Entscheidung
VII ZB 27/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZB27.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/25 vom 1. Oktober 2025 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Professor Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Hannamann beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge- lehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht München Klage gegen die Be- klagte auf Rückerstattung von 740,00 € für die Erstellung eines Gutachtens zur Fahreignung erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (212 C 3398/25) das Prozess- kostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diese Entscheidung er- hobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) zurückgewiesen; die Rechtsbe- schwerde ist in diesem Beschluss nicht zugelassen worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, die er mit wei- terem Schreiben vom 26. Juli 2025 begründet hat. Das Oberlandesgericht hat 1 - 3 - den Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2025 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen es beabsichtige, das Rechtsmittel vom 21. Juli 2025 als unzulässig zu verwerfen; zugleich hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2025 gegeben. Mit seinem am 18. August 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 16. August 2025 hat der Antragsteller unter gleichzeitiger Bean- tragung von Prozesskostenhilfe "Eil- und Sofortige Beschwerde" erhoben, mit der er die Aufhebung sowohl der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 als auch des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 erstrebt. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem An- tragsteller unter dem 27. August 2025 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bie- tet. Nachdem der Antragsteller diese Zuschrift mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2025 dahin beantwortet hat, er bestehe auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat zu befinden. II. Der Antrag ist abzulehnen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. August 2025 mitgeteilt: 2 3 4 - 4 - "Sie möchten sich zum einen gegen eine Verfügung des Oberlandesge- richts München vom 8. August 2025 (36 W 977/25e) wenden, mit der die Verwer- fung eines von Ihnen eingelegten Rechtsmittels - erst - angekündigt und Ihnen zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht beab- sichtigten Entscheidung bis zum 26. August 2025 eingeräumt wird. Gegen eine solche Verfügung, die eine Entscheidung über Ihr beim Oberlandesgericht ein- gelegtes Rechtsmittel noch gar nicht darstellt, sondern diese vielmehr erst vor- bereitet bzw. ankündigt, kommt eine Anrufung des Bundesgerichtshofs von vor- neherein nicht in Betracht. Für dieses beabsichtigte Vorgehen könnte Ihnen deshalb hier auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Zum anderen möchten Sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) wenden, durch den Ihre sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juni 2025 (Az. 212 C 3398/25) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück- gewiesen worden ist. Den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) beanstanden Sie allerdings schon in dem - derzeit nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen - Verfahren 36 W 977/25e bei dem Oberlandesgericht München, in dem die vorgenannte Hinweisverfügung vom 8. August 2025 ergangen ist und für Sie Stellungnahmemöglichkeit bis zum 26. August 2025 besteht. Für die gleichzeitige Anrufung auch des Bundesge- richtshofs in derselben Sache ist ebenfalls von vorneherein kein Raum; Prozess- kostenhilfe könnte Ihnen schon aus diesem Grund auch insoweit nicht bewilligt werden. Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass eine von Ihnen etwa nach Abschluss des Verfahrens 36 W 977/25e OLG München beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 5 6 7 - 5 - 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen unzu- lässig wäre, da sie weder kraft Gesetzes vorgesehen noch durch das Landgericht als Beschwerdegericht in dessen Beschluss vom 15. Juli 2025 zugelassen wor- den ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), worauf auch das Oberlandesgericht in der Verfügung vom 8. August 2025 bereits hingewiesen hat. Für eine von Gesetzes wegen unstatthafte Rechtsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozessko- stenhilfe nicht in Betracht. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außeror- dentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/13, NJW 2003, 3137). Der Bundesgerichtshof darf nach alledem auf Ihr Vorbringen bereits aus formalen Gründen inhaltlich nicht eingehen und kann auch nichts zu Ihren Gun- sten veranlassen. Es ist dem Bundesgerichtshof - wie jedem Gericht der Bundes- republik Deutschland - verwehrt, über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus und außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln in Verfahren einzu- greifen, sie zu kommentieren, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar sie abzuändern." Diese - in der Sache zutreffenden - Hinweise gelten unverändert fort, so dass der Senat sie sich zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfe- antrags zu eigen macht. 8 9 - 6 - Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 04.06.2025 - 212 C 3398/25 - LG München I, Entscheidung vom 15.07.2025 - 13 T 7888/25 - 10