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Entscheidung

5 StR 341/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR341.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 341/25 vom 10. September 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 13. September 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten F. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen er- presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres- sung, schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe; den Angeklagten K. wegen Mordes in zwei Fällen, je- weils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, sowie wegen erpresserischen Men- schenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung 1 - 3 - in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer räuberi- scher Erpressung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; den Angeklagten S. wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, schwerem Raub und gefährlicher Körperver- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren. Die Angeklagten F. und S. hat es wegen eines weiteren Anklage- vorwurfs des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge freigesprochen. Hin- sichtlich der Angeklagten F. , K. und S. hat es Einziehungsentschei- dungen getroffen. Die gegen ihre jeweilige Verurteilung mit Sachrügen und im Fall der Angeklagten F. und K. mit Verfahrensrügen geführten Revi- sionen der Angeklagten haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend: 1. Angeklagter F. Die beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen wegen „Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO“ (Ziffern I.1 und I.2 der Revisionsbegründung), weil seine Ablehnungsgesuche vom 28. April und 2. Mai 2023 gegen den Schöffen Ko. mit Beschlüssen des Landgerichts vom 9. Mai 2023 zurückgewiesen worden sind, erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt – zusammenfassend für beide Rügen – dargestellten Gründen als unzulässig. 2 3 4 - 4 - Soweit sich die Rüge wegen Verletzung „von Vorschriften des Beweisan- tragsrechts“ durch Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung der Psychologin E. (Ziffer I.4 der Revisionsbegründung) auch auf die Be- weistatsache des Bestehens einer leichten Intelligenzminderung erstrecken sollte, hat das Landgericht diese Tatsache auf der Grundlage des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen im Urteil als erwiesen behandelt. 2. Angeklagter K. Die Rüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2, § 136a Abs. 1 und 3 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer durch Anwendung verbotener Verneh- mungsmethoden anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung zur Offenbarung des Zugangscodes zu seinem Mobiltelefon veranlasst worden sei, ist bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt der Angaben des dazu in der Hauptverhandlung vernommenen Zeu- gen L. nicht mitgeteilt hat. Auf dessen Aussage hat sich die Strafkammer bei Zurückwei- sung des Verwertungswiderspruchs des Beschwerdeführers im Beschluss vom 24. Oktober 2023 gestützt. Legt man die darin mitgeteilten Angaben des Zeugen zugrunde, ist der Vortrag des Beschwerdeführers, auch soweit er zum Beleg des geltend gemachten Verfahrensverstoßes auf die Gründe seines Verwertungswi- derspruchs Bezug nimmt, falsch. Sollte mit der Revisionsbegründung auch die Rüge einer Verletzung von § 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO, Art. 6 Abs. 1 MRK intendiert gewesen sein, wäre eine solche Angriffsrichtung dem Vortrag nicht mit der erforderlichen Klarheit zu ent- nehmen; jedenfalls wäre zum Zeitablauf nicht ausreichend – teilweise sogar falsch – vorgetragen worden und die Rüge deshalb unzulässig. 5 6 7 8 - 5 - Der Rüge der Verletzung der § 244 Abs. 2, § 261 StPO wegen Darstel- lungsmängeln bei den Ergebnissen von DNA-Untersuchungen von drei Tat- ortspuren im Urteil lässt sich schon keine konkrete Angriffsrichtung entnehmen. Der Vortrag, dass Beweismittel offenkundig nicht ausreichend ausgeschöpft wor- den seien, ersetzt die Beanstandung einer konkreten gerichtlichen Verfahrens- weise nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19; vom 19. Juni 2024 – 5 StR 455/23 Rn. 24). In der Sache beanstandet die Revision, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lasse, dass es sich um „komplexe Mischspuren“ handele und das Tatgericht aufgrund dessen eine Sekundärüber- tragung nicht tragfähig ausgeschlossen hätte. Als Ausschöpfungsrüge versagt das Vorbringen schon deswegen, weil sich dem lediglich aneinandergereihten Vortrag mehrerer Gutachten und Alleltabellen (mehr als 400 Seiten) nicht ent- nehmen lässt, woraus sich die im Urteil vermisste Tatsache konkret ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 184/22). Mit der Angriffs- richtung einer Aufklärungsrüge wäre die Rüge unzulässig, weil weder konkrete Tatsachen noch Beweismittel bezeichnet werden, derer sich das Gericht hätte bedienen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14). Dies gilt umso mehr als im Urteil – auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erläu- terten Gutachtens – festgestellt ist, dass die drei Spuren in allen 16 untersuchten DNA-Merkmalssystemen mit dem DNA-Identifizerungsmuster des Angeklagten übereinstimmten und die biostatistische Verursacherwahrscheinlichkeit benannt ist. Die wegen Zurückweisung von Aussetzungsanträgen erhobene Rüge („§§ 199 Abs. 2, 265 Abs. 4, 337, 338 Nr. 8 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 b 9 10 - 6 - MRK“) ist auch deshalb unzulässig, weil es an der notwendigen Darstellung des Verfahrensgangs unter Mitteilung der konkreten zeitlichen und sonstigen Um- stände fehlt, aus denen sich ergibt, warum die der Verteidigung zur Verfügung stehende Zeit zur Sichtung von Aktenbestandteilen nicht ausgereicht haben sollte (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 412/22, NStZ 2024, 59 f.). Der Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten K. vom 5. Septem- ber 2025 hat vorgelegen. Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher Resch ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 13.09.2024 - 540 Ks 1/23 278 Js 295/22 11