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Entscheidung

4 StR 292/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825B4STR292
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825B4STR292.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/25 vom 13. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2025 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht verkannt hat, dass die Zäsurwirkung einer unerle- digten Verurteilung – hier: des Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 26. August 2020 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geld- strafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 4 StR 146/19 Rn. 32 mwN), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wäre neben einer aus den Einzelfrei- heitsstrafen für die zwischen November 2018 und Juni 2020 begangenen Taten zu II.1. bis 3. der hiesigen Urteilsgründe (zwei Jahre und neun Monate, neun - 3 - Monate und sechs Monate) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe und – bei diesbe- züglicher Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – einer Gesamtgeldstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie aus einem weiteren Urteil desselben Amtsge- richts vom 15. Juli 2022, das Taten von 2018 und 2019 betraf, die Einzelstrafe im Fall II.4. der Urteilsgründe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) isoliert zu verhängen gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vollstreckung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können. Denn der Senat schließt angesichts der im Urteil strafschärfend herangezogenen Zumessungs- gesichtspunkte sowie der zu § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB angeführten Erwägung, bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung hätte die dann „insgesamt zu verbüßende Freiheitsstrafe“ das für den Angeklagten größere Strafübel dargestellt, aus, dass die Strafkammer ihr durch § 56 Abs. 2 StGB eingeräumtes Ermessen so ausge- übt hätte. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bremen, 04.11.2024 ‒ 8 KLs 160 Js 5429/21 (9/23)