Entscheidung
2 StR 327/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR327.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 327/25 vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 25. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II.6, II.7, II.9, II.11, II.12 und II.15 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „der versuchten gefährlichen Körperver- letzung in zwei tateinheitlichen Fällen, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit ver- suchter gefährlicher Körperverletzung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbe- amte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstrek- kungsbeamte, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit ver- suchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tatein- heitlich begangenen Beleidigungen, der Beleidigung, des tätlichen Angriffs auf Voll- streckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, des Hausfriedensbruchs, des tätlichen Angriffs auf Voll- streckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Beleidigungen, der versuchten gefährlichen Körperver- letzung und der Bedrohung“ schuldig gesprochen, ihn deshalb zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachli- chen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teiler- folg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Herabsetzung der Tagessatzhöhe, hat im Übrigen aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben. Die vom Landgericht in den Fällen II.6, II.7, II.9, II.11, II.12 und II.15 der Urteils- gründe festgesetzte Tagessatzhöhe von 15 Euro kann keinen Bestand haben. Die Er- wägung der Strafkammer, die Tagessatzhöhe ergebe sich „aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten“, ist weder weiter begründet noch findet sie eine Stütze in den getroffenen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge- führt hat. Dessen Antrag folgend und um jeden Nachteil für den Angeklagten zu ver- meiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe in den genannten Fällen auf einen Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB) fest (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 6 StR 384/24, Rn. 3). 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Lutz RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehin- dert zu signieren. Menges Herold Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 25.02.2025 - 1 KLs 320 Js 58465/23 2 3 4 5 6