Entscheidung
VI ZR 391/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230925BVIZR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230925BVIZR391.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 391/24 vom 23. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2025 durch den Richter Böhm als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.589.053,42 € festge- setzt. Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte als Alleinerbin ihres im Oktober 2018 verstor- benen Sohnes nach dessen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Haus der Be- klagten auf Leistung weiteren Schadensersatzes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen ge- richtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.589.053,42 € festgesetzt. Die Klägerin hat hiergegen zunächst uneingeschränkt Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Folge aber nur eingeschränkt durchgeführt. Der erkennende Senat hat den Wert des Streit- gegenstands für die Revisionsinstanz auf bis 290.000 € festgesetzt. Der Prozess- bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. 1 - 3 - II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. 1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbststän- dig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem sol- chen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel auf- grund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 18 und Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 3; vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris Rn. 4). 2. So liegt es hier. Die Klägerin hat uneingeschränkt Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt. Sie hat das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren in der Folge aber nur wegen eines Teils ihrer Beschwer durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert hat, ein unbe- schränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde. 3. Für die Berechnung der Beschwer der Klägerin aus dem Berufungsurteil ist von dem durch das Oberlandesgericht für das Berufungsverfahren festgesetz- ten Gesamtstreitwert von 1.589.053,42 € auszugehen. Diese Festsetzung macht sich der Senat zu eigen. 2 3 4 5 - 4 - 4. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Fest- setzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG; BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250, Leitsatz und Rn. 8 ff.). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er- stattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Böhm Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 06.05.2022 - 9 O 265/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2024 - 5 U 88/22 - 6 7