worden sind, nicht entnehmen. b) Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der Gene- ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich die Anknüpfungstatsa- chen für die Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe aus den Urteilsgrün- den und sind beweiswürdigend unterlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 2 BvR 67/15, NStZ-RR 2015, 335 f.). Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ange- klagten dessen monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 27.000 Euro ge- schätzt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StGB). Dabei durfte es den Nutzungsvor- teil des mietfreien Wohnens in der Immobilie seines Sohnes als Einkommen in die Berechnung einstellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. November 2011 – 32 Ss 147/11, NStZ-RR 2012, 138; zu einer eigengenutzten Immobilie vgl. auch 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – 2 StR 290/07), ebenso wie (ge- schätzte) Einnahmen aus der Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen, wobei das Landgericht Aufwendungen (insbesondere Steuern und Kindesunter- halt) berücksichtigt hat. Auf der Grundlage des sich danach ergebenden Netto- einkommens, das der Angeklagte an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB), hat das Landgericht die Tagessatzhöhe von 900 Euro rechtsfehlerfrei festgesetzt. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist die gemäß § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StrEG getroffene Anordnung, ihn für die vom 15. bis 31. Januar 2019 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, aufzuheben. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet (§ 8 Abs. 3 StrEG). Der Ge- neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt: Der am 15. Januar 2019 festgenommene Angeklagte verbüßte auf der Grundlage des Haftbefehls vom 7. Januar 2019 mit der Berichtigung vom 9. Januar 2019 und der Änderung vom 25. Ja- nuar 2019 bis zu dessen Aufhebung mit Beschluss vom 31. Ja- nuar 2019 Untersuchungshaft. Der hierfür dem Grunde nach ausgesprochenen Entschädigung nach dem Strafrechtsentschä- digungsgesetz (§ 2 Abs. 1 StrEG) steht allerdings entgegen, dass dieser Zeitraum nach der vorrangig zu beachtenden Vor- schrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2016 – 5 Ws 318/16, Rn. 11 bei juris) von Amts wegen auf die festgesetzte Geldstrafe anzurechnen ist. Der Angeklagte wurde wegen keiner der im Haftbefehl ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilt: Der Vorwurf Nr. 1 und der Vor- wurf Nr. 2, auf den der Haftbefehl ausweislich der Änderung vom 25. Januar 2019 zuletzt nicht mehr gestützt worden war, sind – wie sich aus dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift erschließt – im Vorwurf Nr. I.1 der Anklageschrift aufgegangen. Von diesem wurde der Angeklagte indessen frei- gesprochen. Die Vorwürfe Nr. 3 und Nr. 4 des Haftbefehls sind 5 6 - 5 - als Vorwürfe Nr. 6 und Nr. 7 in die Anklageschrift übernommen worden. Sie sind jedoch mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zwischen den im Haftbefehl aufgenommenen Vorwürfen und dem Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, des- sentwegen der Angeklagte mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil schuldig gesprochen und zu der Geldstrafe von 90 Tages- sätzen verurteilt wurde, besteht allerdings die von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzte Verfahrensidentität. Von der Mög- lichkeit des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Da der Zeitraum der verbüßten Untersuchungshaft die Höhe der – fiktiv in eine entsprechende Freiheitsstrafe umgewandelten – Geldstrafe nicht übersteigt, hat die Entscheidung über eine Ent- schädigung vollständig zu entfallen. Sie ist daher aufzuheben. Dem schließt sich der Senat an. Einer Kostenentscheidung bedarf es inso- weit nicht (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., StrEG § 8 Rn. 5, 6). Cirener RiBGH Gericke ist er- krankt und kann nicht unterschreiben. Cirener Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 05.02.2024 - (538 KLs) 255 Js 170/18 (17/19) 7