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Entscheidung

6 StR 312/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:071025B6STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:071025B6STR312.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 312/25 (alt: 6 StR 131/24) vom 7. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2025 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu drei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychia- trischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Se- nat den Schuldspruch geändert, die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die Revision des Ange- klagten im Übrigen verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils und die Zurück- verweisung beantragt. 1. Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Daran fehlt es, weil die Strafkammer, die im zweiten Rechtsgang ausschließlich darüber zu befinden hatte, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen war, von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 354/23). 1 2 3 - 3 - Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Form begründet worden ist. Denn der eingereichte Schriftsatz lässt nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung ei- ner Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 1991 – 3 StR 296/91; vom 12. April 2000 – 1 StR 131/00; vom 31. Mai 2001 – 1 StR 191/01). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 04.03.2025 - 5 KLs 42/24 4 5 RiBGH Wenske ist dienstlich orts- abwesend und daher an der Unter- schriftsleistung gehindert. Bartel