Entscheidung
XIII ZB 40/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB40.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 40/23 vom 9. September 2025 in der Ausreisegewahrsamssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu- treffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom 13. Februar 2023 nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, son- dern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwä- gung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen In- teresse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Dabei sind die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knap- per Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1 - 3 - 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Ermessensausübung durch das Amtsgericht stattgefunden hat. Der Be- schluss des Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 enthält nicht nur eine Sub- sumtion der in Bezug auf den Betroffenen festgestellten Umstände unter die tat- bestandlichen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG. Vielmehr schließt sich die Würdigung an, Gründe, die den Gewahrsam unverhältnismäßig erschei- nen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, und das staatliche Inter- esse an der zügigen Durchführung der Abschiebung überwiege das Freiheits- grundrecht des Betroffenen. Dies lässt das Bewusstsein des Haftrichters erken- nen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams keine gebundene Entschei- dung ist, sondern in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Abwägung er- weist sich auch sonst nicht als ermessenfehlerhaft. Auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein relevanter Umstand erkennbar, der einer eingehen- deren Würdigung bedurft hätte. Die bei der Anhörung vom Haftrichter zur Kennt- nis genommenen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - unter anderem der vom Betroffenen in seiner Anhörung am 17. Februar 2023 erwähnte Umstand, er habe eine deutsche Freundin sowie seine Aussage, er habe nicht gewusst, was er machen müsse, um neue Papiere zu beantragen und habe dafür auch kein Geld gehabt - vermochten auch im Hinblick auf mögliche mildere Mittel keine Be- deutung zu erlangen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hin- gewiesen, dass der Betroffene trotz mehrfacher Belehrungen keine Mitwirkungs- handlungen vorgenommen hatte, die beispielsweise auch in der Bitte um Unter- stützung hätten bestehen können. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Haßfurt, Entscheidung vom 17.02.2023 - 9 XIV 1/23 (B) - LG Bamberg, Entscheidung vom 03.07.2023 - 45 T 23/23 - 2