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Leitsatz

II ZB 19/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061025BIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061025BIIZB19.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/24 vom 6. Oktober 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 13 Abs. 2 Satz 1; AktG § 142 Abs. 2 Zum Anspruch eines am Verfahren unbeteiligten Hochschullehrers auf Überlassung einer geschwärzten Kopie eines Gutachtens über die Beteiligtenfähigkeit US- amerikanischem Recht unterliegender Funds im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 - II ZB 19/24 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born beschlossen: Dem Antragsteller ist Akteneinsicht durch Überlassung einer (ge- schwärzten) Kopie des vom Beschwerdegericht eingeholten Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg vom 26. Juni 2024 zur Frage der Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer zu gewähren. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführer haben nach Zurückweisung ihres Sonder- prüfungsantrags in der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016 gemäß § 142 Abs. 2 AktG die gerichtliche Bestellung eines aktien- rechtlichen Sonderprüfers im Zusammenhang mit der sogenannten "Dieselaf- färe" beantragt. Der Antrag wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die dage- gen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg (OLG Celle, NZG 2025, 798). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - Der Antragsteller ist Ordinarius für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien mit der Lehrbefugnis unter anderem für Gesell- schaftsrecht, internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. Zu seinen aktuellen Forschungsgebieten zählt das Recht der aktienrechtlichen Sonderprü- fung. Der Antragsteller begehrt als nicht am Verfahren Beteiligter Akteneinsicht durch Überlassung einer (geschwärzten) Kopie eines vom Beschwerdegericht eingeholten Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg (nachfolgend "MPI") vom 26. Juni 2024 zur Frage der Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer (fortan "Rechtsgut- achten"). Ausweislich des Rechtsgutachtens ist die Weitergabe des Rechtsgutach- tens an unbeteiligte Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des MPI zulässig. Das MPI hat auf Nachfrage sein Einverständnis mit der Weitergabe an den An- tragsteller erklärt. Der Antragsteller beruft sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Zur Begründung seines Einsichtsbegehrens führt er im Einzelnen an, dass er das Rechtsgutachten zur besseren Nachvollziehbarkeit der Beschwerdeentschei- dung benötige. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei für ihn nicht nach- vollziehbar, soweit die Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer abge- lehnt werde. Sein Interesse am Rechtsgutachten sei ausschließlich wissen- schaftlicher Natur. Die Rechtsbeschwerdeführer haben ihr Einverständnis mit der Einsicht- nahme erklärt, während die Rechtsbeschwerdegegnerin dem Einsichtsverlangen mit der Begründung entgegengetreten ist, der Antragsteller werde die Entschei- dung des Beschwerdegerichts in einem Literaturbeitrag kritisch rezensieren, um 2 3 4 5 6 - 4 - so auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfah- ren Einfluss nehmen zu wollen. II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG, der auf das gerichtliche Verfahren der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 8 AktG anwendbar ist, liegen vor. a) Das Recht eines am Verfahren nicht Beteiligten, in die Akten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG Einsicht zu nehmen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat aufgrund einer Abwägung zu erfol- gen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, NZG 2024, 220 Rn. 24). Zunächst ist festzu- stellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat (dazu unten b) [aa] [1]). Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung (dazu unten b) [aa] [2]). Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen (dazu unten b) [bb]). Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen (dazu unten b) [bb] [2]). b) Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die begehrte Akten- einsicht vor. aa) Der Antragssteller hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. (1) Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerecht- 7 8 9 10 11 - 5 - fertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beein- flusst werden kann (BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, NZG 2024, 220 Rn. 24 mwN; zum wissenschaftlichen Interesse BeckOGK FamFG/Flöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 63.1; MünchKommFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 13 Rn. 17; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, Stand 1.9.2025, FamFG, § 13 Rn. 20; zweifelnd bezüglich wissenschaftlicher Interessen BayOblG, ZfWG 2002, 202, 206 f. zu § 299 Abs. 2 ZPO). Soweit wissenschaftliche Interessen geltend gemacht werden, ist eine konkrete Darlegung des Forschungsvorhabens geboten, verbunden mit der Er- läuterung, weshalb die Einsicht in die konkrete Akte bzw. bestimmte Aktenteile geeignet ist, das konkrete Forschungsvorhaben zu fördern. Dabei hat sich die ersuchte Stelle einer Bewertung des Forschungsansatzes zu enthalten, weil die grundrechtlich geschützte Freiheit auch die Wahl der Methoden umfasst und For- schungsansätze schützt, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Es genügt jedoch nicht die bloße Behauptung, wissenschaftlich tätig zu sein (BeckOGK FamFG/Flöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 63.1). Der Antragsteller hat hier dargelegt, dass er sich im Rahmen seiner For- schung zum aktienrechtlichen Sonderprüfungsrechts mit der Frage der Beteilig- tenfähigkeit US-amerikanischem Recht unterliegender Funds befasst und hierzu jüngst eine wissenschaftliche Publikation in einer Fachzeitschrift verfasst hat. In- soweit liegt es auf der Hand, dass der Inhalt des Rechtsgutachtens, das eben jene Problematik zum Gegenstand hat, für seine wissenschaftlichen Tätigkeiten von Interesse ist und das wissenschaftliche Oeuvre insoweit fördern kann. Die 12 13 - 6 - Forschungsfreiheit umfasst neben der Wahl von Fragestellung und Methode an- erkanntermaßen auch die Materialsammlung (BeckOK GG/Kempen/Rossa, Stand 15.6.2025, Art. 5 Rn. 182). Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin meint, der Antragssteller habe schon nach seinem eigenen Vorbringen kein ernsthaftes wissenschaftliches In- teresse an einer Würdigung des Rechtsgutachtens, weil er sich bereits eine ab- schließende Meinung zur zugrundeliegenden Rechtsfrage gebildet habe, steht das einem berechtigten Interesse nicht entgegen. Denn der Antragsteller begrün- det die Einsichtnahme in das Rechtsgutachten gerade mit der Notwendigkeit der weiteren Aufklärung der Richtigkeit der Ansicht des Beschwerdegerichts und da- mit spiegelbildlich seiner eigenen. Im Übrigen würde die Wissenschaftsfreiheit auch das Recht umfassen, seine eigene Ansicht unter Infragestellung abwei- chender Stimmen argumentativ zu verteidigen. (2) Da der das berechtigte Interesse begründende Sachverhalt von der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht bestritten wird, sie ihn lediglich anders als der Antragsteller beurteilt, und der Senat keine Zweifel daran hat, dass die Tatsachen gegeben sind, bedarf es keiner weitergehenden Glaubhaftmachung durch den Antragsteller (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1451, 1452). bb) Schutzwürdige Interessen Dritter bzw. eines Beteiligten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Die Interessen eines Beteiligten oder Dritten stehen entgegen, wenn ihre Interessen durch die begehrte Akteneinsicht des anderen Beteiligten oder Dritten betroffen sein können, also unmittelbar oder mittelbar gefährdet oder verletzt wer- den können. Die Interessen eines Beteiligten oder Dritten stehen demgegenüber nicht entgegen, wenn sie mit der Akteneinsicht einverstanden sind. Umgekehrt 14 15 16 17 - 7 - begründet das fehlende Einverständnis nicht zwingend das Vorliegen eines ent- gegenstehenden Interesses (BeckOGK FamFG/Flöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 72). Das Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG ist im Gegensatz zu dem des Beteiligten nach § 13 Abs. 1 FamFG nicht verfassungsrechtlich garan- tiert, weshalb an das Tatbestandsmerkmal der Schutzwürdigkeit geringere An- forderungen zu stellen sind. Es ist vor allem nicht notwendig, dass es sich um schwerwiegende Interessen handelt. Auch nicht verfassungsrechtlich geschützte Interessen können ein Einsichtsrecht ausschließen, jedes andere geschützte In- teresse kann genügen (MünchKommFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 13 Rn. 26). Erfasst sind sämtliche Interessen aus dem Vermögens- und Privatbereich, sofern sie nicht offensichtlich nicht schutzbedürftig erscheinen (BeckOGK FamFG/Flöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 73). (1) Urheberrechte des MPI kommen als entgegenstehende Interessen nicht in Betracht, weil es der Weitergabe des Rechtsgutachtens zugestimmt hat. (2) Die Befürchtung der Rechtsbeschwerdegegnerin, der Antragsteller werde unter Heranziehung des Rechtsgutachtens die Entscheidung des Be- schwerdegerichts in einem Literaturbeitrag kritisch bewerten, um auf die Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren Einfluss zu nehmen, stellt im Ausgangspunkt zwar noch ein schutzbedürftiges Vermögensin- teresse der Rechtsbeschwerdegegnerin dar. In der Gesamtschau überwiegen allerdings hier die wissenschaftlichen In- teressen des Antragstellers gegenüber jenem ausschließlich wirtschaftlichen In- teresse. Zu berücksichtigen ist, dass das Rechtsgutachten allein auf die Rechts- beschwerdeführer bezogene Daten enthält. Diese wiederum haben sich mit der 18 19 20 21 - 8 - Einsichtnahme des Antragstellers einverstanden erklärt. Die Rechtsbeschwerde- gegnerin findet demgegenüber in dem Rechtsgutachten keine nähere Erwäh- nung, weil die dort erörterte abstrakte Frage der Beteiligtenfähigkeit der Rechts- beschwerdeführer losgelöst von der Person der Rechtsbeschwerdegegnerin zu beantworten ist. Zwar mag es aus Sicht der Rechtsbeschwerdegegnerin lästig sein, dass sich der Antragsteller mit den Ergebnissen des Rechtsgutachtens möglicher- weise kritisch und in einer Weise auseinandersetzt, die der für sie günstigen Sicht des Beschwerdegerichts widerspricht. Eine solche Auseinandersetzung ist aller- dings Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit und von der Rechtsbeschwerdegegne- rin aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls, namentlich der fehlenden persönlichen Betroffenheit der Rechtsbeschwerdegegnerin vom Inhalt des Rechtsgutachtens, hinzunehmen. 2. Für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch ist bei Kollegial- gerichten gemäß § 13 Abs. 7 FamFG der Vorsitzende zuständig. Dies gilt unab- hängig davon, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte in nicht abgeschlossenen Verfahren, wie hier, als Akt der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung einzustufen ist (für letzteres BayOblG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 102 VA 60/25, BeckRS 2025, 15844 Rn. 12 ff.; offengelassen BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, NZG 2024, 220 Rn. 17 ff.). Die Zuständigkeit des Vorsitzenden besteht auch, wenn das verfahrensführende Gericht der Bun- desgerichtshof ist, weil der mit der Zuständigkeitsregelung verbundene Zweck der Verfahrensstraffung und -beschleunigung (vgl. RegE eines Gesetzes zur Re- form des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/6308, S. 182) auch in diesem Fall verwirklicht wird. 22 23 - 9 - 3. Die Entscheidung des Gerichts über die Akteneinsicht und die Einsicht- nahme selbst in die Verfahrensakten sind gebührenfrei (BeckOK FamFG/ Perleberg-Kölbel, Stand 1.9.2025, FamFG, § 13 Rn. 48). Born Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.06.2017 - 15 O 28/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.11.2024 - 9 W 86/17 - 24