Entscheidung
4 StR 64/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110925B4STR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110925B4STR64.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 64/25 vom 11. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2025 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: Bei dem Begehren auf Vernehmung des Behördenleiters der Polizei B. handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maß- gaben des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maß- stäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 – 3 StR 431/02). Denn die beantragte Beweiser- hebung sollte erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 – 1 StR 496/81, NStZ 1982, 79). Sofern der Revisionsführer die fehlerhafte – da unzureichend begründete – Ablehnung dieses Beweisermittlungsantrags - 3 - moniert, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrens- verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei ist – ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts – noch das Folgende auszuführen: Die Bescheidung soll den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehaup- tung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen. Geschieht dies, wie hier, in unzureichender Weise, kann eine Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände gleich- wohl zu dem Ergebnis führen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Entschei- dung über den Beweisermittlungsantrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96 Rn. 10). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung bei rechtsfehlerfreier Ablehnung andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können. Quentin Sturm Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bremen, 04.09.2024 - 42 KLs 265 Js 66804/23 (3/24)