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Entscheidung

4 StR 422/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR422.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/25 vom 24. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen genügen bereits nicht den Begründungsanforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit sich die erste Rüge auf ein Beweis- verwertungsverbot stützt, muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unter- breiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob die erhobene Rüge – den Vortrag als zutreffend unterstellt – Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 4). Das ist hier nicht geschehen, da der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt seines in der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs mitteilt, nicht aber auch den für die revisionsrechtliche Prüfung un- erlässlichen Inhalt des nach den Feststellungen ergangenen Durchsuchungsbe- schlusses sowie weiterer den Vorgang betreffender Aktenstücke, namentlich des gefertigten Durchsuchungsberichts sowie zugehöriger Vermerke. Gleicherma- ßen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen auch die beiden erhobenen Aufklärungsrügen, da sie sich jeweils auf eine Stellungnahme - 3 - zur Eröffnung des Hauptverfahrens stützen, diese jedoch weder beifügen noch ihrem (vollständigen) Inhalt nach vortragen. Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Siegen, 28.03.2025 - 21 KLs-61 Js 14/24-18/24