Entscheidung
VI ZR 204/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190925BVIZR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190925BVIZR204.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 204/23 vom 19. September 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tenors, hilfsweise der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte beantragt, im Tenor des am 24. Juni 2025 verkündeten Ur- teils des Senats ("ggf. im Tatbestand unter den Entscheidungsgründen") aufzu- führen, dass sich die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Abweisung der Klage erstrecke, "soweit die Kläger einen Haushaltsführungs- schaden geltend gemacht haben". Der Urteilstenor sei unrichtig, weil die Kläger das Revisionsverfahren auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden begrenzt hätten. Werde jedoch das Rechtsmittel auf einen Teilbereich des Unterhaltsschadens begrenzt, habe dies für die Fortführung des Berufungsverfahrens nach Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht substantielle Bedeutung. Hinsichtlich aller weiteren Teil- bereiche des Unterhaltsschadens bleibe es bei der insoweit nicht angegriffenen 1 2 - 3 - Entscheidung des Berufungsgerichts. Der vom Senat gewählte umfassende Be- griff des "Unterhaltsschadens" verdunkele insoweit das konkrete, gegenüber der Berufungsinstanz beschränkte Petitum im Verfahren dritter Instanz. Hierauf habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündli- chen Revisionsverhandlung hingewiesen, weshalb vorsorglich auch geltend ge- macht werde, dass ein Fall des § 321a ZPO vorliege. II. Das Begehren des Beklagten ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 1. Die Kläger haben, soweit für das nunmehrige Begehren des Beklagten relevant, im Berufungsverfahren zuletzt jeweils beantragt, den Beklagten zum Er- satz von Unterhaltsschaden in Form einer Geldrente zu verurteilen. Das Beru- fungsgericht hat diese Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit für unzuläs- sig gehalten und die Klage insoweit auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Entscheidung des Berufungsge- richts insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Beschränkung auf den Haushaltsführungsschaden haben die Kläger weder durch ausdrückliche Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten noch kon- kludent vorgenommen. Die Kläger haben vielmehr erfolgreich geltend gemacht, dass ihre in zweiter Instanz zuletzt gestellten Leistungsanträge hinreichend be- stimmt waren und sind, so dass das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang nunmehr erstmals in der Sache über die genannten Anträge zu entscheiden ha- ben wird. Soweit die Kläger im Revisionsverfahren Bezug genommen haben auf 3 4 5 6 - 4 - den von ihnen im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zur Höhe ihres Haus- haltsführungsschadens, diente dies nicht der Beschränkung ihres Begehrens, sondern der Begründung ihrer Revision im Hinblick auf die prozessuale Be- stimmtheit ihrer Berufungsanträge und war im Übrigen der vom Berufungsgericht insoweit hilfsweise ("hypothetisch") vorgenommenen Begründetheitsprüfung ge- schuldet. 2. Danach ist auch der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtli- chen Gehörs nicht verletzt. Einer ausdrücklichen Erörterung in den Entschei- dungsgründen bedurfte es insoweit nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Seiters von Pentz Klein Böhm Linder Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 17.01.2022 - 4 O 60/19 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.05.2023 - 3 U 23/22 - 7