Entscheidung
4 StR 323/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260825B4STR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260825B4STR323.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/25 vom 26. August 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2025 beschlos- sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 18. Februar 2025 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass es im Fall II. 2f) der Urteils- gründe keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Beschuldigten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB enthält. Denn den Urteilsgründen lässt sich noch hinlänglich entnehmen, dass der Beschuldigte nach Abschluss der letzten Aus- führungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt. Danach verließ er das Grundstück fluchtartig, nachdem das von ihm unter dem Carport mit flüssigem Brandbeschleuniger begossene und mittels Feuerzeug angezündete Brenn- und Bauholz sogleich Rauch entwickelt hatte und kurz darauf eine hohe Stichflamme entstanden war. Beim Verlassen des Brandortes war dem mit den Örtlichkeiten vertrauten Beschuldigten bewusst, dass die Flammen auf das direkt angren- zende Wohnhaus mit einer hölzernen und überstehenden Dachkonstruktion hät- ten übergreifen können. Auf dieser Grundlage schied ein „strafbefreiender“ Rück- tritt aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23 - 3 - Rn. 16 mwN), der ungeachtet seiner Einordnung als Strafaufhebungsgrund auch dann zu prüfen ist, wenn der Täter – wie vorliegend – allein wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24, StV 2025, 386; Beschluss vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 6 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 18.02.2025 - 32 KLs 26/24 400 Js 248/24