Entscheidung
6 StR 168/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190825B6STR168.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 168/25 vom 19. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. August 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver- worfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 31. Juli 2025 einge- gangenen Anhörungsrüge, mit der er im Wesentlichen sein Revisionsvorbringen wiederholt. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des recht- lichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6. Mai 2025 – beraten und entschieden. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist; die Anhörungs- rüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvor- bringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Novem- ber 2014 – 1 StR 114/14 mwN). 1 2 3 - 3 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9). Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 20.12.2024 - 4 KLs 41/24 4