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Entscheidung

2 StR 386/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR386
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR386.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. bandenmäßiger Einfuhr von Cannabis u.a. zu 2. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis u.a. 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. August 2025 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Einzelstraf- ausspruch zu Fall 18 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenaus- spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten N. und die Revision des Angeklagten R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als un- begründet verworfen. 3. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten R. im ersten Rechtsgang wegen „Bei- hilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Ein- ziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 240.000 Euro angeordnet. Den An- geklagten N. hatte es wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bandenmäßigen uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheit- lich zusammentreffenden Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 3 und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 20.806 Euro angeordnet. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 522/23 – dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An- geklagte R. der bandenmäßigen Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs tateinheitlichen Fällen und der Angeklagte N. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf tateinheitlichen Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. In den Strafaussprüchen hat der Senat das Urteil aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen hat er verworfen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten R. nun- mehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- visionen der Angeklagten. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils betreffend den Angeklagten R. insgesamt und betreffend den Ange- klagten N. hinsichtlich der für die Fälle 2 und 5 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat, kann die gegen den Angeklagten N. im Fall 18 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und in der Folge der ihn betreffende Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. 1. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten N. gewertet, dass „auch bei der sichergestellten Menge Marihuana die nicht geringe Menge um mehr als das 300fache ganz deutlich überschritten worden“ sei. Dies wird ausgehend von einem Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC indes von den Feststellungen zu diesem Fall nicht getragen, wonach beim Angeklagten N. zum Handel bestimmte 818 Gramm Marihuana mit 136 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) gefunden und sichergestellt wurden. 2 3 4 5 4 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe und in der Folge auch die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. In diesem Umfang bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung. Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11.12.2024 - 60 KLs 16/24 (901 Js 26/22) 6