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Entscheidung

5 StR 258/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR258.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 258/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Mit dem Diebstahl der Debitkarten hatte der Angeklagte bereits faktische Verfü- gungsgewalt über die Guthaben auf den hiermit verbundenen Girokonten erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24 Rn. 21). Das Landgericht hat daher zu Recht die Einziehung des Wertes der durch die (unberechtigte) Ver- wendung der Karten erworbenen Gegenstände nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 08.10.2024 - (538 KLs) 265 Js 1167/23 (2/24)