Entscheidung
VIII ZR 129/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIIZR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIIZR129.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 129/24 vom 20. August 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Juli 2025 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückge- wiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren - gestützt auf die Behauptung, in das von ihm erworbene Wohnmobil seien unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut - Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin sowie die Be- klagte zu 2 als Herstellerin des Basisfahrzeugs geltend gemacht. Bezüglich der Beklagten zu 2 hat der Kläger in der Sache zuletzt die Feststellung der Scha- densersatzpflicht für Schäden aus dem Einbau mindestens einer unzulässigen Abschalteinrichtung, hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung von 71.007,87 € nebst Zinsen (abzüglich einer Nutzungsentschädigung), Zug um Zug gegen Her- ausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung der Pflicht zum 1 - 3 - Ersatz von weiteren Schäden und des Annahmeverzugs der Beklagten zu 2, äu- ßerst hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung von 9.750 € nebst Zinsen und zu- sätzlich die Verurteilung zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten begehrt. Bezüglich der Beklagten zu 1 hat sich der Kläger auf eine Min- derung des Kaufpreises berufen und in der Sache zuletzt die Verurteilung zur Zahlung von mindestens 16.250 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Er- satzpflicht für weitere über diesen Betrag hinausgehende Schäden und - eben- falls - die Verurteilung zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsan- waltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts- mittels - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger einen Minderungsbetrag in Höhe von 6.500 € nebst Zin- sen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger weiteren Schadensersatz für alle Schäden zu zahlen, die aus dem Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters resultieren und über den rei- nen Minderwert des Fahrzeugs hinausgehen. Der Kläger hat die gegen das Berufungsurteil im Hinblick auf die Beklagte zu 2 zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Die von der Streithelferin zu 2 geführte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2025 (VIII ZR 129/24, juris) als unzulässig verworfen. Den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren hat der Senat in der genannten Entscheidung, die zudem hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Beklagte zu 2 einen Ver- lustigkeitsbeschluss sowie eine einheitliche Kostenentscheidung mit unterschied- 2 3 - 4 - lichen Kostenquoten enthält, dabei auf 77.507,87 € (Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers: 77.507,87 €; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1: 7.300 €) festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tä- tigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Er hat hierzu sinn- gemäß ausgeführt, er sei zum einen im Rahmen der Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers und zum anderen in der Abwehr der Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten zu 1 tätig gewesen, weshalb die Gegenstandswerte bei- der Nichtzulassungsbeschwerden zu addieren seien. II. 1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet nach dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter (BGH - Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8). 2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätig- keit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in ei- nem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebli- chen Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. a) Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegen- standswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren gel- 4 5 6 7 - 5 - tenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wird der für die Gerichtsge- bühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Das gilt jeden- falls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tä- tigkeit identisch ist. Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Fest- setzung nach § 33 RVG verlangt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - KZR 42/20, juris Rn. 3 mwN; vom 19. Dezember 2024 - KZR 60/23, juris Rn. 4). b) Der Senat hat den Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2025 insgesamt auf 77.507,87 € festgesetzt. Von einer Addition der gesondert angegebenen Werte für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (77.507,87 €) und der Nichtzu- lassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 (7.300 €) hat der Senat - ersichtlich we- gen wirtschaftlicher Teilidentität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152 ff. [zum Streitwert bei Gesamtschuldnern]; vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 16 ff.) - abgesehen. Insofern erstreckt sich die Streitwertfestset- zung des Senats für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowohl auf die (zurückgenommene) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als auch auf die (als unzulässig verworfene) Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1. Der in den gebildeten Kostenquoten zum Ausdruck kommende Gegenstand der ge- richtlichen Tätigkeit unterscheidet sich demnach nicht von demjenigen der an- waltlichen Tätigkeit des Antragstellers. 8 - 6 - 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.12.2023 - 7 O 43/22 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.06.2024 - 19 U 51/24 - 9