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Leitsatz

5 StR 250/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR250.25.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja JNEU : nein StPO § 32b Abs. 1 Eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift muss nicht nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. BGH, Beschluss vom 24. September 2025 – 5 StR 250/25 LG Zwickau – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 250/25 vom 24. September 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis nicht vor. Die An- klage ist wirksam erhoben. 1. Die dem Landgericht als elektronisches Dokument übermittelte Ankla- geschrift, die von dem sie verantwortenden Staatsanwalt durch Hinzufügung sei- nes Namens einfach elektronisch signiert wurde, genügt der Form des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorschrift gilt für als elektronische Dokumente erstellte Anklageschriften. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 StPO 1 2 - 3 - und aus Sinn und Zweck der Regelung; die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt dieses Ergebnis. a) Nach dem Wortlaut des mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neu gefassten § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen zu unterschreibende oder zu unterzeich- nende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Sig- natur. Solche Unterschriftserfordernisse sieht die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 Satz 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der § 199 Abs. 2, § 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Ab- fassung von Anklageschriften normiert sind, enthalten eine dahingehende Rege- lung nicht. b) Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass eine elektronisch erstellte und entsprechend übermittelte Anklageschrift lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO versehen sein muss. Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 StPO ist es, die Authentizität und Inte- grität der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten selbst erstellten Doku- mente in ausreichender Weise sicherzustellen (BT-Drucks. 18/9416, S. 48). Gleichzeitig soll das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesell- schaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst und dafür Sorge getragen werden, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrecht- lichen Aufgaben erfüllen kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 1). Wie der Gesetzgeber aufgezeigt hat, sollen die im Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO gelten- den Formerfordernisse an die mit der fortschreitenden Einführung des elektroni- schen Rechtsverkehrs verbundenen technischen Möglichkeiten angepasst wer- den. Daher sind die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht 3 4 5 - 4 - unterschriebenen Anklageschriften – soweit darin eine Unterschrift als grundsätz- liches Formerfordernis angesprochen wird (vgl. hierzu RG, Urteil vom 18. Feb- ruar 1905 – 5620/04, RGSt 37, 407, 408; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 78 und 96; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 200 Rn. 124; im Ergebnis offen gelassen von BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 5 StR 117/20; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85; vgl. auch Kulhanek, NJW 2025, 2515, 2516 und LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 25 ff.) – nur ein- geschränkt übertragbar (OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365 f.; LG Würzburg aaO Rn. 32). Der Grad der Formstrenge ist danach zu bemessen, was nach den maß- geblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfG, Be- schluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 292; BGH, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OBG 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Hinsicht- lich der Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten ist der Gesetzgeber zuletzt davon ausgegangen, dass diese bei elektronischer Akten- führung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Ver- änderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten über- prüft werden kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 55). Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die in § 32b Abs. 1 StPO ge- regelte justizinterne Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte untereinander höhere Anforderungen zu stellen als an die Kommunikation von 6 7 - 5 - justizfremden Verfahrensbeteiligten oder Dritten mit diesen Einrichtungen. Die- sen Personen lässt die Vorschrift des § 32a Abs. 3 StPO – die in Anlehnung an § 130a Abs. 3 ZPO für den Zivilprozess geschaffen (BT-Drucks. 18/9416, S. 45) und vom Gesetzgeber explizit unverändert gelassen wurde (BT-Drucks. 19/27654, S. 56) – bei Einreichung von elektronischen Dokumenten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Wahl, ob das elektronische Doku- ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungs- weg im Sinne von § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wird. Da Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über sichere Übermittlungs- wege kommunizieren (vgl. § 32 Abs. 3 StPO iVm § 4 StrAktÜbV für die Übermitt- lung elektronisch geführter Strafverfahrensakten; § 32d Abs. 5 StPO iVm § 5 DokErstÜbV für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente; BT-Drucks. 19/27654, S. 56) und die tatsächliche Einhaltung der Authentizität der Dokumente innerhalb der Staatsanwaltschaften durch behördenintern geregelte Verfahrensabläufe sichergestellt wird (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365; LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 28; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 202 StRR 39/25, NJW 2025, 2570), bedarf es einer über die gesetzliche Rege- lung des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Zudem ist die Herkunft eines elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandten Dokuments in der Regel besser nachvollziehbar, als wenn es auf dem Postweg übersandt wird (BT-Drucks. 19/27654, S. 55). c) Die Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung der Vorschrift stützt dieses Ergebnis. 8 9 - 6 - Bei Einführung der ursprünglichen Fassung des § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2209) wurden „schriftlich abzufassende“ Dokumente den zu unter- schreibenden oder zu unterzeichnenden Dokumenten zunächst gleichgestellt und bewusst keine schriftformersetzenden Varianten vorgesehen (BT-Drucks. 18/9416, S. 48). Mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafpro- zessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2100) wurde die Fallgruppe der „schriftlich abzufassenden“ Dokumente aus § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO hingegen gestrichen, so dass diese Schriftstücke als sonstige elektronisch erstellte Dokumente im Sinne des Satzes 1 nur einer ein- fachen elektronischen Signatur bedürfen. Die Änderung ging auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück, der für die umfangreichen Reformwerke der ver- gangenen Jahre unter anderem im Bereich der Vorschriften zur Einführung der elektronischen Akte punktuellen Nachsteuerungsbedarf ausgemacht hatte (BT- Drucks. 19/27654, S. 1 f.). Hintergrund der vorgeschlagenen und im weiteren Gesetzgebungspro- zess umgesetzten Streichung war, dass die gegenüber der Papieraktenführung eingeführte Ausweitung des Formzwanges als zu weitgehend erachtet wurde. Während der Normgeber bei Einführung der Vorschrift noch die einheitliche, leichte und rasche Überprüfbarkeit der Authentizität und Integrität des elektroni- schen Dokuments im Fokus hatte (BT-Drucks. 18/9416, S. 48), stellte die Ge- setzesbegründung des Änderungsentwurfs auf die ständige Rechtsprechung ab, nach der es zur Wahrung der Schriftform ausreicht, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Eine eigenhändige Unterschrift fordere diese Recht- sprechung nicht (BT-Drucks. 19/27654, S. 55 u.a. unter Verweis auf Urteile des 10 11 - 7 - BGH vom 18. Oktober 1951 – 3 StR 513/51, BGHSt 2, 77, 78 zur Schriftform bei Revisionseinlegung und -rechtfertigung der Staatsanwaltschaft und vom 7. Ja- nuar 1959 – 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317 zur Schriftform der Revision eines Verteidigers; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 291 mwN). Diese Ausführungen verdeutlichen den Willen des Gesetzgebers, von der Vereinheitlichung der Formvorschriften unter dem formstrengeren § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO wieder abzurücken und die einfache elektronische Signatur nach Satz 1 zum Regelfall zu machen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 364). Darüber hinaus wurde die Streichung auch mit Blick auf das Bußgeldver- fahren, bei dem die Vorschrift des § 32b Abs. 1 StPO über § 110c Satz 1 OWiG entsprechende Anwendung findet, für erforderlich gehalten, weil dort eine Viel- zahl von Dokumenten schriftlich abzufassen, jedoch nicht zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist (BT-Drucks. 19/27654, S. 55). Für Anklageschriften wies die Gesetzesbegründung explizit darauf hin, dass diese weder nach der Strafpro- zessordnung noch nach der Rechtsprechung unterschrieben werden müssen, solange sie dem Gericht nachweislich willentlich durch den Berechtigten zugelei- tet werden (BT-Drucks. 19/27654, S. 56). Dass die Streichung der Fallgruppe der „schriftlich abzufassenden“ Doku- mente aus § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO in der Praxis Fragen aufwerfen würde, war dem Normgeber dabei bewusst. Unter Verweis auf den Umstand, dass im Rah- men der Papieraktenführung (noch) zahlreiche Schriftstücke unterschrieben wer- den, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben wäre, sollte der Praxis überlassen bleiben, bei welchen Dokumenten eine qualifizierte elektronische Signatur als Pendant der eigenhändigen Unterschrift geboten sein könne. Dabei sei sowohl denkbar, der bisherigen Praxis entsprechend alles, was derzeit unterschrieben 12 13 - 8 - werde, auch qualifiziert elektronisch zu signieren, als auch neue, gegebenenfalls stark reduzierte Festlegungen zu treffen (BT-Drucks. 19/27654, S. 56). Im Ergeb- nis hat sich der Gesetzgeber damit bewusst gegen die Normierung eines qualifi- zierten Signaturerfordernisses für Anklageschriften entschieden. 2. Sollten sich im Einzelfall ausnahmsweise nach Art und Fassung der An- klageschrift oder aus sonstigen konkret fassbaren Gründen Zweifel an der Urhe- berschaft oder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entwurfs ergeben, kann dies – entsprechend der zur Papieraktenführung entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 – 3 StR 513/51; OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85) – freibeweislich geklärt werden (LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 31; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 366; für § 130a ZPO: BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906, 909). Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Zwickau, 25.02.2025 - E 2 KLs 560 Js 14093/24 14