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Leitsatz

VIII ZB 21/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:071025BVIIIZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:071025BVIIIZB21.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 21/25 vom 7. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO §§ 130d, 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglich- keit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektro- nisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW- RR 2024, 794 Rn. 18). BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.578,62 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach dem Rücktritt von einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahr- zeug in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landge- richt hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 14. August 2024 verlängert. 1 2 - 3 - An diesem Tag hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. In diesem Schriftsatz findet sich folgende Passage: "Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr am 14.08.2024 herbeizuführen." Nachdem das Berufungsgericht mit einer am 26. August 2024 übermittel- ten Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden und deshalb die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat die Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten noch am selben Tag den vorbezeichneten Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nochmals mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden: beA) an das Berufungsgericht übersandt und für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe am 14. August 2024 aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, worüber sie noch am selben Tag den beA-Support informiert habe. Von diesem habe sie am 22. August 2024 die Nachricht erhalten, dass die notwendige Entkoppelung durchgeführt worden und die Registrierung mit der neuen beA-Karte nebst PIN möglich sei. Die Freischaltung sei aber erst am 23. August 2024 erfolgt. Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte mehrere E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vorgelegt. Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2024 die Beklagte (erneut) darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Berufung 3 4 5 6 7 - 4 - als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht form- und fristgerecht begründet wor- den sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. September 2024 vorgetragen, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis gewesen. Die beA-Karte der Prozessbevollmächtigten sei bis zum 23. September 2029 gültig gewesen. Die Funktionsuntüchtigkeit der Karte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 14. August 2024, also dem Tag, an dem sie die Berufungsbegründung habe ein- reichen wollen, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte unter anderem einen Screenshot des ihrer Prozessbevollmächtigten von der Bundesnotarkammer ausgestellten Zertifikats für deren am 14. August 2024 verwendete (alte) beA-Karte vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Berufungsbegründung am 14. August 2024 nicht formwirksam und die am 26. August 2024 eingegangene Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht. Die am 14. August 2024 von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Telefax eingereichte Berufungsbegründung sei nicht formwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 130d Satz 1, § 130a ZPO nicht genüge. Eine Ausnahme nach § 130d Satz 2 ZPO sei nicht anzunehmen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus techni- schen Gründen nach § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen. 8 9 10 11 - 5 - Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zur Glaubhaftmachung geltend gemacht, es habe im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gegeben und ihre alte beA-Karte habe daher derzeit nicht funktioniert, so dass die Über- mittlung mittels beA nicht habe erfolgen können. Der beA-Support sei noch am 14. August 2024 informiert worden und habe sich um eine Freischaltung bis 20:00 Uhr am 14. August 2024 bemüht. Eine Freischaltung sei erst am 23. Au- gust 2024 möglich gewesen. Aus diesen Ausführungen gehe nicht schlüssig und nachvollziehbar her- vor, ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten habe. Der beA-Account sei nach ihrem Vortrag für sie aufgrund fehlender neuer beA- Karte nicht nutzbar gewesen. Zwar führe etwa eine Störung des beA oder des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmög- lichkeit. Der zur Glaubhaftmachung gehaltene Vortrag der Prozessbevollmäch- tigten der Beklagten lasse aber gerade offen, ob die Funktionsunfähigkeit auf ei- ner technischen Störung beruht habe oder auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer alten beA-Karte zurückzuführen gewesen sei. Zu den erforderlichen techni- schen Einrichtungen, die ein "professioneller Einreicher" für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten habe, gehöre nicht nur ein entsprechen- des Endgerät, sondern auch die erforderliche gültige beA-Karte. Mangele es an der notwendigen Ausstattung, beruhe eine Unmöglichkeit der Übermittlung nicht auf technischen Gründen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die Möglichkeit des Ab- laufs der Gültigkeitsdauer ihrer beA-Karte als Störungsursache nicht ausge- räumt. Sie habe sich in ihrer Glaubhaftmachung nicht dazu geäußert, ob sie im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten 12 13 14 - 6 - habe oder ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ge- wesen sei. Sie sei auch nicht darauf eingegangen, wann sie Kenntnis davon ge- habt habe, dass ihre alte beA-Karte nicht funktioniere, und sie habe nicht darge- legt, dass sie sich rechtzeitig um eine neue Karte bemüht habe. Die Ersatzeinrei- chung sei damit unwirksam. Zudem könne eine Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen nur glaubhaft machen, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versi- chere. Eine solche Schilderung und Glaubhaftmachung seien vorliegend nicht erfolgt. Unverzüglich - und somit ohne schuldhaftes Zögern - sei die Glaubhaft- machung nur dann, wenn sie zeitlich der Ersatzeinreichung unmittelbar nach- folge. Die Glaubhaftmachung im Schriftsatz vom 13. September 2024 - soweit diese als ausreichend zu betrachten wäre - sei damit verspätet erfolgt. Der Beklagten habe nach formgerechter Berufungsbegründung am 26. August 2024 auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beru- fungsbegründung gewährt werden können, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt habe. Die rechts- und formfehlerhafte Ersatzeinreichung der Berufungsbegründung durch ihre Prozessbevollmächtigte sei der Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungs- begründungsfrist. 15 16 17 18 - 7 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer- fenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 8. No- vember 2022 - VIII ZB 21/22, NJW-RR 2023, 701 Rn. 10; vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 11; vom 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25, WRP 2025, 1340 Rn. 8; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfor- dert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip). 1. Danach dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zu- gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 606 Rn. 15; je- weils mwN). 2. Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht und ohne Verlet- zung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts die Berufung der Beklagten ge- 19 20 21 22 - 8 - mäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum 14. August 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegrün- dung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden. a) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Doku- mente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesser- klärung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2025 - IX ZB 1/24, NJW 2025, 2165 Rn. 28; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen. Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und inso- weit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Denn die Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbe- gründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Berufungs- gericht eingereicht. b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls - wenn auch teilweise nur im Ergeb- nis - frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind. aa) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO) zulässig, wenn die Übermitt- lung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Aus- nahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN) bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen 23 24 25 26 - 9 - Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleich- viel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drucks., aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO). Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" wird klargestellt, dass profes- sionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzu- halten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 28; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO; vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 8). Dementspre- chend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, aaO; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO). bb) Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall - wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht gelungen, bei der Ein- reichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax am 14. August 2024 oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elek- tronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Vorliegens einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne (siehe hierzu nachfolgend un- ter (1) und (2)). Zudem sind die Schriftsätze vom 26. August 2024 und vom 13. September 2024 auch nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zu- gangsschwierigkeiten am 14. August 2024 eingereicht worden (hierzu nachfol- gend unter (3)). 27 - 10 - (1) Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsat- zes als elektronisches Dokument ist gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatz- einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies bedarf zu- nächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tat- sächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8 mwN; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 16; vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 9), deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 9; jeweils mwN) oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss (§ 294 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23, NJW 2024, 903 Rn. 22; vom 19. Dezember 2024 - IX ZB 41/23, NJW 2025, 508 Rn. 16). Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einrei- chers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienver- ständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedie- nungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, aaO; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO; vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, aaO). Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professioneller Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche, gültige beA-Karte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO Rn. 18). 28 29 - 11 - Ein Prozessbevollmächtigter, der sich auf die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung beruft, hat somit die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache auszu- räumen. Hierzu hat er im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, ob und ge- gebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wann er hiervon Kenntnis erhalten konnte sowie dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO). (2) Ausgehend hiervon ist es der Beklagten - wie auch das Berufungsge- richt jedenfalls hinsichtlich des Vortrags der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14. August 2024 und 26. August 2024 angenommen hat - bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungs- begründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 14. August 2024 hin- reichend darzulegen. (a) Die Beklagte hat in dem Berufungsbegründungschriftsatz vom 14. Au- gust 2024 lediglich ausgeführt, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten derzeit nicht funktioniere, weswe- gen die Prozessbevollmächtigte Kontakt zu dem beA-Support aufgenommen habe. Dies stellt jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlos- sene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine vorübergehende technische Un- möglichkeit schließen lässt, zumal die Beklagte dieses Vorbringen auch nicht - etwa durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten - glaubhaft gemacht hat. Der Vortrag der Beklagten lässt weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegrün- dungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV). Das Vorbringen, dass 30 31 - 12 - die beA-Karte "derzeit nicht funktioniert", gibt - entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde - keine Auskunft über deren Gültigkeit, sondern lediglich über deren Funktionsfähigkeit im technischen Sinne. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittels dieser Karte noch am 14. Juli 2024 einen Fristverlängerungsantrag im vorliegenden Verfahren an das Beru- fungsgericht als elektronisches Dokument über ihr beA einreichen konnte, nicht erkennen, ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete Karte einen Mo- nat später, nämlich am 14. August 2024, noch gültig war. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für den von der Prozessbevollmächtigten angeführten weiteren Umstand, wonach sie noch am 12. August 2024 einen Schriftsatz als elektroni- sches Dokument über ihr beA an das Amtsgericht C. habe senden können. (b) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. August 2024 ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte am 14. August 2024 keinen Zugang (mehr) zu ihrem beA gehabt habe und erst am 22. August 2024 eine Registrierung mit einer neuen beA-Karte möglich gewesen sei, reicht auch dieses Vorbringen zur Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2, 3 ZPO nicht aus. Denn es lässt - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - nicht erkennen, ob die alte Karte trotz der Zertifikatsumstel- lung (vgl. zur Bedeutung des Zertifikats Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt- liches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31a BRAO Rn. 74) noch gültig war und nur auf- grund einer technischen Störung am 14. August 2024 nicht mehr funktionierte oder ob die Karte durch die Zertifikatsumstellung ihre Gültigkeit verloren hatte und die Prozessbevollmächtigte hiervon vorab so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie sich eine neue gültige beA-Karte hätte beschaffen können. Auch den von der Beklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mails der Zer- 32 33 - 13 - tifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, die entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts grundsätzlich auch zu diesem Zweck herangezogen werden kön- nen, ist nicht zu entnehmen, warum die Registrierung mit einer neuen beA-Karte notwendig war. (c) Schließlich erlauben auch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13. September 2024 - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - nicht den Schluss auf eine technische Ursache für den fehlenden Zugang zu dem beA der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Beklagte hat zwar in diesem Schriftsatz vorgetragen, die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmäch- tigten sei ausweislich des dieser hierfür erteilten Zertifikats noch bis zum 23. Sep- tember 2029 gültig gewesen, und hat insofern auf einen Screenshot des für diese Karte ausgestellten Zertifikats verwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht darge- legt, ob und inwieweit sich die im August 2024 vorgenommene Zertifikatsumstel- lung auf die Gültigkeit der Karte ausgewirkt hat und die Prozessbevollmächtigte von diesen Auswirkungen vorab in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein der Hin- weis, die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, lässt nicht erkennen, welche Informationen die Prozessbevollmächtigte zu der bevorstehenden Zertifikatsumstellung erhalten hat. Wenn die Prozessbevollmächtigte jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden sein sollte, dass ihre alte beA-Karte nach der Zertifikatsumstellung nicht mehr gültig sein würde, hätte sie sich rechtzeitig um eine neue beA-Karte als Teil der technischen Einrichtungen kümmern müssen. Insofern kommt es - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht darauf an, ob die Prozessbevollmäch- tigte noch am 12. August 2024 ihre beA-Karte nutzen konnte. (3) Darüber hinaus sind die Angaben in den Schriftsätzen vom 26. August 2024 und 13. September 2024 auch nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen. 34 35 - 14 - (a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglich- keit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Er- satzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügli- che Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. No- vember 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 19; vom 4. September 2024 - IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7). Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mög- liche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, aaO). (b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26. August und 13. September 2024 - wie auch das Beru- fungsgericht jedenfalls mit Blick auf den letztgenannten Schriftsatz richtig erkannt hat - als verspätet anzusehen. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, warum nicht bereits am 14. August 2024 zu der Gültigkeit der damals verwendeten beA- Karte und den Folgen der Zertifikatsumstellung hätte vorgetragen werden kön- nen. Dies legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar. 36 37 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2024 - 54 C 254/23 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2024 - 22 S 104/24 - 38