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Entscheidung

6 StR 157/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR157.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 157/25 vom 21. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 21. August 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2024 im Gesamt- strafenausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Februar 2024 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt. Ferner hat es die in der früheren Entscheidung getroffene Anordnung der Einziehung des „Wertes des Erlangten“ und von näher bezeichneten Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Gesamtstrafenausspruch unterliegt der Aufhebung. Der Senat kann nicht prüfen, ob das Landgericht die Gesamtstrafe zu Recht unter Einbeziehung 1 2 - 3 - der durch das Urteil vom 6. Februar 2024 festgesetzten Strafen gebildet hat. Denn die jetzt abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 5. Oktober 2022 und damit vor seinen Verurteilungen durch das Amtsgericht Hannover vom 21. Okto- ber 2022 und vom 23. März 2023. Mangels Angabe des jeweiligen Vollstre- ckungsstands und der Tatzeitpunkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls hinsichtlich einer dieser Verurteilungen eine Gesamtstrafenlage be- stand. Damit ist der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Einziehungs- entscheidung (§ 55 Abs. 2 StGB) die Grundlage entzogen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Der Senat weist auf das Folgende hin: Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird das Verschlechterungs- verbot nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Sollte erneut die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Ur- teil vom 6. Februar 2024 in Betracht kommen, wird das neue Tatgericht zu be- achten haben, dass mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat überge- gangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einziehungsanordnung damit erledigt 3 4 5 6 - 4 - ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 6 StR 454/22). Ferner ist auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge – hier allein aus dem einbezogenen Urteil – zu erkennen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 StR 311/21, Rn. 5). Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 04.12.2024 - 20 KLs 11 Js 6563/24