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Leitsatz

IX ZB 9/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB9.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/23 vom 11. September 2025 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 64 Abs. 3, § 274 Abs. 1; InsVV § 12a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 a) Eine vom vorläufigen Sachwalter als gesondert beauftragter Sachverständiger vor- genommene rechtliche Bewertung in Bezug auf Vermögensgegenstände - hier: von bei Verfahrenseröffnung bestehenden Aus- oder Absonderungsrechten - führt nicht zur Hinzurechnung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung als vorläufiger Sachwalter. b) Eine Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, liegt nicht vor, wenn der vorläufige Sachwalter im Wesentlichen die Einholung eines diesbezügli- chen Rechtsgutachtens eines Dritten durch den Schuldner anregt und lediglich be- gleitet. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 9/23 - LG Verden AG Syke - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Rich- ter Dr. Harms und Weinland am 11. September 2025 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil- kammer des Landgerichts Verden vom 21. Februar 2023 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Gründe: I. Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Beteiligter) wurde am 11. Oktober 2021 zum vorläufigen Sachwalter und am 1. Januar 2022 zum Sachwalter be- stellt in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der m. GmbH (im Fol- genden: Schuldnerin). Das Insolvenzgericht beauftragte den Beteiligten als vor- läufigen Sachwalter unter anderem damit, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insol- venzverfahrens ausreicht, welche Aussichten für eine Fortführung des Unterneh- mens der Schuldnerin bestehen und ob die von der Schuldnerin angestrebte Sa- nierung Aussicht auf Erfolg hat. Dabei sollte er auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist, und es sollten insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden. Das daraufhin am 1 - 3 - 27. Dezember 2021 erstattete Gutachten des Beteiligten verhält sich auch zu ei- ner Treuhandvereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin und der D. Stiftung als Treuhänderin sowie der T. Service GmbH als Administratorin der Arbeitnehmer zur Sicherung von Zusagen auf be- triebliche Altersversorgung. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 beantragte der Beteiligte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter in Höhe von 1.033.320,41 € brutto. Dabei ging er von einer Berechnungsgrundlage von 22.077.106,92 € aus, von der 10.705.795,61 € auf das Sondervermögen be- triebliche Altersvorsorge entfielen, sowie einer Regelvergütung in Höhe von 15 % und Zuschlägen von insgesamt 150 %. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung ausgehend von einer Berech- nungsgrundlage von 11.371.311,31 € auf 571.486,91 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das mit Ab- sonderungsrechten belastete Vermögen sei bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der Beteiligte umfassend und nachvollziehbar dargelegt habe, dass und warum er sich mit den abgerechneten Aufgaben be- fasst habe, gehöre die Prüfung der rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der 2 3 4 5 - 4 - Absonderungsrechte nicht zu seinen Aufgaben, sondern wäre von einem Sach- verständigen durchzuführen gewesen. Der vorläufige Sachwalter sei grundsätz- lich nicht mit der Verwertung beauftragt, somit sei auch keine Sicherung der mit Absonderungsrechten behafteten Vermögensgegenstände angezeigt. Nur bei Erforderlichkeit hätten Maßnahmen nach § 270c Abs. 3 InsO angeregt werden können. Der Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, dass eine unmittelbare Verwertung des mit Absonderungsrechten behafteten Vermögens gedroht und er deswegen habe dringend einschreiten müssen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Auf das Verfahren sind die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vorschrif- ten anzuwenden, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 7 SanInsKG of- fenkundig nicht gegeben sind. Die Schuldnerin hat weder eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 SanInsKG vorgelegt noch ist im Eröffnungsantrag im Sinne von § 5 Abs. 3 SanInsKG darlegt worden, dass keine Verbindlichkeiten bestehen, die am 31. Dezember 2019 bereits fällig und zu diesem Zeitpunkt noch nicht be- stritten waren. b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Hinzurechnung des mit Absonderungsrechten belasteten Vermögens abgelehnt. Die Voraussetzun- gen, unter denen Vermögensgegenstände, an denen Aus- oder Absonderungs- rechte bestehen, gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV dem Vermögen des Schuld- ners hinzuzurechnen sind, sind nicht dargetan. Die Ausführungen des Beteiligten in seinem Vergütungsantrag und in seinen Stellungnahmen rechtfertigen keine erhebliche Befassung im Rahmen seines Aufgabenkreises. 6 7 8 - 5 - aa) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters bestimmt sich nach § 12a InsVV. (1) Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Sachwalter in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfah- renseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, dem Vermögen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Die Vorschrift ist durch Art. 6 Nr. 7 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (Art. 25 Abs. 1 SanInsFoG) eingefügt worden. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch die Neuregelung dem vorläufigen Sachwalter ein eigenständiger Vergütungsanspruch eingeräumt werden, der an die Vermögensmasse anknüpft, auf welche sich seine Tätigkeit bezieht und der in seiner Struktur parallel zur Vergütungsregelung für den vor- läufigen Insolvenzverwalter ausgestaltet wird. Zugleich geht die Gesetzesbe- gründung davon aus, dass bei einem vorläufigen Sachwalter typisierend von ei- nem begrenzteren Aufgabenkreis als bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter ausgegangen werden kann (BT-Drucks. 19/24181, S. 213). (2) Richtig ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass als Auf- gabenkreis des vorläufigen Sachwalters alle Tätigkeiten anzusehen und zu ver- güten sind, die ihm vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Ver- fahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind. Auf- gaben, die der vorläufige Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zu- kommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten. Der vor- läufige Sachwalter kann seine Aufgaben nicht eigenmächtig in zu Lasten der 9 10 11 - 6 - Masse vergütungspflichtiger Weise erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 61 mwN). Daran hat sich aufgrund der Einfügung des § 12a InsVV nichts geändert. Der danach bestehende Vergü- tungsanspruch des vorläufigen Sachwalters knüpft an die Vermögensmasse an, auf welche sich seine Tätigkeit bezieht (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 213). Eine Ermächtigung des vorläufigen Sachwalters, die ihm übertragenen Tätigkeiten zu Lasten der Masse vergütungspflichtig zu erweitern, ist damit nicht verbunden. Aufgrund der insoweit wörtlichen Übereinstimmung des § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und des nach der Gesetzesbegründung gewollten Gleichlaufs kann sich die Auslegung des Rechtsbegriffs der erheblichen Befassung an den für den vorläufigen Insolvenz- verwalter geltenden Maßstäben ausrichten (vgl. Wischemeyer in Schmidt/ Wischemeyer/Wolgast, InsVV, § 12a Rn. 8). Die Befassung mit Vermögensge- genständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, hat demnach einen erheblichen Umfang, wenn den vorläufigen Sach- walter die darauf entfallende Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in An- spruch genommen hat; entscheidend ist ebenso wie beim (vorläufigen) Insol- venzverwalter der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich, also das zeitliche und sachliche Maß der Befassung. Dieses muss das gewöhnliche Maß an Tätigkeit derart überschreiten, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vor- läufigen Sachwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand fest- steht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838 Rn. 17). Eine solche erhebliche Befassung muss das Insolvenzgericht feststel- len, wenn es den vollen Wert des belasteten Vermögensgegenstandes der Be- rechnungsgrundlage hinzurechnet. Dies kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremd- rechte an dem verwalteten Vermögen. Das Insolvenzgericht darf nicht schema- 12 - 7 - tisch aus abstrakten Tatbeständen auf eine erhebliche Befassung schließen. Er- forderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag des Vergütungsantragstellers, wel- che Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat, um eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende erhebliche Befassung feststellen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 aaO Rn. 18). bb) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beteiligten nicht. (1) Auf den vorläufigen Sachwalter sind gemäß § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO die Vorschriften der §§ 274f InsO anzuwenden. Er hat demnach die Eigenverwal- tung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit be- ratend zu begleiten. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass er anstelle der Eigen- verwaltung den Sanierungsprozess lenken darf. Er darf sich aber umgekehrt nicht darauf beschränken, von der Eigenverwaltung vorgelegte und abgeschlossen er- arbeitete Konzepte nachträglich zu billigen oder im Rahmen seiner Überwa- chungstätigkeit zu verwerfen. Eine solche Vorgehensweise würde dem Sanie- rungsprozess schwerwiegend schaden. Er muss vielmehr beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahmen nach sei- ner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind (BGH, Be- schluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 73). (2) Nach diesem Maßstab sind die im Streitfall erfolgte Abstimmung und Vermittlung eines Gutachters, der Vortrag im Gläubigerausschuss und die Unter- stützung des Schuldners bei der Entscheidung über Absonderungsrechte wie etwa das durch die Treuhandvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge ge- schaffene Sondervermögen dem Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters zu- zurechnen. Die in diesem Aufgabenkreis entfalteten Tätigkeiten des Beteiligten haben aber keinen Umfang, der eine erhebliche Befassung im Sinne von § 12a 13 14 15 - 8 - Abs. 1 Satz 4 InsVV begründen würde. In dem Vergütungsantrag wird insoweit ohne nähere Darstellung des zeitlichen und sachlichen Maßes der Befassung und ohne Abgrenzung von der Tätigkeit als Sachverständiger lediglich ausge- führt, es sei (eine) erhebliche Tätigkeit entfaltet worden. Dies genügt nicht, um eine erhebliche Befassung des Beteiligten gerade in seinem Aufgabenkreis als vorläufiger Sachwalter feststellen zu können; auch die Rechtsbeschwerde ver- mag hierzu keinen hinreichenden Vortrag anzuführen. Dem steht nicht zuletzt entgegen, dass sowohl eine Befassung im Rahmen der Beauftragung als Sach- verständiger als auch eine Befassung außerhalb des Aufgabenkreises des vor- läufigen Sachwalters nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 4 InsVV fallen. (a) Soweit eine Befassung zur Feststellung der Aus- und Absonderungs- rechte im Rahmen der Beauftragung als Sachverständiger erfolgt ist, fallen diese Tätigkeiten nicht unter die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 InsVV und sind gesondert zu vergüten. Der Beteiligte war vom Insolvenzgericht ausdrücklich als Sachverständiger beauftragt worden zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vor- liegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens aus- reicht, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldne- rin bestehen und ob die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. In dieser Eigenschaft hat der Beteiligte nach sachverständigen Ermitt- lungen das Schlussgutachten erstattet, welches sich (wohl ohne abschließende Einschätzung zur Wirksamkeit) auch mit der Treuhandvereinbarung zur Siche- rung von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung befasst. Dass er mit dem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter verbun- den hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließlichen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezem- ber 2005 - IX ZB 268/04, NZI 2006, 167 Rn. 21 zum vorläufigen Insolvenzverwal- ter). Für die vom Insolvenzgericht beauftragte Tätigkeit als Sachverständiger er- hält der Beteiligte gemäß § 12a Abs. 4 InsVV gesondert eine Vergütung nach 16 - 9 - dem Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz. Zur Vermeidung von gesetz- lich nicht vorgesehenen Doppelvergütungen scheidet eine Hinzurechnung zur Berechnungsgrundlage der Vergütung als vorläufiger Sachwalter aus, soweit es sich bei der Prüfung - wie hier - um eine Aufgabe des Sachverständigen handelt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 12a InsVV Rn. 34, 65 in Verbindung mit § 11 InsVV Rn. 252; Wischemeyer in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, InsVV, § 12a Rn. 23 in Verbindung mit § 11 Rn. 90). (b) Soweit eine selbständige Befassung zur Feststellung der Wirksamkeit und des Bestands der Absonderungsrechte außerhalb der Beauftragung als Sachverständiger im Rahmen der Tätigkeit als Sachwalter erfolgt sein sollte, ist diese nicht vergütungsfähig. Denn eine solche Tätigkeit gehört nicht zum oben dargestellten Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters. Dem vorläufigen Sach- walter kommt nicht die Befugnis zu, die Masse selbst zu sichern, worunter auch die Prüfung etwaiger (künftiger) Absonderungsrechte fiele. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachtei- len für die Gläubiger führen würde, so hat er dies nach § 274 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich unverzüglich dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss und dem Insolvenz- gericht anzuzeigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 43). In der vorläufigen Eigenverwaltung ist es grundsätzlich Aufgabe des Schuldners, die Wirksamkeit und den Bestand von Absonderungsrechten zu klä- ren. Dem ist die Schuldnerin nachgekommen, indem sie ein Rechtsgutachten ei- 17 - 10 - nes Dritten einholte. Dies fällt jedoch nicht in den Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters. Es rechtfertigt daher nicht die Annahme einer erheblichen Befas- sung im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 24.10.2022 - 15 IN 169/21 - LG Verden, Entscheidung vom 21.02.2023 - 11 T 90/22 -