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Entscheidung

2 StR 372/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR372
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR372.25.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/25 vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Antrag der Adhäsionsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Adhäsionsklägerin am 27. August 2025 beschlossen: Der Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin be- antragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisions- instanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilli- gen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen. Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaus- sichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO. Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehin- dert zu signieren. Menges Vorinstanz: Landgericht Bonn, 10.02.2025 - 24 Ks 14/24 - 920 Js 423/24 1 2 3