Leitsatz
X ZR 102/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230925UXZR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230925UXZR102.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 102/23 Verkündet am: 23. September 2025 Leo Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Tertiäroptik EPÜ Art. 54 Abs. 2 Bei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit darf eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift nur berücksichtigt werden, wenn hinrei- chend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Be- zug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154/05 Rn. 26). BGH, Urteil vom 23. September 2025 - X ZR 102/23 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Rich- ter Hoffmann, die Richterin Dr. Marx und die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 204 604 (Streitpatents), das am 17. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 30. Dezember 2008 angemeldet worden ist und eine Leuchte betrifft. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der mehrere Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den Leuchtdioden emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflä- chen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind, wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken, wobei die Sekundäroptik von einem oder mehreren Linsenkörpern gebildet ist, und wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist. Patentanspruch 11, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Modulsystem für solche Leuchten, das zwei austausch- bare Tertiäroptiken mit derselben Bauform, aber unterschiedlichen Mikrostruktu- ren umfasst. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit 45 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent in der erteilten Fassung, mit einer modifizierten Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 9 (jetzt: Hilfsantrag I), mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 44 (jetzt: Hilfsantrag IV) und mit vier neuen 1 2 3 4 5 - 4 - Hilfsanträgen (II, III, V, VI) verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge- gen. - 5 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäu- deflächen. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden Leuchtdioden verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Innen- oder Außenbereich eingesetzt. Die erreichbare Lichtverteilung sei zumindest in bestimmten Anwen- dungsfällen nicht zufriedenstellend (Abs. 2 f.). 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Pro- blem, die Lichtverteilung bei solchen Leuchten zu verbessern. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 11 eine Leuchte und ein Modulsystem vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Anspruch 1 Anspruch 11 1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfas- send Modulsystem für Leuchten (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend 2 eine Platine (11), auf der mehrere LEDs (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, 3 eine Sekundäroptik (14), die das von den LEDs emittierte Licht bündelt, 4 eine Tertiäroptik (16). eine erste Tertiäroptik (16) vorherbe- stimmter Bauform, 4a eine zweite Tertiäroptik (16) derselben Bauform. 6 7 8 9 10 11 - 6 - 5 Die Tertiäroptik ist von einem flä- chigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. Die erste und die zweite Tertiäroptik ist jeweils von einem flächigen, trans- luzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) er- ster bzw. zweiter Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) ge- bildet sind, deren lichtlenkende Grenz- flächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. 6 Die Facetten erstrecken sich entlang einem strukturierten Raster. 7 Die Sekundäroptik ist von einem oder mehreren Linsenkörpern gebildet 8 und zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet. 9 Die erste Tertiäroptik ist durch die zweite Tertiäroptik austauschbar. 10 Die Mikrostrukturen zweiter Art er- möglichen eine gegenüber den Mikro- strukturen erster Art geänderte Ab- strahlcharakteristik der Leuchte. 4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Sinne von Merkmal 1 auch solche, die (nur) zur Ausleuchtung von Parkplatz-, Grün- oder Wegflächen geeignet sind. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Anspruch 1, wohl aber aus der für die Auslegung maßgeblichen Definition in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 2). Für die Beurteilung des Rechtsbestands kommt diesem Unterschied keine Bedeutung zu. 12 13 14 15 - 7 - b) Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sehen die Patentansprü- che 1 und 11 mindestens zwei unterschiedliche Optiken vor. aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Leuchtdioden typischerweise eine Primäroptik auf. Diese bewirkt eine gewisse Fokussierung des von der Diode ausgestrahl- ten Lichts. Der Abstrahlwinkel ist aber eher groß. Bei kommerziell ausgestatteten Leuchtdioden kann er zum Beispiel 120° bis 180° betragen (Abs. 12). Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen die Patentansprü- che 1 und 11 eine Primäroptik nicht zwingend vor. bb) Um eine weitere Bündelung zu erzielen, sieht Merkmal 3 eine Se- kundäroptik vor, die das von den Leuchtdioden abgestrahlte und gegebenenfalls von der Primäroptik gebündelte Licht weiter bündelt. Die Sekundäroptik besteht gemäß Merkmal 7 aus einem oder mehreren Linsenkörpern und ist gemäß Merkmal 8 zwischen der die Leuchtdioden tragen- den Platine und der Tertiäroptik angeordnet. Nach der Beschreibung kann die Sekundäroptik insbesondere so ausge- staltet werden, dass sie das Licht im Wesentlichen in einen parallelen Strahlen- gang überführt (Abs. 13). Nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist diese Ausge- staltung nicht zwingend erforderlich. cc) Die in Merkmal 4 vorgesehene und in den Merkmalen 5 und 6 näher spezifizierte Tertiäroptik hat die Funktion, die Lichtverteilung zu steuern und da- mit die Abstrahlcharakteristik der Leuchte zu bestimmen. So kann zum Beispiel bei einer vollständig mit sphärischen Facetten be- setzten Tertiäroptik der Abstrahlwinkel durch den Radius der einzelnen Facetten beeinflusst werden (Abs. 22). 16 17 18 19 20 21 22 23 24 - 8 - Dies ermöglicht es, Leuchten mit gleicher Bauform zu realisieren, deren Abstrahlverhalten durch Einsatz unterschiedlicher Tertiäroptiken variiert werden kann (Abs. 23). Ein System mit solchen Eigenschaften ist durch Patentan- spruch 11 geschützt. dd) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die auf einer Platine (11) angeordneten Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) sind von einer Sekundäroptik (14) übergriffen, die aus einer Mehrzahl von Linsenkör- pern (15a, 15b, 15c) besteht. Deren Grenzflächen bewirken, dass das Licht ge- bündelt wird (Abs. 62-66). 25 26 27 - 9 - In einem Abstand (A) ist eine Tertiäroptik (16) angeordnet, die an ihrer Unterseite (17) lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist. Diese sind von einer Vielzahl von Facetten gebildet (Abs. 67-70). c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 5 vorgesehenen Facetten nicht zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen. aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert den Aufbau einer Facette anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4. Figur 2 zeigt die Unterseite (17) der Tertiäroptik (16). Auf dieser ist eine Vielzahl von Facetten (19a, 19b, 19c, 19d) gebildet. Diese können zum Beispiel wie in Figur 3 eine sphärisch gewölbte Oberfläche (21a) oder wie in Figur 4 eine gekrümmte Oberfläche (32b) mit deutlich größerem Krümmungsradius aufweisen (Abs. 70). Die Mikrostrukturen können völlig unterschiedlich ausgebildet sein und im Hinblick auf lichttechnische Erfordernisse und das gewünschte Abstrahlverhalten 28 29 30 31 32 - 10 - optimiert werden. Sie können im einfachsten Fall sämtlich identisch ausgebildet sein; das Abstrahlverhalten kann dann durch Ändern des Krümmungsradius be- einflusst werden (Abs. 71-75). Die Abstrahlcharakteristik kann aber auch dadurch beeinflusst werden, dass unterschiedliche Facetten eingesetzt werden (Abs. 76). Merkmal 5 sieht zusätzlich vor, dass die lichtlenkenden Grenzflächen nicht nur von gewölbten, sondern auch von planen Oberflächen gebildet sein können. bb) Vor diesem Hintergrund ist als Facette im Sinne von Merkmal 5 eine Teilstruktur der flächig ausgebildeten Tertiäroptik anzusehen, die lichtlenkende Grenzflächen aufweist. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass es sich um kissenartige Gebilde handeln muss, ist den Patentansprüchen 1 und 11 hin- gegen nicht zu entnehmen. (1) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein Facettenauge, wie es von Insekten bekannt ist, zwingend kissenförmige Ele- mente aufweist. Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Streitpatent lassen nicht er- kennen, dass die Tertiäroptik nach Art eines Insektenauges ausgestaltet sein muss. (2) Die anderen Patentanmeldungen, in denen die Beklagte ebenfalls Leuchten mit Facetten oder facettenartigen Strukturen beansprucht hat (BN1 bis BN5), sind für die Auslegung des Streitpatents ebenfalls nicht erheblich. Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass eine Facette die in den an- deren Anmeldungen beschriebenen Eigenschaften aufweisen muss. Unabhängig davon geht auch aus BN1 bis BN5 nicht hervor, dass Facet- ten zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen. 33 34 35 36 37 38 39 - 11 - (3) Ob eine gewölbte Oberfläche im Sinne von Merkmal 5 zwingend eine konvexe Wölbung aufweisen muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht von Bedeutung und bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung. d) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 6 vorgesehene Erstreckung der Facetten entlang einem strukturierten Raster keine exakte Ausrichtung an den Gitterpunkten oder Linien eines solchen Rasters erfordert. aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert nicht näher, was unter einem strukturierten Raster zu verstehen ist. Nach der Beschreibung kann sich entlang der gesamten Plattenoberfläche ein strukturiertes Raster von Facetten erstrecken. Dabei können sich Facetten mit einer gewölbten Oberfläche und Facetten mit einer planen Oberfläche ab- wechseln. Alternativ können Bereiche von Facetten mit gewölbten und mit planen Oberflächen oder Abschnitte von Facetten mit unterschiedlicher Wölbung gebil- det werden. Insbesondere können auch Facetten vorgesehen sein, die das Licht ohne lenkende Wirkung durchlassen (Abs. 20). Nicht ausreichend sind demgegenüber Aufrauungen der Oberfläche durch Ätzen, Sandstrahlen oder dergleichen, die lediglich eine diffuse Streuung erzeu- gen (Abs. 26). bb) Daraus ergibt sich nicht, dass die Facetten zwingend exakt an Gitterpunkten oder Linien eines Rasters angeordnet sein müssen. Die Darstellung in Figur 2 deutet zwar darauf hin, dass die einzelnen Fa- cetten dort in einem nach Art einer Bienenwabe ausgebildeten Raster angeord- net sind. Weder der Beschreibung noch den Ansprüchen 1 und 11 ist aber zu entnehmen, dass diese Anordnung zwingend ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Beschreibung vielmehr, dass sich die Facetten nicht 40 41 42 43 44 45 46 - 12 - nur in ihrem Krümmungsradius unterscheiden können, sondern auch in anderen Gestaltungsmerkmalen. Auch bei solchen Ausgestaltungen darf die Anordnung, Form und Vertei- lung der Facetten zwar nicht allein dem Zufall überlassen bleiben, wie dies bei einer bloßen Aufrauung der Fall wäre. Die in Merkmal 6 formulierte Anforderung, dass sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken müssen, ist aber schon dann erfüllt, wenn Facetten unterschiedlicher Struktur oder Größe so angeordnet sind, dass ein der Anordnung zugrundeliegendes Raster erkenn- bar bleibt. Ob diese Voraussetzung bei den Anordnungen noch erfüllt ist, die die Be- rufungsbegründung (S. 18 f.) in den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. 47 48 - 13 - Merkmal 6 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Anordnung der Facetten trotz einzelner Abweichung im Detail eine Erstreckung entlang eines strukturier- ten Rasters noch erkennen lässt. Dies kann unter Umständen auch dann zu be- jahen sein, wenn sich eine Anordnung, wie sie oben dargestellt ist, periodisch wiederholt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber der internatio- nalen Offenlegungsschrift 2008/021082 (D8) nicht neu. D8 offenbare eine Leuchte, die als Lichtquelle Leuchtdioden benutze und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet sei. Neben einem Kollimator als Sekundäroptik beschreibe D8 einen Diffusor als Tertiäroptik. Bei dem in D8 offenbarten Ausführungsbeispiel werde als Diffusor ein "randomized microlens array" eingesetzt. Hierzu verweise D8 auf die US-Patente 6 859 326 (R12) und 7 033 736 (R13). Die dort offenbarten Mikrostrukturen wie- sen eine Anordnung von Mikrolinsen auf, die nicht die gleiche Form hätten und auch nicht notwendigerweise entlang eines Rasters angeordnet seien. Vielen Ausführungsbeispielen liege jedoch ein regelmäßiges Raster zugrunde, entlang 49 50 51 52 53 - 14 - dessen die Mikrolinsen, teilweise mit statistischen Abweichungen von den idea- len Rasterpunkten, angeordnet seien. D8 schlage auch eine Austauschbarkeit des Diffusors zur Erzeugung verschiedener Lichtverteilungen vor. Die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D8 entweder vorweggenommen oder in Verbindung mit dem US- Patent 6 033 094 (D22) nahegelegt. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 11 in D8, R12 und R13 vollständig offenbart ist. a) D8 beschreibt Beleuchtungsvorrichtungen, die kleine Lichtquellen wie etwa Leuchtdioden verwenden, um einen gewünschten Bereich effizient und kontrolliert zu beleuchten, etwa in Wohnhäusern und Geschäftsgebäuden (S. 1 Abs. 1). aa) D8 führt aus, bekannte Vorrichtungen dieser Art setzten häufig eine reflektierende parabolische Struktur ein, um das von einer punktförmigen Quelle ausgehende Licht zu kollimieren (d.h. annähernd parallel auszurichten). Weil die Lichtquelle nicht exakt punktförmig sei, könnten hierbei ringför- mige Strukturen entstehen; zudem könne ein Teil des Lichts das offene Ende des Reflektors ungebündelt verlassen. Um dies zu korrigieren, werde insbesondere bei Blitzlichtern am offenen Ende des Reflektors eine Linse angeordnet. Wenn diese das direkte Licht parallel ausrichte, werde das reflektierte Licht aber stark divergiert (S. 1 Abs. 2). bb) Zur Verbesserung schlägt D8 vor, parallel ausrichtende und streu- ende Optiken miteinander zu kombinieren (S. 2 unten). 54 55 56 57 58 59 60 - 15 - Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die Beleuchtungsvorrichtung (10) befindet sich in einem Gehäuse (12). Sie weist mehrere Weitwinkel-Lichtquellen (14) auf, zum Beispiel Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte (15) montiert sind. Parabolisch geformte Kollimatoren (16) richten die Lichtstrahlen parallel aus. Darüber ist, durch einen Spalt (19) ge- trennt, ein Diffusor (18) angeordnet. Dieser weist auf seiner den Kollimatoren (16) zugewandten Seite eine zufällige Anordnung von Mikrolinsen (a randomized microlens array) auf. Dadurch kann eine gleichmäßige Ausleuchtung oder ein vorbestimmtes Beleuchtungsmuster erzielt werden (S. 6 unten bis S. 7 Abs. 1). So kann der Diffusor (18) das Licht in einen einheitlichen kreisförmigen Lichtstrahl umverteilen, um einen Tisch oder eine Arbeitsplatte zu beleuchten. Bei einer anderen Ausgestaltung kann das Licht einen Flur oder einen schmalen Gang beleuchten. Ebenso kann eine Akzentbeleuchtung für Kunstwerke erzeugt werden (S. 14, vorletzter Absatz). 61 62 63 - 16 - cc) Zur optischen Ausgestaltung des Diffusors (18) kann jede Struktur verwendet werden, die eine Homogenisierung und Verteilung von Licht bereit- stellt. Als Beispiele werden Mattglas, Mikrolinsenarrays, holographische Speckle-Aufzeichnungen und beugende Elemente angeführt. Selbst Opalglas könne verwendet werden. Solche Diffusoren böten jedoch nur eine begrenzte Kontrolle des Lichts und hätten daher einen engen Anwendungsbereich (S. 14, letzter Absatz). Als bevorzugt bezeichnet D8 Diffusoren, die eine winkelabhängige Aus- gangslichtintensität über einen Bereich bereitstellen, wie dies in den US-Patenten 6 859 326 (R12) und 7 033 736 (R13) beschrieben sei, deren Inhalt durch Be- zugnahme einbezogen wird (S. 14, letzter Absatz). dd) Ergänzend zeigt D8 die Möglichkeit auf, austauschbare Diffusoren für ein Gehäuse vorzusehen, um Leuchten mit unterschiedlichen Beleuchtungs- mustern zur Verfügung stellen zu können (S. 3 Abs. 2). b) Das in D8 in Bezug genommene Dokument R12 befasst sich mit Anordnungen (arrays) von Mikrolinsen, die die Intensität oder Form eines einfal- lenden Lichtstrahls modifizieren können. aa) Als einfaches Mittel für diesen Zweck führt R12 Gaußsche Diffuso- ren an, die eine Oberfläche mit zufälligen Höhenvariationen aufweisen. Dazu ge- hörten etwa mattiertes Glas und bestimmte Arten von geätzten Glasoberflächen (Sp. 1 Z. 31-39). Eine Alternative bilde die holographische Belichtung von Laser-Speckle- Mustern. Diese biete größere Flexibilität, gehe aber davon aus, dass eine Vor- richtung mit dem gewünschten Intensitätsprofil bereits vorhanden sei (Sp. 1 Z. 40-56). 64 65 66 67 68 69 70 - 17 - Ein weiterer Ansatz beruhe auf diffraktiven Elementen, die Interferenz- und Beugungsmuster nutzten. Dabei träten Probleme auf, wenn große Divergenzwin- kel erforderlich seien (Sp. 1 Z. 57 bis Sp. 2 Z. 6). Für die Homogenisierung im Nahfeld würden regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen eingesetzt. Diese erzeugten bei Bildschirmanwendungen aber starke Beugungsmuster sowie Bildartefakte wie etwa Moiré-Effekte. Beim Ein- satz für Beleuchtungszwecke ermöglichten sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle (Sp. 2 Z. 15-23). bb) Um bessere Möglichkeiten zum Formen und Homogenisieren des Lichtstrahls zur Verfügung zu stellen, schlägt R12 vor, Mikrolinsen unterschiedli- cher Beschaffenheit miteinander zu kombinieren. Die Unterschiede könnten sich auf die Form oder das Durchbiegungsprofil (sag profile), auf das Grenzprofil (boundary profile) oder auf die relative Positio- nierung beziehen. Diese Eigenschaften könnten auch mit Hilfe einer Zufallsfunk- tion variiert werden (Sp. 2 Z. 33-64). 71 72 73 74 - 18 - (1) Ein Beispiel für eine solche Anordnung (22) von Mikrolinsen in einer Schicht (26) auf einem Substrat (24) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Fi- gur 2 dargestellt (Sp. 8 Z. 42-45). 75 - 19 - (2) Beispiele für regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen, die laut den einleitenden Bemerkungen möglich, aber mit bestimmten Nachteilen verbun- den sind, zeigt R12 unter anderem in den nachfolgend wiedergegeben Figu- ren 7A und 7B. 76 - 20 - (3) Wegen Einzelheiten zur Anfertigung der eingesetzten Mikrolinsen verweist R12 auf R13 (Sp. 11 Z. 60-66). Dreidimensionale Darstellungen der re- sultierenden Oberflächenprofile, die mit Hilfe eines Weißlichtinterferometers ge- wonnen wurden, sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 12A und 12B dargestellt (Sp. 11 Z. 67 bis Sp. 12 Z. 2). 77 - 21 - (4) Ein Beispiel für zufällig verteilte Formen ist in der nachfolgend wie- dergegebenen Figur 18 dargestellt (Sp. 13 Z. 13-15). 78 - 22 - (5) Alternativ können einfachere Ansätze zur zufälligen Verteilung ge- wählt werden. Hierzu wird die Oberfläche des Diffusors in imaginäre Kacheln (72) und diese in rechteckige Teilbereiche (74A, 74B, 74C, 74D) aufgeteilt, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 20 dargestellt ist (Sp. 13 Z. 40-52). 79 - 23 - In jedem dieser Teilbereiche wird eine Form definiert, deren Durchmesser mit der größten Erstreckung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Vorgehens- weise ist exemplarisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 21 dargestellt (Sp. 13 Z. 52-59). 80 - 24 - c) In R13 werden Beispiele für Mikrostrukturen in der nachfolgend wie- dergegebenen Figur 1 dargestellt. Die maximale Durchbiegung (sag) ist darin mit s1 und s2 gekennzeichnet. Die Erfindung betrifft aber auch konkave Mikrostruktu- ren und Kombinationen zwischen konvexen und konkaven Mikrostrukturen (Sp. 6 Z. 6-17). d) Wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind in D8 die Merkmale 1 bis 4a und 7 bis 10 offenbart. 81 82 - 25 - e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 5 offen- bart. aa) Für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts sind insoweit die Ausführungen in R12 und R13 ergänzend zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Neuheit einer Erfindung al- lerdings grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen. Eine in einer Vor- veröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift kann nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugäng- lich sind (BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154/05 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich der Ausgestaltung des in D8 offenbarten Diffusors erfüllt. D8 zeigt wesentliche Grundzüge des dort vorgeschlagenen Diffusors auf und verweist wegen Einzelheiten auf R12 und R13. Diese Dokumente befassen sich mit Diffusoren, die sich für die in D8 vorgesehenen Zwecke eignen. In R12 und R13 enthaltene Angaben zur Ausgestaltung der Diffusoren sind damit vom Offenbarungsgehalt von D8 umfasst. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, nimmt D8 allerdings nicht auf alle in R12 offenbarten Arten von Diffusoren Bezug, sondern nur auf solche, bei denen die Struktur der Mikrolinsen zufallsabhängig ist (S. 3 unten, S. 14 unten). bb) Der in D8 vorgeschlagene Diffusor weist Facetten im Sinne von Merkmal 5 auf. (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Facette im Sinne der Patentansprüche 1 und 11 auch eine konkav gewölbte Oberfläche aufweisen kann. 83 84 85 86 87 88 89 90 - 26 - R12 zeigt in Figur 2 konvex gewölbte Oberflächen. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in Figur 1 von R13. Den Figuren 12A und 12B in R2 und den Erläuterungen zu Figur 1 in R13 ist zwar zu entnehmen, dass alternativ oder kumulativ auch konkave Oberflächen möglich sind. Eine Ausgestaltung, die ausschließlich aus konvexen Oberflächen besteht, gehört aber gleichermaßen zum Offenbarungsgehalt beider Entgegen- haltungen. Darüber hinaus weisen die an Rinnen erinnernden Strukturen in den Figu- ren 12A und 12B in R12 eine deutlich andere Form auf als die Mikrolinsen in Figur 21, die eine runde Form wie in Figur 2 aufweisen. Damit sind jedenfalls für diese Ausgestaltung Facetten mit konvex gewölbter Oberfläche hinreichend deutlich offenbart. (2) Dass in R12 und R13 durchweg der Begriff "sag" verwendet wird, der eine Durchbiegung bezeichnet, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung. R12 und R13 verwenden diesen Ausdruck auch in den Erläuterungen zu Figur 2 (R12 Sp. 8 Z. 48-57) bzw. Figur 1 (R13 Sp. 6 Z. 6-13). Daraus ergibt sich, dass der Begriff "sag" in den Entgegenhaltungen auch die Biegung einer konve- xen Linse bezeichnen kann. (3) Dass Figur 2 von R12 nur eine eindimensionale Struktur zeigt, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. R12 zeigt anhand der Figur 2 auf, dass es selbst bei einer eindimensiona- len Anordnung von Mikrolinsen verschiedene Möglichkeiten gibt, um unterschied- liche Eigenschaften herbeizuführen (Sp. 9 Z. 11-13). 91 92 93 94 95 96 97 - 27 - Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass vergleichbare und sogar noch weiter- gehende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn die Mikrolinsen zweidimen- sional angeordnet sind, wie dies in den weiteren Ausführungsbeispielen von R12 der Fall ist. f) R12 offenbart auch das Merkmal 6. aa) Merkmal 6 ist allerdings nicht schon durch gleichmäßige Anordnun- gen offenbart, wie sie R12 zum Beispiel in den Figuren 7A und 7B zeigt. Das in Figur 7B dargestellte, einer Bienenwabe ähnelnde Muster stimmt zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Anordnung überein. Wie oben aufgezeigt wurde, nimmt D8 aber nur insoweit auf R12 Bezug, als dort Mikrolin- sen mit zufallsabhängiger Struktur offenbart sind. Gleichmäßig angeordnete Mi- krolinsen sind von der Gesamtoffenbarung folglich nicht umfasst. bb) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, verwirklicht jedoch die in Figur 21 von R12 dargestellte Anordnung ebenfalls das Merkmal 6. Bei dieser Ausgestaltung sind die einzelnen Mikrolinsen zwar nicht exakt an den Gitterpunkten des in Figur 20 dargestellten Rasters ausgerichtet. Ihre An- ordnung lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich an einem qua- dratischen Raster orientiert. Zutreffend hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang auch ausge- führt, dass eine zufällige Formgebung und Anordnung der Mikrolinsen, wie sie in Figur 21 gezeigt ist, nicht zwingend zu einer diffusen Streuung führt, wie sie das Streitpatent mit den Merkmalen 5 und 6 gerade vermeiden will. Nach den Aus- führungen in D8 dient eine solche Ausgestaltung vielmehr dazu, das Licht auf gezielte Art zu lenken, um bestimmte Intensitäts- oder Formprofile zu erreichen. Damit kommt den Mikrolinsen eine lichtlenkende Funktion im Sinne von Merk- mal 5 zu. 98 99 100 101 102 103 104 - 28 - 2. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit Hilfsan- trag I verteidigte Gegenstand ebenfalls nicht patentfähig ist. a) Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 (letzterer nunmehr als Anspruch 5) wie folgt geändert werden: 5' Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten, platten- förmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostruktu- ren (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) ge- bildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. 6a Sämtliche Facetten sind identisch ausgebildet. 8a Die Leuchte umfasst ein Leuchtengehäuse, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind. 8b Eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse ist unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse. b) Dieser Antrag unterliegt nicht deshalb der Zurückweisung nach § 116 Abs. 2 PatG, weil in Merkmal 5 die im erstinstanzlichen Hilfsantrag 9 noch enthaltenen Wörter "oder von planen Oberflächen" in zweiter Instanz gestrichen worden sind. aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Grundsatz, dass die Streichung eines in einem erstinstanzlichen Hilfsantrag vorgesehenen (zusätzli- chen) Merkmals grundsätzlich nicht zur Präklusion führt (dazu BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20, GRUR 2022, 1049 Rn. 43 - Fahrerlose Trans- porteinrichtung; Urteil vom 11. August 2020 - X ZR 96/18, GRUR 2020, 1284 Rn. 77 - Datenpaketumwandlung). Im Streitfall führt die Streichung des - bereits in der erteilten Fassung vor- gesehenen - Merkmals nicht zu einer Erweiterung des verteidigten Gegenstands, sondern zu einer Beschränkung, weil das gestrichene Merkmal eine von zwei möglichen Ausgestaltungen betrifft. 105 106 107 108 109 - 29 - bb) Diese Streichung ist aber jedenfalls sachdienlich. Die verbliebene Variante ist diejenige, die das Patentgericht als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen hat. Auch in der geänderten Fassung kann der Antrag deshalb auf der Grund- lage der bereits in erster Instanz vorgetragenen Tatsachen beurteilt werden. c) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ist jedoch nicht patent- fähig. aa) Wie das Patentgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen dar- gelegt hat, sind die Merkmale 5', 8a und 9a in D8 offenbart. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Merkmal 6a aus- gehend von D8 durch D22 nahegelegt ist. (1) D22 betrifft Anordnungen von Mikrolinsen, mit denen das von einer Lichtquelle ausgestrahlte Licht mit einem Ausgabeformat auf eine zu beleuch- tende Fläche projiziert werden kann (Sp. 1 Z. 5-6). (a) Die Beschreibung von D22 führt aus, bei Anordnungen, bei denen jede Mikrolinse dasselbe Ausgabeformat habe, weise das Ausgabeformat der gesamten Anordnung ein ähnliches Profil auf. Dies eigne sich hervorragend zur Beseitigung der meisten Strukturen, die der Lichtquelle eigen seien. Es sei aber schwierig oder unmöglich, die Formen der Ausgabemuster anzupassen (Sp. 1 Z. 22-30). Herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen wiesen vier- oder sechszäh- lige raumfüllende regelmäßige Symmetrien auf. Vierzählige Symmetrien führten zu unerwünschten Ausgabemustern in der Form von Hundeknochen. Sechszäh- lige Symmetrien seien in der Regel auf hexagonale oder kreisförmige Ausgabe- muster beschränkt (Sp. 1 Z. 31-38). 110 111 112 113 114 115 116 117 118 - 30 - (b) Zur Verbesserung schlägt D22 eine Anordnung von Mikrolinsen vor, die aus Linsen mit vielen verschiedenen Symmetrien besteht (Sp. 1 Z. 46-55). Ein erstes Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. Die Linsenoberfläche (15) besteht aus einer Vielzahl von ersten Mikrolin- sen (lenslets) (21) (Sp. 2 Z. 21-45) und einer Vielzahl von zweiten Mikrolinsen 119 120 121 - 31 - (31), die einen Teil des Grenzbereichs (25) der ersten Mikrolinsen bilden (Sp. 2 Z. 46-65). Eine alternative Ausführungsform umfasst neben primären (121) und se- kundären (131) Mikrolinsen zusätzlich eine Vielzahl von tertiären Mikrolinsen (141) (Sp. 4 Z. 1-15). (2) Daraus ergab sich ausgehend von D8 die Anregung, alle Mikrolin- sen identisch auszubilden, wenn die Anforderungen an die Steuerung des Lichts nicht allzu hoch sind. (a) Eine Kombination von D8 und D22 lag nahe, weil sich D22 ebenfalls mit der Ausgestaltung von Mikrolinsen-Anordnungen befasst. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigt D22 zwar anders als D8 keine Kombination aus einer bündelnden Sekundär- und einer lenkenden Ter- tiäroptik. D8 schlägt aber keine vollständige Abkehr von bekannten Konzepten zur Anordnung von Mikrolinsen vor, sondern deren Kombination mit einem Kolli- mator, der die Lichtstrahlen vorab annähernd parallel ausrichtet. (b) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, bezeichnet D22 Anordnungen mit identisch geformten Mikrolinsen allerdings als wenig oder nicht geeignet, um das Ausgabemuster einer Lichtquelle zu verändern. D8 relativiert diese Einschätzung für die dort vorgeschlagene Kombination aus Kollimatoren und Diffusern jedoch dahin, dass für eine solche Kombination grundsätzlich jede Art von Diffuserstruktur geeignet ist, die Licht homogenisiert und verteilt (S. 14 unten). Die im Mittelpunkt stehenden Anordnungen mit zufälliger Struktur werden in D8 zwar deutlich bevorzugt. Dies schließt angesichts der oben aufgezeigten einleitenden Bemerkungen aber nicht aus, sich mit anderen Strukturen zu begnü- gen, wenn die Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts 122 123 124 125 126 127 128 - 32 - eher gering sind. So schätzt D8 neben herkömmlichen Anordnungen von Mikro- linsen sogar Diffuser aus Milchglas als grundsätzlich geeignet ein, obwohl die Möglichkeiten, die Homogenisierung und Verteilung des Lichts zu steuern, bei dieser Ausgestaltung besonders stark begrenzt sind (S. 14 unten). Das Streitpatent schließt zwar Milchglas oder ähnliche Strukturen aus. Darüber hinaus stellt es jedoch keine konkreten Anforderungen an die Möglich- keiten zur Homogenisierung und Verteilung des Lichts. Für Ausgestaltungen mit geringen Anforderungen ergibt sich aus D8 die Anregung, auch herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen für eine Kombination mit einem Kollimator in Be- tracht zu ziehen, wie sie bereits in D22 als zum Stand der Technik gehörend beschrieben sind. cc) Merkmal 6a ist vor diesem Hintergrund ausgehend von D8 auch durch R12 nahegelegt. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart R12 ebenfalls gleich- mäßige Anordnungen von Mikrolinsen mit identischer Form. Dies entspricht der Vorgabe von Merkmal 6a. (2) Ausgehend von D8 legte auch R12 eine solche Ausgestaltung nahe. Ähnlich wie D22 sieht zwar auch D8 regelmäßig angeordnete Mikrolinsen als eher nachteilig an, weil sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle ermöglichen. Wie bereits oben dargelegt wurde, relativiert D8 diese Einschätzung aber für die dort vorgeschlagene Kombination von Kollima- toren und Diffusoren. Damit lag es bei eher geringen Anforderungen an die Ho- mogenisierung und Verteilung des Lichts aus den im Zusammenhang mit D22 aufgezeigten Gründen nahe, auch die in D8 als möglich, aber weniger vorteilhaft offenbarten Ausgestaltungen in Betracht zu ziehen. 129 130 131 132 133 134 - 33 - 3. Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand ist durch D8 ebenfalls nahegelegt. a) Nach Hilfsantrag II soll die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 5 (letzterer nunmehr als Anspruch 3) wie folgt ergänzt werden: 5'' Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten platten- förmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostruktu- ren (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) ge- bildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten, sphärisch gekrümmten Oberflächen gebildet sind. b) Eine solche Ausgestaltung ist in D22 und R12 ebenfalls offenbart. Aus den oben aufgezeigten Gründen war damit ausgehend von D8 auch der Ein- satz solcher Anordnungen nahegelegt. c) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag ge- mäß § 116 Abs. 2 PatG der Präklusion unterliegt. 4. Für Hilfsantrag III gilt Entsprechendes. a) Nach Hilfsantrag III soll die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 3 wie folgt ergänzt werden: 6' Die Facetten erstrecken sich entlang einem strukturierten Ra- ster in Form eines hexagonalen Rasters. b) Eine solche Ausgestaltung ist, wie oben bereits dargelegt wurde, in R12 ebenfalls offenbart und deshalb ausgehend von D8 nahegelegt. 5. Der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. 135 136 137 138 139 140 141 142 - 34 - a) Nach Hilfsantrag IV sollen die Patentansprüche 1 bis 10 entfallen und Patentanspruch 11 (nunmehr als Anspruch 1) wie folgt geändert werden (Än- derungen, die bereits in anderen Hilfsanträgen vorgesehen sind, sind mit unter- brochener Linie unterstrichen, zusätzliche Änderungen mit durchgehender Linie): 5‘‘‘ Die erste und die zweite Tertiäroptik ist jeweils von einem flä- chigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet, wel- ches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster bzw. zweiter Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflä- chen oder von planen Oberflächen gebildet sind. 6a Sämtliche Facetten sind identisch ausgebildet. 6b Die Facetten weisen eine Wölbung auf, die um einen Radius gekrümmt ist, der bei der ersten Tertiäroptik größer ist als bei der zweiten. 8a Die Leuchte umfasst ein Leuchtengehäuse, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind. 8b eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse ist unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse. 11 Die erste Tertiäroptik lässt eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem kleinen Abstrahlwinkel und die zweite Tertiäroptik eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem größeren Abstrahlwinkel zu. b) Diese Ausgestaltung ist ausgehend von D8 ebenfalls durch R12 na- hegelegt. Wie bereits oben dargelegt wurde, legen D8 und R12 sowohl Tertiäropti- ken mit gleich ausgebildeten sphärischen Mikrolinsen als auch ein System nahe, bei dem unterschiedliche Tertiäroptiken gegeneinander ausgetauscht werden können. 143 144 145 - 35 - Ausgehend davon lag es ebenfalls nahe, diese Optiken mit unterschiedli- chem Durchmesser zu versehen. Dies führt, wie die Beschreibung des Streitpa- tents darlegt, zu unterschiedlichen Abstrahlwinkeln, und zwar dergestalt, dass sich der Winkel mit zunehmendem Krümmungsradius verringert. 6. Für die Hilfsanträge V und VI gilt Entsprechendes. Nach den Hilfsanträgen V und VI soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen II und III ergänzt werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, sind diese Merkmale ausgehend von D8 durch R12 nahegelegt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx kann wegen Urlaubs- abwesenheit nicht unterschreiben Bacher Rensen Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.04.2023 - 2 Ni 25/21 (EP) - 146 147 148 149 150