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Leitsatz

XII ZB 140/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB140.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 140/25 vom 13. August 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 278 Abs. 2 Satz 3 a) Aus der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG folgt keine Anwesenheitspflicht des Verfah- renspflegers im Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens. b) Hat das Gericht den Verfahrenspfleger von der beabsichtigten Anhörung des Betroffenen in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, an dem An- hörungstermin teilzunehmen, ist die Anhörung nicht deswegen verfahrens- fehlerhaft, weil der Verfahrenspfleger von einer Teilnahme an diesem Termin abgesehen hat. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - XII ZB 140/25 - LG Nürnberg-Fürth AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. März 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. März 2025 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung und Erweiterung der für sie eingerichteten Betreuung. Die Betroffene leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formen- kreis mit im Vordergrund stehender paranoider Symptomatik. Für sie wurde erst- mals im Jahr 2017 eine Betreuung eingerichtet, die sodann im November 2019 verlängert wurde. 1 2 3 - 3 - Nach dem Tod des Vaters der Betroffenen hat die damalige Betreuerin im August 2022 eine Erweiterung der Betreuung um erbrechtliche Angelegenheiten angeregt, während die Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt hat. Das Amtsgericht hat den Antrag der Betroffenen abgelehnt, die Betreuung ver- längert und um den Aufgabenbereich der erbrechtlichen Angelegenheiten erwei- tert. Zudem hat es die damalige Betreuerin entlassen und den Beteiligten zu 3 zum Vereinsbetreuer bestellt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Land- gericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Aufgaben- bereich der strafrechtlichen Angelegenheiten aus der Betreuung herausgenom- men, den Beteiligten zu 3 als Betreuer entlassen und einen Berufsbetreuer be- stellt. Dieser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2024 (XII ZB 334/23 - FamRZ 2024, 723) auf- gehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht ein Sachverstän- digengutachten eingeholt und die Betroffene persönlich angehört. Unter neuerli- cher Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hat es den Aufgabenbe- reich der strafrechtlichen Angelegenheiten aus der Betreuung herausgenommen, den Beteiligten zu 3 als Betreuer entlassen und die Beteiligte zu 4 zur Berufsbe- treuerin bestellt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Mit ihrer Rüge, die Anhörung der Betroffenen durch das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil der Verfahrenspfleger dabei nicht zugegen ge- wesen sei, vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. 4 5 6 - 4 - a) Nach der gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Verlängerungs- verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhö- ren und dessen Wünsche zu erfragen. Diese Anhörung soll zwar gemäß § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG in Anwesenheit des Verfahrenspflegers stattfinden, wenn das Gericht dem Betroffenen einen solchen bestellt hat. Entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde folgt aus der letztgenannten Vorschrift jedoch nicht, dass die Anhörung an einem Verfahrensfehler leidet, wenn der Verfahrenspfleger von einer Teilnahme am Anhörungstermin abgesehen hat. aa) Bereits nach der zur bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechts- lage ergangenen Senatsrechtsprechung musste das Betreuungsgericht durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstel- len, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen konnte. Diese Not- wendigkeit hat der Senat aus dem Umstand hergeleitet, dass der gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestellte Verfahrenspfleger die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten soll und daher vom Gericht im sel- ben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen beteiligt werden muss. Zudem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21 - FamRZ 2022, 1225 Rn. 16 und vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 11). Er- folgte die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestell- ten Verfahrenspflegers, war sie verfahrensfehlerhaft und verletzte den Betroffe- nen in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610 Rn. 11). 7 8 - 5 - Der rechtzeitig vom Anhörungstermin unterrichtete Verfahrenspfleger konnte allerdings selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt (Senatsbe- schluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21 - FamRZ 2022, 1225 Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 166/21 - FamRZ 2023, 639 Rn. 9 mwN, zu Unterbringungsverfahren). Fand die Anhörung des Betroffenen in Ab- wesenheit des Verfahrenspflegers statt, ohne dass dieser dagegen Beden- ken äußerte, stellte dies keinen Verfahrensfehler dar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21 - FamRZ 2022, 1225 Rn. 17). Nur im Falle ei- ner unfreiwilligen Abwesenheit des Verfahrenspflegers war die Anhörung in der Regel verfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 166/21 - FamRZ 2023, 639 Rn. 10 mwN, zu Unterbringungsverfahren). bb) An diesen Grundsätzen hat sich durch die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 914) nichts Wesentliches geändert. (1) Dem Gesetzeswortlaut ist lediglich zu entnehmen, dass die Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers erfolgen soll, nicht aber, dass der Verfahrenspfleger zwingend bei der Anhörung anwesend sein bzw. an- dernfalls Gründe für sein Fernbleiben benennen müsste. Auch die Gesetzesbe- gründung (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 332) bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die Neufassung des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG eine An- wesenheitspflicht des Verfahrenspflegers begründet werden sollte. Darin ist aus- geführt: „Durch den neuen Satz 3 wird ausdrücklich geregelt, dass bei Bestellung eines Verfahrenspflegers die Anhörung des Betroffenen in dessen Anwesenheit durchgeführt werden soll. Dies entspricht der Regelung in § 159 Absatz 4 Satz 3 FamFG für die Kindesanhörung in Kindschaftssachen.“ Zur Vorschrift des § 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG wird einhellig die Auffassung vertreten, dass diese 9 10 11 - 6 - zwar ein Anwesenheitsrecht des Verfahrensbeistands in Kindschaftsverfahren vorsieht, aber keine Anwesenheitspflicht begründet (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/ Lack FamFG 4. Aufl. § 159 Rn. 40; MünchKommFamFG/Schumann 4. Aufl. § 159 Rn. 41; Musielak/Borth/Frank/Frank FamFG 7. Aufl. § 159 Rn. 14; Sternal/ Schäder FamFG 21. Aufl. § 159 Rn. 27; jeweils unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2020, 1579 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 14 und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 45). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG eine grund- sätzliche Anwesenheitspflicht des Verfahrenspflegers bei der Anhörung des Be- troffenen in einem Betreuungsverfahren hat normieren und insoweit etwas an der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage hat ändern wollen (so auch Jesgarzewski NJW 2025, 909, 910). Hätte er in Betreuungssachen - anders als in Kindschaftssachen - die Einführung einer Anwesenheitspflicht beabsichtigt, hätte es nahegelegen, dies eindeutig zu erkennen zu geben. Dieses Verständ- nis entspricht ersichtlich auch der Auffassung im Schrifttum (vgl. BeckOGK/ von Massenbach [Stand: 1. Juni 2025] FamFG § 278 Rn. 76, 78; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juni 2025] § 278 Rn. 7; Jürgens/Kretz Betreuungs- recht 8. Aufl. § 278 FamFG Rn. 8; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 278 Rn. 19). (2) Soweit vereinzelt vertreten wird, aus dem Sinn und Zweck der Verfah- renspflegerbestellung sei zu folgern, dass die persönliche Anhörung des Be- troffenen seit dem 1. Januar 2023 in der Regel im Beisein des Verfahrenspflegers zu erfolgen habe und nur ausnahmsweise - unter Darlegung der Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles - von einer Anwesenheit des Verfahrenspfle- gers abgesehen werde könne, weshalb es nicht mehr ausreichend sei, dass das 12 13 - 7 - Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teil- nahme verschaffe (vgl. LG Lübeck NJW 2025, 906, 908 f. zur ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Vorschrift des § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG), kann dem nicht zugestimmt werden. Der Verfahrenspfleger hat grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur sach- gerechten Wahrnehmung seines Amtes erforderlich sind und ob er bei der per- sönlichen Anhörung des Betroffenen anwesend sein möchte (Jesgarzewski NJW 2025, 909, 910). Im Übrigen hat das Betreuungsgericht keine Möglichkeit, den Verfahrenspfleger zur Teilnahme an der Anhörung des Betroffenen zu verpflich- ten (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1579 Rn. 16 zu § 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG). (3) Durch die Neufassung des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG wurde somit lediglich - der Rechtsprechung des Senats entsprechend - klargestellt, dass das Gericht den Betroffenen grundsätzlich in Anwesenheit des Verfahrenspflegers anhören soll und der Verfahrenspfleger deswegen Gelegenheit haben muss, an der Anhörung teilzunehmen. Dagegen ist die Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass ein vom Anhörungstermin benachrichtigter Verfahrenspfleger zur Anwesen- heit im Termin verpflichtet wäre oder im Falle seines Fernbleibens Entschuldi- gungsgründe hierfür vorzubringen hätte. b) Das Landgericht hat den Vorgaben des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG Rechnung getragen. Es hat den Verfahrenspfleger durch Übersendung einer Ter- minsmitteilung über die beabsichtigte Anhörung der Betroffenen in Kenntnis ge- setzt. Damit hat es ihm Gelegenheit gegeben, an dem Anhörungstermin teilzu- nehmen. Der Verfahrenspfleger hat in Kenntnis dieses Termins von einer Teil- nahme abgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass er unfreiwillig abwesend gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich, so dass die Anhörung der Betroffenen durch das Landgericht verfahrensordnungsgemäß erfolgt ist. 14 15 - 8 - 2. Auch in der Sache hält die angefochtene Entscheidung einer Nachprü- fung stand. Insbesondere beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, das Fehlen eines freien Willens im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB sei nicht hinrei- chend festgestellt worden. Insoweit und auch im Übrigen wird nach § 74 Abs. 7 FamFG von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 17.01.2023 - 4 XVII 1204/16 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.03.2025 - 13 T 889/23 - 16